OVG bestätigt: Gastronomie in Niedersachsen bleibt zu
Gastronomiebetriebe und Fitnessstudios bleiben in Niedersachsen bis auf Weiteres geschlossen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entsprechende Eilanträge gegen die Verordnung abgewiesen.
Grundlage für die Entscheidung des OVG in Lüneburg war eine sogenannte Folgenabwägung. Ein weiterer Anstieg der Corona-Fallzahlen hätte nach Angaben der Richter "gravierende, teils irreversible Folgen" für Leib und Leben einer Vielzahl von Betroffenen. Zudem bestehe die Gefahr, dass es im Gesundheitswesen zu einer Überlastung komme. Deshalb müssten die Betreiberinnen und Betreiber von Gastronomiebetrieben und Fitnessstudios die seit dem 2. November geltende vom Land verordnete Schließung gegenwärtig hinnehmen.
Schließung effektiver als Hygienekonzept
Die Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem Gastronomie- und Fitnessbereich hatten sich darauf berufen, dass es in ihrem Umfeld bislang nicht nachweislich zu Infektionen gekommen sei. Die Richter verwiesen jedoch darauf, dass "der weit überwiegende Teil der Infektionsorte nicht festgestellt werden könne". Mildere Mittel als die Schließung der Betriebe sind nach Angaben des OVG nicht auszumachen. Zwar sei nicht zu leugnen, dass die Hygienekonzepte in den Betrieben eine gewisse Wirksamkeit hätten, so die Richter. Angesichts der derzeitigen Infektionsdynamik seien diese Konzepte aber nicht so effektiv wie die komplette Schließung der Betriebe.
OVG: Eingriff ist rechtmäßig und notwendig
Die Richter sahen keine Zweifel darin, dass das staatliche Handeln rechtmäßig und notwendig ist. Das Land habe ausreichend Argumente für die Schließungen vorgelegt: Es habe die Zahl der Corona-Fälle geltend gemacht und erläutert, dass diese nicht mehr alle zurückverfolgt werden könnten. Auch die steigende Zahl der Erkrankten auf den Intensivstationen wurde aufgeführt.
Wurde Gleichheitssatz verletzt? Weitere Klärung nötig
Ob die Verordnung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz zu vereinbaren ist, konnten die Richter im Eilverfahren nicht abschließend beurteilen. "Die Betriebsschließungen beruhten jedenfalls auf der nicht sachfremden Erwägung, dass ein ganz erheblicher Teil der für das Infektionsgeschehen relevanten sozialen Kontakte von vorneherein verhindert werden müsse", so das OVG. Dies könne am gemeinwohlverträglichsten durch Verbote und Beschränkungen in den Bereichen Freizeit, Sport, Unterhaltung und körpernaher Dienstleistungen erreicht werden. Ob der Gleichheitssatz verletzt wurde, müsse abschließend in einem Hauptsacheverfahren geprüft werden.
Richter: Geld vom Staat kompensiert die Schließung
Die Betriebsschließungen greifen aus Sicht der Richter zwar "tief und wiederholt in die Berufsausübungsfreiheit ein". Dies werde jedoch durch die in "erheblichem Umfang" in Aussicht gestellten finanziellen staatlichen Hilfen kompensiert. Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind nicht anfechtbar.
