Neue Grundsteuer: Hauseigentümer können jetzt Angaben machen
Stand: 10.07.2022 09:30 Uhr
Ab 2025 wird die Grundsteuer neu berechnet, dann gilt in Niedersachsen das Flächen-Lage-Modell. Die Erklärungen sind aber schon jetzt fällig. Ab sofort können Eigentümer nötigen Daten übermitteln.
Bisher wurde die Grundsteuer nach Maßstäben berechnet, wie sie 1964 festgelegt wurden. Das erklärt Jürgen König, Referent im niedersächsischen Finanzministerium. In den vergangenen Jahren habe sich aber viel verändert. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb 2018 die veralteten Bewertungsgrundlagen für verfassungswidrig erklärt. Der Bund musste daraufhin ein neues Grundsteuergesetz beschließen. Die Länder dürfen aber vom Bundesmodell abweichen. Niedersachsen macht davon Gebrauch. Ein Hilfsmittel für Hauseigentürmer ist der sogenannte Grundsteuer-Viewer.
AUDIO: Die neue Grundsteuer: Was auf Eigentümer zukommt (35 Min)
Im niedersächsischen Modell ist die Fläche ein Faktor, um die Grundsteuer zu berechnen. Das bedeutet: Wer viel Fläche besitzt, bezahlt mehr Grundsteuer als jemand mit weniger Flächenbesitz. Dabei wird zwischen der Grundstücksfläche und der bebauten Fläche unterschieden. Dazu kommt der Lage-Faktor, der vom Finanzamt selbst ermittelt wird. Als Grundlage dient der Bodenrichtwert - also der jeweilige Quadratmeterpreis von Grund und Boden. Das führt dazu, dass Eigentümer in beliebten und teuren Gebieten mehr zahlen als Eigentümer in weniger attraktiven Vierteln. Den Lage-Faktor können Eigentümer sich im "Grundsteuer-Viewer" anzeigen lassen.
Die Finanzämter schreiben jeden Grundstückseigentümer an, teilen das Aktenzeichen mit und legen fest, für welche Fläche eine Erklärung abgegeben werden muss. Diese muss bis zum 31. Oktober 2022 eingereicht werden.
Die Eigentümer müssen die Adresse angeben, die Flächengrößen des Grundstücks sowie der Gebäudeflächen für Wohnen und für Nicht-Wohnen. Es gibt ein Hilfsmittel: den Grundsteuer Viewer. Dort lassen sich viele Daten abrufen, wenn Eigentümer ihre Adresse eingeben.
Das ist nur im Ausnahmefall möglich. Bei 3,6 Millionen Grundstücken seien die Finanzämter darauf angewiesen, die Daten in digitaler Form zu bekommen, so Jürgen König, Referent im niedersächsischen Finanzministerium. Eigentümer sollten das ELSTER-Portal für die Erklärung nutzen. Kinder können dabei beispielsweise auch ihren Eltern helfen. Es könne auch das ELSTER-Konto eines Angehörigen genutzt werden, so König. In Ausnahmefällen stellen die Finanzämter aber auch Papier-Vordrucke bereit.
Ja, Änderungen müssen angegeben werden. Wenn beispielsweise eine geräumige Garage nicht mehr als Garage, sondern als Wohnraum genutzt wird, muss das gemeldet werden.
In dem Bereich folgt Niedersachsen dem Bundesmodell. Die Flächen werden zwar neu berechnet, aber es werden im westlichen die alten Grundsätze genutzt. Auch dafür werden ebenfalls Informationsschreiben vom Finanzamt verschickt. Dort sind dann viele Daten bereits aufgeführt - etwa die Flurstücke, die Größe und die Nutzung. Diese Daten müssen in die Steuererklärung übertragen werden.
Da gilt dann unterschiedliches Recht. In Schleswig-Holstein wird das Bundesrecht angewandt. In dem Fall müssen zwei Grundsteuer-Erklärungen abgegeben werden.
Bei Eigentumswohnungen muss jeder Eigentümer für seine Wohnung eine Erklärung abgeben. Bei der Fläche wird die Gesamtfläche des Grundstückes angeben und der Miteigentumsanteil. Es wird der Grundsteuer nur anteilig das zu Grunde gelegt, was dem einzelnen Eigentümer auch gehört. Die Miteigentumsanteile stehen in der Regel in der Hausabrechnung. Auch Hausverwaltungen dürfen die Grundsteuererklärung für alle Miteigentümer abgeben.