Impfpass mit drei eingetragenen Corona-Impfungen. © CHROMORANGE Foto: Christian Ohde

Corona-Impfpflicht in Einrichtungen seit 16. März in Kraft

Stand: 16.03.2022 20:04 Uhr

Am 16. März 2022 ist die Corona-Impfpflicht für Gesundheitsberufe in Kraft getreten. In Einzelfällen können Ungeimpfte in Schleswig-Holstein aber vorerst weiterarbeiten.

Am 15. März war der letzte Tag, an dem Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in bestimmten Gesundheitsberufen nachweisen konnten, dass sie gegen Covid 19 geimpft sind. Denn: Seit dem 16. März gilt die Impfpflicht. Wer in bestimmten Einrichtungen arbeitet (etwa Pflege, Krankenhäuser, Arztpraxen, Eingliederungshilfe und Rettungsdienste), muss einen Corona-Schutzimpfung erhalten haben. Wer dies nicht nachweisen kann, erhält nach Angaben des Gesundheitsministeriums in Kiel aber nicht automatisch ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot.

Die Arbeitgeber müssen ungeimpfte Mitarbeitende zunächst über ein Portal ans Gesundheitsamt melden, das leitet ein Verwaltungsverfahren ein. Genauso müssen sie angeben, wenn sie Zweifel haben, dass der Impfnachweis nicht echt ist. So dürfen betroffene Mitarbeitende vorerst weiter in den Einrichtungen arbeiten, bis die Prüfung ihres Falls abgeschlossen ist. Dann trifft das Gesundheitsamt eine Ermessensentscheidung und kann im Einzelfall ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot anordnen. Klar ist aber auch: Ungeimpfte können nicht mehr eingestellt werden. Grundlage für die Entscheidung sind auch die Leitlinien, die das Gesundheitsministerium Anfang März veröffentlicht hatte.

Ordnungswidrigkeit bei Verweigerung möglich

Ein Schaubild zeigt die Meldeschritte  der Leitlinien für eine einheitliche Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Schleswig-Holstein. © Schleswig-Holsteinische Staatskanzlei
Die Grafik des Gesundheitsministeriums zeigt, welche Schritte wann gemacht werden müssen.

Die Gesundheitsämter sollen nach Angaben des Ministeriums den betroffenen Mitarbeitenden eine vier Wochen dauernde Frist einräumen, um einen nötigen Nachweis zu erbringen. Sie haben zudem die Möglichkeit, mit einem Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit zu drohen. Bestehen Zweifel an der Echtheit des Nachweises, kann eine ärztliche Untersuchung angeordnet werden.

Strenge Hygienemaßnahmen könnten Ausnahmen möglich machen

Von der Impfpflicht sind Ausnahmen möglich. So teilt das Ministerium mit, dass von einem Betretungs- oder Tätigkeitsverbot in Einzelfällen abgesehen werden kann. Das gilt dann, wenn die Einrichtung zum Beispiel deutlich machen kann, "dass (neben der dargelegten Dringlichkeit der Weiterbeschäftigung) ausreichende Schutzvorkehrungen wie beispielsweise strengere Hygienemaßnahmen oder Hygieneschulungen in kürzeren Intervallen schon etabliert wurden oder sich in Planung befinden."

Solche Überlegungen gibt es schon länger in verschiedenen Kommunen. So teilte der Gesundheitsdezernent der Stadt Kiel, Gerwin Stöcken, vor einigen Wochen mit, dass ungeimpfte Pfleger beispielsweise, die in voller Schutzmontur arbeiten, auch künftig weiter tätig sein können. Denkbar sei auch, dass ungeimpfte Beschäftigte in andere Bereiche verlegt würden, wo sie weniger mit Risikopatienten zu tun hätten. Eine Reinigungskraft könne dann etwa Gemeinschaftsräume statt Stationen reinigen, meint Stöcken.

Wo gilt die Impfpflicht überall?

In diesen Einrichtungen mussten Beschäftigte bis zum 15. März einen Immunitätsnachweis erbringen:

  • Krankenhäuser
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Entbindungseinrichtungen
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der oben genannten Einrichtungen vergleichbar sind. Dazu gehören u.a. Hospizdienste, spezialisierte ambulante Palliativversorgung und Blutspendeeinrichtungen
  • Arztpraxen
  • Zahnarztpraxen (dazu gehören auch Betriebsärzte)
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
  • Rettungsdienste
  • Sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V
  • Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c SGB V
  • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX und Dienste der beruflichen Rehabilitation
  • Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des SGB V oder SGB XI tätig werden
  • Apotheken gehören nicht dazu

Wie viele umgeimpfte Beschäftigte es gibt, ist unklar

Laut Pflegestatistik 2019 arbeiten allein in den Pflegeeinrichtungen in Schleswig-Holstein mehr als 30.000 Menschen. Wie viele Beschäftigte im nördlichen Bundesland insgesamt von der Impfpflicht betroffen sind, weiß das Landesgesundheitsministerium nicht. Und unklar ist auch, wie viele Beschäftigte in Schleswig-Holstein in den entsprechenden Einrichtungen überhaupt ungeimpft sind. "Solche Zahlen liegen hier nicht vor", teilte das Gesundheitsministerium Ende Februar auf Anfrage mit. Der Kreis Rendsburg-Eckernförde ging damals von einer Ungeimpften-Quote von fünf Prozent aus; die Stadt Kiel rechnet mit 400 bis 500 Fällen.

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Dieses Thema im Programm:

NDR 1 Welle Nord | Nachrichten für Schleswig-Holstein | 15.03.2022 | 17:00 Uhr

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Pflege

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