Bettensteuern für Hotelgäste mit Grundgesetz vereinbar
Steuern auf touristische Übernachtungen sind laut Bundesverfassungsgericht mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Übernachtungssteuern in Wismar und Schwerin können damit bestehen bleiben.
Der Eingriff in die Handlungsfreiheit im vermögensrechtlichen Bereich und in die Berufsausübungsfreiheit von Hotelbetreibern sei gerechtfertigt, erklärte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Dienstag. Es wies vier Verfassungsbeschwerden von Hoteliers aus Hamburg, Bremen und Freiburg zurück.
Verschiedene Bezeichnungen und Verfahren
Offiziell heißen die Bettensteuern zum Beispiel Kultur- oder Tourismusförderabgabe, Citytax, Beherbergungs- oder Übernachtungssteuer. Das Grundprinzip ist immer gleich: Meist wird pro Person und Nacht ein bestimmter Anteil des Übernachtungspreises fällig, in der Regel um die fünf Prozent. Manchmal muss auch ein fester Betrag abgeführt werden, zum Beispiel drei Euro pro Nacht.
Schwerin und Wismar erheben fünf Prozent
Schwerin hat die Übernachtungssteuer 2014 eingeführt: Sie beträgt fünf Prozent der Übernachtungskosten. Steuerbefreit sind beruflich bedingte Übernachtungen von Geschäftsreisenden und Übernachtungen in Kliniken, Krankenhäusern, Kur- und Rehabilitationseinrichtungen. Von April 2020 bis März 2021 wurde die Steuer Corona-bedingt ausgesetzt. Auch Wismar erhebt seit 2015 eine fünfprozentige Steuer.
Steuerpläne in Stralsund können nun umgesetzt werden
In Rostock gibt es keine Bettensteuer, hier setzen Stadtverwaltung und Tourismusbranche seit 2010 auf eine freiwillige Beteiligung der Unternehmen an der Finanzierung des Tourismusmarketings. In Stralsund war eine Abgabe von drei Prozent der Übernachtungskosten geplant, wegen des laufenden Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht wurde die Einführung aber ausgesetzt. Auch in Ueckermünde wurde eine Bettensteuer geprüft, die Gemeinde hat sich dann aber dagegen entschieden und 2021 lieber die Tageskurkartenpreise erhöht.
IHK bedauert Entscheidung
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Rostock hatte sich schon seit Längerem gegen die Einführung von "Bettensteuern" positioniert. "Die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist aus unserer Sicht daher zu bedauern. Eine 'Bettensteuer' stellt lediglich eine Einnahmequelle dar, hat aber keine Zweckbindung und fließt in den allgemeinen kommunalen Haushalt." Deshlab sei es fraglich, ob durch solche "Steuern" tatsächlich Tourismus oder Kultur gefördert würden, so der stellvertretende IHK-Hauptgeschäftsführer Peter Volkmann.
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