2G-Regel im Handel in SH: Was gilt, welche Ausnahmen gibt es?
Schleswig-Holstein verschärft die Corona-Regeln im Einzelhandel. Nur wer geimpft oder genesen ist, hat seit Sonnabend (4.12.) noch Zugang zu Geschäften. Für zahlreiche Geschäfte gibt es Ausnahmen.
Wer nicht gegen das Coronavirus geimpft oder von einer Covid-19-Erkrankung genesen ist, steht seit Sonnabend bei vielen Geschäften vor verschlossenen Türen. Einkaufen ist für diese Gruppe dann nur noch in Geschäften des täglichen Bedarfs möglich. Für den Einzelhandel außerhalb geschlossener Räume - etwa beim Weihnachtsbaumverkauf unter freiem Himmel - gelten dagegen keine 2G-Anforderungen. Und es gibt weitere Ausnahmen.
Die 2G-Regel gilt nicht für:
- Lebens- und Futtermittelangebote,
- Wochenmärkte,
- Getränkemärkte,
- Apotheken,
- Geschäfte für medizinische Hilfsmittel und Produkte,
- Drogerien,
- Tankstellen,
- Poststellen,
- Reformhäuser,
- Babyfachmärkte,
- Zeitungsverkauf,
- Buchhandlungen,
- Bau- und Gartenmärkte,
- Blumengeschäfte,
- Tierbedarfsmärkte sowie
- Lebensmittelausgabestellen (Tafeln)
Im Falle von Mischsortimenten sind die überwiegenden Sortimentsteile maßgeblich.
Auch in Ladenlokalen von Dienstleistern, die ähnlich wie Einzelhandelsgeschäfte von Laufkundschaft aufgesucht werden (z.B. Reisebüros, Autovermietungen, Änderungsschneidereien etc.), werden 2G-Regelungen eingeführt.
Ausnahmen gelten für:
- Fahrrad-, Handy- und Kfz-Werkstätten,
- Banken und Sparkassen,
- Reinigungen und Waschsalons,
- Friseurgeschäfte,
- Optiker und Hörgeräteakustiker,
- Ladenlokale für medizinisch und pflegerische Dienstleistungen.
Besondere Regelungen für Kinder und Jugendliche
Ausgenommen von der 2G-Regelung im Handel sind zudem Kinder bis zur Einschulung und minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können (durch ärztliches Attest bestätigt), können mit einem negativen Test auch dort einkaufen, wo 2G-Regeln gelten.
Kontrollen der 2G-Pflicht
Laut Verordnung der Landesregierung sind Betreiberinnen und Betreiber verpflichtet, auf die 2G-Pflicht per deutlichem Aushang aufmerksam zu machen und mehrfach täglich stichprobenhaft Kontrollen durchzuführen. Kundinnen und Kunden, die die Anforderungen nicht erfüllen, sind des Geschäfts zu verweisen. Betreiberinnen und Betreiber müssen die Kontrollen dokumentieren (Datum und Uhrzeit der Kontrollen sowie die jeweils durchführende Person) und die Dokumentation auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.
Nach Angaben des Handelsverbands Nord positionieren einige größere Geschäfte Kontrollpersonal am Eingang. In kleineren Läden wollen sich die Mitarbeiter die Nachweise zum Beispiel an der Kasse oder vor der Beratung zeigen lassen. Die Stadt Kiel plant, um die 2G-Regel im Einzelhandel handhabbar zu machen, im Fall von verbindlichen Einlasskontrollen, an Stationen gegen Nachweis blaue Bändchen auszugeben. Wer ein solches Bändchen habe, könne dann ohne weitere Kontrolle in die Geschäfte. "Ein Blick aufs blaue Band würde dann genügen", hatte Oberbürgermeister Ulf Kämpfer (SPD) dazu gesagt.
Und auch die Ordnungsämter werden vereinzelt kontrollieren. Nach Informationen von NDR Schleswig-Holstein müssen Ungeimpfte, die gegen die 2G-Regel im Einzelhandel verstoßen, mit empfindlichen Bußgeldern rechnen.
