Impfpass mit drei eingetragenen Corona-Impfungen. © CHROMORANGE Foto: Christian Ohde

Impfpflicht in Einrichtungen: Leitlinien sind da

Stand: 04.03.2022 17:12 Uhr

In weniger als zwei Wochen tritt die Corona-Impfpflicht für Gesundheitsberufe in Kraft. In Einzelfällen können Ungeimpfte in Schleswig-Holstein auch nach dem 16. März vorerst weiterarbeiten.

Schleswig-Holsteins Gesundheitsministerium hat am Freitag Leitlinien veröffentlicht, die Klarheit im Umgang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht bringen sollen. Darin erhalten sowohl Gesundheitsämter als auch betroffene Einrichtungen Informationen. Die orientieren sich nach Ministeriumsangaben an den Vorgaben des Bundes. Am 12. Dezember vergangenen Jahres war das notwendige Gesetz zur Impfpflicht in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen in Kraft getreten.

Neu oder schon länger in der Einrichtung?

Ein wesentlicher Unterschied bei der Beurteilung, ob ein Umgeimpfter auch nach dem 16. März weiter in der betroffenen Einrichtung arbeiten darf, oder nicht, ist der Beschäftigungsbeginn. Wer dort zum Beispiel bereits als Pflegekraft arbeitet, kann dies auch vorläufig weiter machen. Allerdings muss die Einrichtung die persönlichen Daten nach dem 15. März über das Serviceportal des Gesundheitsministeriums an das zuständige Gesundheitsamt übermitteln. Dort wird dann überprüft, ob der Mitarbeiter weiter in der Einrichtung arbeiten darf oder nicht. So lange die Überprüfung läuft, darf die Beschäftigung weiterlaufen. Alle Mitarbeitenden, die bis zum 15. März einen gültigen Nachweis über eine vollständige Impfung oder eine Genesung erbringen oder die einen Nachweis erbringen, dass sie nicht geimpft werden können, dürfen generell weiter arbeiten.

Ein Schaubild zeigt die Meldeschritte  der Leitlinien für eine einheitliche Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Schleswig-Holstein. © Schleswig-Holsteinische Staatskanzlei
Die Grafik des Gesundheitsministeriums zeigt, welche Schritte wann gemacht werden müssen.

Wer erst nach dem 16. März seine Tätigkeit in der Einrichtung anfängt, muss einen entsprechen Nachweis vorlegen, ansonsten darf er nicht beschäftigt werden, betont der Staatssekretär des Gesundheitsminsteriums, Matthias Badenhop (FDP). Bestehen Zweifel an der Echtheit des Nachweises, müssen auch die an das Serviceportal des Landes gemeldet werden - dies gilt auch für bereits Beschäftigte.

Ordnungswidrigkeit bei Verweigerung möglich

Die Gesundheitsämter sollen nach Angaben des Ministeriums den betroffenen Mitarbeitern eine vier Wochen dauernde Frist einräumen, um einen nötigen Nachweis zu erbringen. Sie haben zudem die Möglichkeit, mit einem Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit zu drohen. Bestehen Zweifel an der Echtheit des Nachweises, kann eine ärztliche Untersuchung angeordnet werden.

Strenge Hygienemaßnahmen könnten Ausnahmen möglich machen

Die Impfpflicht gilt ab Mitte März, aber Ausnahmen sind möglich. So teilt das Ministerium mit, dass von einem Betretungs- oder Tätigkeitsverbot in Einzelfällen abgesehen werden kann. Das gilt dann, wenn die Einrichtung zum Beispiel deutlich machen kann, "dass (neben der dargelegten Dringlichkeit der Weiterbeschäftigung) ausreichende Schutzvorkehrungen wie beispielsweise strengere Hygienemaßnahmen oder Hygieneschulungen in kürzeren Intervallen schon etabliert wurden oder sich in Planung befinden."

Solche Überlegungen gibt es schon länger in verschiedenen Kommunen. So teilte der Gesundheitsdezernent der Stadt Kiel, Gerwin Stöcken, vor einigen Wochen mit, dass ungeimpfte Pfleger beispielsweise, die in voller Schutzmontur arbeiten, auch künftig weiter tätig sein können. Denkbar sei auch, dass ungeimpfte Beschäftigte in andere Bereiche verlegt würden, wo sie weniger mit Risikopatienten zu tun hätten. Eine Reinigungskraft könne dann etwa Gemeinschaftsräume statt Stationen reinigen, meint Stöcken.

Wo gilt die Impfpflicht überall?

In diesen Einrichtungen müssen Beschäftigte bis zum 15. März einen Immunitätsnachweis erbringen:

  • Krankenhäuser
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Entbindungseinrichtungen
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der oben genannten Einrichtungen vergleichbar sind. Dazu gehören u.a. Hospizdienste, spezialisierte ambulante Palliativversorgung und Blutspendeeinrichtungen
  • Arztpraxen
  • Zahnarztpraxen (dazu gehören auch Betriebsärzte)
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
  • Rettungsdienste
  • Sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V
  • Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c SGB V
  • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX und Dienste der beruflichen Rehabilitation
  • Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des SGB V oder SGB XI tätig werden
  • Apotheken gehören nicht dazu

Wie viele umgeimpfte Beschäftigte es gibt, ist unklar

Laut Pflegestatistik 2019 arbeiten allein in den Pflegeeinrichtungen in Schleswig-Holstein mehr als 30.000 Menschen. Wie viele Beschäftigte im nördlichen Bundesland insgesamt von der Impfpflicht betroffen sind, weiß das Landesgesundheitsministerium nicht. Und unklar ist auch, wie viele Beschäftigte in Schleswig-Holstein in den entsprechenden Einrichtungen überhaupt ungeimpft sind. "Solche Zahlen liegen hier nicht vor", teilte das Gesundheitsministerium Ende Februar auf Anfrage mit. Der Kreis Rendsburg-Eckernförde ging damals von einer Ungeimpften-Quote von fünf Prozent aus; die Stadt Kiel rechnet mit 400 bis 500 Fällen.

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Dieses Thema im Programm:

NDR 1 Welle Nord | Nachrichten für Schleswig-Holstein | 04.03.2022 | 17:00 Uhr

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Pflege

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