Diese Quarantäne-Regeln gelten an Schleswig-Holsteins Schulen
Folgende Quarantäneregeln gelten nach dem aktuellen Absonderungserlass für schulpflichtige Kinder und Jugendliche in Schleswig-Holstein.
Schülerinnen und Schüler, die positiv auf Corona getestet wurden, müssen sich umgehend für 10 Tage in häusliche Isolation begeben. Sie können aber bereits nach sieben Tagen in die Schule zurückkehren, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt (Antigen-Schnelltest mit Bescheinigung oder PCR-Test in einem Testzentrum).
Keine Quarantäne für Sitznachbarn
Ist der Sitznachbar in der Schule positiv auf Corona getestet worden, müssen die Mitschüler - also auch der direkte Sitznachbar - in der Regel nicht mehr in Quarantäne. Voraussetzung dafür ist, dass das Schutzkonzept innerhalb der Schule korrekt umgesetzt worden ist. Eine Absonderung kann laut aktueller Schulverordnung dann in Betracht kommen, wenn die Schutzmaßnahmen nicht eingehalten worden sind.
Kontakt außerhalb der Schule
Hatten schulpflichtige Kinder und Jugendliche außerhalb der Schule engen Kontakt mit einer mit Corona infizierten Person, gelten die gleichen Vorgaben wie für andere enge Kontaktpersonen: Sind sie nicht geimpft oder genesen, müssen sie für zehn Tage in Quarantäne. Bei Schülern gilt aber die Besonderheit, dass sie bereits nach fünf Tagen wieder in die Schule dürfen, wenn ein negativer zertifizierter Antigen-Schnelltest oder PCR-Test vorliegt. Vollständig geimpfte oder kürzlich genesene schulpflichtige Kinder und Jugendliche müssen gar nicht in Quarantäne. (Bei Genesenen darf der positive Test nicht länger als 90 Tage zurückliegen.)
