"Schwarzwälder Schinken" darf auch aus Niedersachsen kommen
Der BGH hat entschieden, dass der "Schwarzwälder Schinken" nicht im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden muss. Das dürfte einen Hersteller freuen, der den Schinken in Niedersachsen verpackt.
Es sei nicht einzusehen, warum anderswo nicht genauso kontrolliert werden könne, dass die Scheiben maximal 1,3 Millimeter dick sind und die Schneideanlage korrekt gereinigt wird, so der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss, der am Dienstag veröffentlicht wurde. Das setze kein produktspezifisches Fachwissen voraus. Damit bestätigte das Karlsruher Gericht einen Beschluss des Bundespatentgerichts aus dem Jahr 2019 und wies eine Beschwerde des Schutzverbandes der Schwarzwälder Schinkenhersteller ab. Das Bundespatentgericht hatte entschieden, dass der "Schwarzwälder Schinken" nicht im Schwarzwald geschnitten werden muss.
Verband: Aufschneiden und Verpacken nur im Schwarzwald
Die Bezeichnung "Schwarzwälder Schinken" ist bereits seit 1997 geschützt. Nach dem Willen des Schutzverbandes sollten die Regeln verschärft werden. Der Verband beantragte deshalb 2005, dass das gewerbliche Aufschneiden und Verpacken nur im Schwarzwald erfolgen darf. Ausnahmen sollte es für Geschäfte, Gaststätten und Caterer geben. Der Grund: Der Schinken werde immer seltener am Stück vertrieben, viele Kunden kauften ihn inzwischen in Scheiben.
EuGH: Beschränkung nur, um Qualität zu sichern
Doch dagegen wurden mehrere Einsprüche eingelegt. Auch ein Hersteller, der seinen Schinken im Schwarzwald produziert, aber in Niedersachsen aufschneidet und verpackt, wehrte sich. 2018 entschied dann der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass die Beschränkung nur gerechtfertigt ist, wenn sie "ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Qualität des Erzeugnisses zu wahren oder dessen Ursprung oder die Kontrolle der Spezifikation für die geschützte geografische Angabe zu gewährleisten". Ob das auf den Schwarzwälder Schinken zutrifft, sollten deutsche Gerichte klären.
