Vorlage von gefälschtem Impfpass in Apotheke keine Straftat
In jüngster Vergangenheit sind in Niedersachsen Hunderte gefälschte Impfausweise aufgetaucht. Die Inhaber versuchen damit oft, an echte digitale Impfzertifikate zu kommen.
Das Landgericht Osnabrück hat nun festgestellt, dass die Vorlage eines gefälschten Impfpasses in einer Apotheke "nach derzeitiger Rechtslage kein strafbares Handeln" darstellt, wie das Gericht am Donnerstag in einer Mitteilung schrieb. Demnach sei von einer sogenannten Strafbarkeitslücke auszugehen, hieß es weiter. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Vorlage des Impfpasses bei einer Apotheke erfolge und nicht bei einer Behörde. Die Ministerpräsidentenkonferenz hatte den Bund in der vergangenen Woche per Beschluss aufgefordert, kurzfristig zu prüfen, wie die Fälschung von Impf-, Genesenen- und Testbescheinigungen lückenlos und angemessen bestraft werden kann.
Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Amtsgericht
In diesem konkreten Fall steht ein Mann im Verdacht, einen gefälschten Impfausweis in einer Apotheke in Nordhorn (Landkreis Grafschaft Bentheim) vorgelegt zu haben. Die Polizei beantragte daraufhin am 11. Oktober beim Amtsgericht, dass das mutmaßlich falsche Gesundheitszertifikat beschlagnahmt wird. Das Amtsgericht lehnte dies mit der Begründung ab, dass das dem Mann vorgeworfene Verhalten nicht strafbar sei. Gegen diese Begründung legte die Staatsanwaltschaft Osnabrück Beschwerde vor dem Landgericht ein - die das Gericht verwarf. Eine Apotheke sei ein privates Unternehmen, das nicht in das Gefüge der staatlichen Verwaltung eingeordnet sei, hieß es.
Beschlagnahme von gefälschtem Impfpass zulässig
Eine Sicherstellung des Dokuments sei allerdings unabhängig der Frage der Strafbarkeit möglich, so die Richter. Das Gebrauchen eines unechten oder gefälschten Impfausweises stelle aufgrund der bestehenden Ansteckungsgefahr eine gegenwärtige Gefahr für die Allgemeinheit dar. Demnach dürfe die Polizei gefälschte Pässe sicherstellen.
