Wo, wann und wie kann ich wählen?
Zur Stimmabgabe spielt die Wahlbenachrichtigung eine wichtige Rolle. Wir erklären, woran man noch vor dem Gang zur Wahlurne am 8. Mai denken sollte.
Wer für die Landtagswahl in Schleswig-Holstein zur Stimmabgabe berechtigt ist, bekommt eine Wahlbenachrichtigung zugeschickt. Darauf steht, wo und wann man seine Stimme abgeben kann - am Sonntag (8. Mai 2022) von 8 bis 18 Uhr in dem angegebenen Wahllokal. Insgesamt gibt es rund 2.650 Wahlbezirke im Land. Wer bis zum 17. April noch keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte beim Wahlamt nachfragen. Das örtliche Rathaus oder die Amtsverwaltung gibt Auskunft darüber, wie man das Wahlamt erreichen kann.
Ausweis und Benachrichtigung mitnehmen
Am Wahltag geht man mit der Wahlbenachrichtigung und dem Personalausweis zum jeweiligen Wahllokal. Wer die Wahlbenachrichtigung nicht dabei hat, kann auch nur mit dem Personalausweis einen Stimmzettel erhalten. Mit diesem gehen die Wähler hinter eine Stellwand und geben dort ihre Erst- und Zweitstimme per Kreuz ab. Danach wird der Stimmzettel gefaltet und in die Wahlurne gesteckt. Wer am Wahltag verhindert ist, kann schon vorher per Briefwahl oder im Wahlamt seine Stimme abgeben.
Ungültige Stimmzettel
Es gilt der Grundsatz der geheimen Wahl. Jeder Wähler muss den Stimmzettel nach dem Wahlgang zusammenfalten und anschließend in eine verschlossene Urne einwerfen. Im Wahlraum darf niemand Kenntnis von der Stimmabgabe erlangen. Um 18 Uhr beginnen die Wahlhelfer mit der Auszählung der Stimmen. Unter bestimmten Umständen müssen sie eine Wählerstimme für ungültig erklären:
- Nach der Wahl muss aus dem Stimmzettel zweifelsfrei der Wille des Wählers hervorgehen. Das heißt, dass jeweils nur ein Kandidat und eine Parteiliste angekreuzt sein dürfen.
- Wer seinen Namen oder andere persönliche Daten auf den Stimmzettel schreibt, macht den Stimmzettel ungültig.
- Es dürfen nur die von der Wahlleitung ausgegebenen Stimmzettel verwendet werden. Auf diesen muss zudem der Name des entsprechenden Wahlkreises stehen. Andernfalls ist nur die Zweit-, nicht aber die Erststimme gültig.
- Foto-Aufnahmen sind in der Wahlkabine nicht erlaubt. Der Stimmzettel wird dadurch ungültig.
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