Eine Person, die wegen des Coronavirus unter Isolation (oder Absonderung) gestellt wird, muss sich für eine festgelegte Zeit ohne persönliche Kontakte zu anderen Menschen zu Hause aufhalten. In dieser Zeit dürfen das Haus oder die Wohnung nicht verlassen werden, auch Besuche von anderen Personen sind untersagt. Ausnahmen sind medizinische Notfälle, notwendige Arztbesuche sowie die Versorgung von Tieren. Außerdem darf das Haus verlassen werden, um einen PCR- oder Antigen-Schnelltest vornehmen zu lassen, damit die Absonderungszeit verkürzt werden kann.
Personen, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben, müssen sich in der Regel fünf Tage zu Hause isolieren. Einzige Einschränkung: Die betroffene Person muss zum Ende der Isolation mindestens 48 Stunden symptomfrei sein. Der Impf- beziehungsweise Genesenenstatus spielt bei der Absonderungsdauer keine Rolle. "Darüber hinaus empfehlen wir allen betroffenen Bürgerinnen und Bürgern, ihre Isolation erst nach einem negativen Schnelltest zu beenden", sagte Gesundheitsministerin Daniela Behrens (SPD). Wer im Gesundheitswesen, in Alten- und Pflegeeinrichtungen, bei ambulanten Pflegediensten sowie Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe arbeitet, muss weiterhin ein negatives Testergebnis (PoC-Schnelltest oder PCR-Test) vorlegen.
Neben der häuslichen Isolation muss unverzüglich ein PCR-Test zur Abklärung vorgenommen werden. Darüber hinaus müssen infizierte Personen eine Kontaktliste anlegen, die Betroffenen und bei positivem PCR-Ergebnis das Gesundheitsamt informieren. Zudem gilt für mutmaßlich Infizierte, dass sie ihren Arbeitgeber über den Beginn der Absonderung und deren Länge informieren sollten. Eltern von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern, die in einer Kindertageseinrichtung betreut werden, sollen die jeweilige Einrichtung informieren.
Weitere Empfehlungen und Hinweise für Menschen in Isolation: Abstand von Dritten halten, auf regelmäßige Handhygiene sowie eine gute Belüftung der Wohn- und Schlafräume achten und Haushaltsgegenstände wie Geschirr und Wäsche nicht mit Dritten teilen, ohne diese zuvor zu waschen. Wenn die Möglichkeit besteht, sollte ein eigenes Badezimmer genutzt werden. Hygieneartikel sollten nicht geteilt werden, und die Wäsche sollte regelmäßig und gründlich gewaschen werden. Auch Einkäufe und kurze Aktivitäten an Orten, an denen sich andere Menschen aufhalten, sind zu unterlassen. Bei Bringdiensten sollte der Dienst im Vorfeld über die Situation informiert werden und darum gebeten werden, die Lieferung vor der Haustür abzustellen. Gleiches gilt für Angehörige, Freunde oder Nachbarn, die bei der Versorgung unterstützen.
Enge Kontaktpersonen müssen nicht mehr in Quarantäne. Das Gesundheitsministerium empfiehlt jedoch dringend, sich für fünf Tage selbst zu testen und die eigenen Kontakte so weit wie möglich zu reduzieren. Beschäftigte im Gesundheitswesen sowie in Alten- und Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten sind verpflichtet, sich täglich vor Dienstantritt bis zum fünften Tag zu testen.
Die mögliche Bußgeldhöhe bei Verstößen gegen die Niedersächsische Absonderungsverordnung regelt das Infektionsschutzgesetz des Bundes (IfSG): Wer vorsätzlich oder fahrlässig während der Absonderung den Absonderungsort verlässt, handelt ordnungswidrig. Die unerlaubte Unterbrechung der Absonderung ist also bußgeldbewehrt. Diese Ordnungswidrigkeit kann laut IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Das konkrete Bußgeld steht im Ermessen der zuständigen Behörde.
Laut Bundesgesundheitsministerium sind PCR-Tests der "Goldstandard" unter den Corona-Tests, weil sie besonders sensitiv sind, das heißt, auch geringe Mengen des Virus nachweisen können. Sie weisen das Erbmaterial des Virus nach. Antigen-Tests gibt es derzeit in zwei Varianten: Einmal als sogenannte PoC-Tests und darüber hinaus als Selbsttests. "PoC" steht dabei für Point of Care und bedeutet, die Probe wird vor Ort untersucht und nicht in ein Labor geschickt. Aber: Die Probe muss von dafür ausgebildetem Personal aus dem Nasen-Rachen-Raum genommen werden. Für einen Antigen-Selbsttest genügt hingegen eine Probe aus der Nase. Einen Antigen-Selbsttest können auch medizinische Laien durchführen.