Sterbehilfe: Ein Recht auf Selbstbestimmtes Sterben?
Selbstbestimmtes Sterben ist ein existenzielles Thema, das viele Menschen im Innersten angeht. Der Bundestag muss die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Sterbehilfe in Deutschland neu regeln. Ein Essay des Juristen Horst Meier.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2020 erging einstimmig und war ein Paukenschlag. Es erklärte das Verbot, die Selbsttötung "geschäftsmäßig zu fördern" für verfassungswidrig und hob ein entsprechendes Strafgesetz auf. Ein neues Grundrecht war geboren: das Recht auf Selbstbestimmtes Sterben. Der Fall veranschaulicht exemplarisch den Rang des Bundesverfassungsgerichts, das gerade seinen siebzigsten Geburtstag feierte: Das Gericht ist dazu berufen, Entscheidungen der Mehrheit des Parlaments, also potentiell jedes Gesetz, am Maßstab der Verfassung zu messen - und notfalls scheitern zu lassen.
Darüber, dass ein neues Gesetz notwendig ist, sind sich alle Juristen einig. Seit der Verbotsparagraf für nichtig erklärt wurde, findet die Arbeit der Sterbehilfevereine nach wie vor in einer Grauzone statt. Der Suizid als solcher ist nicht strafbar und folglich auch nicht die private Hilfe dazu. Die zweckgerichtete Tätigkeit entsprechender Vereine war indes von Anbeginn umstritten. Sie steht im Zwielicht moralischer und rechtlicher Bedenken. Das spektakuläre Urteil der Verfassungsrichterinnen und -richter fand Zustimmung, provozierte aber auch empörte Reaktionen: Solle sich etwa die Hilfe zum Selbstmord als ein "reguläres Dienstleistungsangebot" etablieren? So wurde rhetorisch gefragt und reklamiert: Das Grundgesetz sei "eines des Lebens und nicht des Todes". Es ist verständlich, dass im Streit um eine buchstäblich existenzielle Frage auch Emotionen hochkochen. Gerade deshalb ist es notwendig, die Argumentation des Gerichts nüchtern nachzuvollziehen.
Wie das Recht auf Selbstbestimmtes Sterben begründet wird
Ein "Recht auf Selbstbestimmtes Sterben" ist dem Wortlaut des Grundgesetzes von 1949 nicht zu entnehmen und wurde bislang nur in der Wissenschaft vertreten. Nun ist es mit höchstrichterlicher Autorität anerkannt. Es wird aus dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und der Menschenwürde hergeleitet und erstrecke sich, so das Gericht, auch auf die Entscheidung des Einzelnen, sein Leben eigenhändig zu beenden. Denn welchen Sinn der Einzelne in seinem Leben sieht und ob und aus welchen Gründen er sich vorstellen kann, es selbst zu beenden, all das unterliege höchstpersönlichen Vorstellungen und Überzeugungen. Ein solcher Entschluss betreffe Grundfragen menschlichen Daseins, erklärte das Gericht, und berühre wie keine andere Entscheidung die Identität und Individualität des Menschen.
Die Entscheidung sei von existentieller Bedeutung und dürfe deshalb - so die weitreichende Schlussfolgerung des Gerichts - nicht auf tödliche Krankheiten oder bestimmte Lebensphasen beschränkt werden. Denn die Verkürzung auf bestimmte Ursachen und Motive liefe auf eine fremddefinierte Bewertung der Beweggründe des zur Selbsttötung Entschlossenen hinaus, die seiner Autonomie widerspräche. Maßgeblich sei vielmehr der "Wille des Grundrechtsträgers". Dieser Wille entziehe sich, betont das Gericht, einer Bewertung anhand allgemeiner religiöser Gebote, gesellschaftlicher Leitbilder oder Überlegungen einer objektiven Vernünftigkeit. Daraus aber folgt, so die Zuspitzung des Gerichts, dass die "Entscheidung des Einzelnen, dem eigenen Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit ein Ende zu setzen, im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren" sei. Denn die "Verfügung über das eigene Leben", lautet das Argument, folge praktisch aus der Idee autonomer Persönlichkeitsentfaltung und sei mithin Ausdruck von Würde.
Anders gesagt: Der freie subjektive Entschluss des Suizidenten unterliegt keiner gesellschaftlichen Plausibilitätskontrolle. Hier ist das Urteil erstaunlich klar und kompromisslos. Es weist jede Form des Paternalismus zurück - gerade auch jene, die sich im vermeintlich wohlverstandenen Interesse des zum Suizid Entschlossenen gegen dessen Eigensinn wendet. Selbst eine Autonomie, die sich auf die Zerstörung der eigenen Existenz richtet, bleibt ein höchstpersönlicher Akt der Würde.
- Teil 1: Wie das Recht auf Selbstbestimmtes Sterben begründet wird
- Teil 2: Sterbehilfe in Deutschland: Freiheit und Würde des Lebensmüden
