Gericht: Rettungsgasse auch bei stockendem Verkehr Pflicht
Wer auf der Autobahn in stockenden Verkehr gerät, muss sofort eine Rettungsgasse bilden. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden und die Beschwerde eines Autofahrers zurückgewiesen.
Der Mann war von einem Amtsgericht zu einem Bußgeld von 230 Euro verurteilt worden, weil er sich in einer Stop-and-Go-Situation auf einer dreispurigen Autobahn nicht an der Bildung einer Rettungsgasse beteiligt hatte. Das wollte der Mann nicht hinnehmen, er berief sich auf eine vermeintliche Überlegungsfrist. Ein Fahrverbot hatte er nicht bekommen, weil er in der fraglichen Situation keine Rettungsfahrzeuge behindert hatte.
OLG: Rettungsgasse sobald nur noch Schritttempo möglich ist
Die Richterinnen und Richter wiesen die Argumentation des Mannes zurück und stellten klar, dass laut Straßenverkehrsordnung sofort eine Rettungsgasse zu bilden sei, sobald auf einer Autobahn nur noch Schrittgeschwindigkeit möglich ist oder der Verkehr völlig zum Stillstand kommt. Die Vorschrift greife nicht erst, nachdem der Verkehr für einen gewissen Zeitraum ins Stocken gekommen ist. Eine "Überlegungsfrist", wie von dem Autofahrer angeführt, sei im Gesetz nicht vorgesehen.
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