Lan Anschlüsse. © picture alliance Foto: blickwinkel McPHOTO C.

Internet: Welcher Anschluss ist der Richtige?

Stand: 07.01.2022 10:55 Uhr

Bei der Wahl des passenden Internet-Tarifs kommt es vor allem auf das Nutzerverhalten an. Verbraucherinnen und Verbraucher haben seit Dezember 2021 außerdem mehr Rechte gegenüber den Anbietern.

Festnetz-Anschlüsse werden immer weniger zum Telefonieren genutzt, für einen schnellen Zugang zum Internet sind sie aber häufig unverzichtbar. Gerade in Zeiten von Homeoffice und Homeschooling zeigt sich die Qualität und Zuverlässigkeit der Verbindung. Das wichtigste Kriterium bei der Auswahl des passenden Anschlusses ist die Leistung: Welche Datenmenge liefert er ins Haus?

Gemessen wird die Geschwindigkeit in Megabit pro Sekunde, kurz MBit/s. Einfache Anschlüsse bieten 16 MBit/s, weitere verbreitete Stufen sind 50, 100 und 200 MBit/s. Schnelle Verbindungen bringen es auf mehr als 1.000 MBit/s, also 1 Gigabit, kurz Gbit/s. Diese Werte kommen auch in vielen Tarifbezeichnungen vor.

Welche Internet-Geschwindigkeit brauche ich?

Der passende Tarif hängt entscheidend von der Nutzung des Internets ab. Wer nur im Netz surft, Mails schreibt, kleine Fotos verschickt und online einkauft, kommt mit einer geringeren Bandbreite aus. Ist die ganze Familie mit vier oder mehr Geräten gleichzeitig im Netz und werden oft Mediatheken oder Streaming-Dienste genutzt, kann es jedoch eng werden.

Streaming und große Dateien benötigen mehr Leistung

Immer mehr Menschen nutzen Streaming-Dienste wie Netflix oder Amazon-Prime, um dort Filme zu sehen. Das belastet die Datenleitung spürbar. Wollen mehrere Personen gleichzeitig streamen, etwa in einer Wohngemeinschaft, sollte die Leitung mindestens 50 MBit/s ins Haus liefern können. Auch der Download großer Datenpakete, etwa von Computerspielen oder anderer Programme, wird mit einer langsameren Leitung zur Geduldsprobe.

Auch der Upload zählt

Eine Frau sitzt am Laptop, auf dem eine Videokonferenz zu sehen ist. © Colourbox Foto: Aleksandr
Bei einer Videokonferenz kommt es auch auf die Upload-Rate an.

Eine zweite Größe ist der Upload, das Versenden von Daten und Dateien. Die zugesagten Datenmengen für den Upload sind in den meisten Verträgen deutlich geringer als die Download-Rate. Wer jedoch etwa an einer Videokonferenz teilnimmt, schickt mit den Audio- und Videosignalen auch eine große Datenmenge ins Netz, damit die anderen Teilnehmer ihn hören und sehen und können. Ist die Upload-Rate zu niedrig, klappt das nicht. Wer seine Daten, Fotos und Videos in einer Cloud speichert, benötigt ebenfalls eine hohe Upload-Rate, um sie in angemessener Zeit hochladen und dort speichern zu können.

Recht auf schnelles Internet

Mit der Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) im vergangenen Jahr haben Verbraucherinnen und Verbraucher seit dem 1. Dezember 2021 das Recht auf schnelles Internet. Allerdings fehlen noch genaue Regelungen, wie schnell die Bandbreite für Anschlüsse mindestens sein muss. Eine Festlegung soll bis Mitte 2022 erfolgen.

Internet zu langsam? Preisminderung ist möglich

Das geänderte Telekommunikationsgesetz sieht zusätzlich viele neue Rechte für Kundinnen und Kunden bei Internet-Anschlüssen vor. Schon jetzt können Nutzerinnen und Nutzer zum Beispiel die Zahlungen an den Internet-Anbieter reduzieren, wenn dieser nicht die vertraglich vereinbarte Geschwindigkeit liefert. Die Minderung richtet sich nach der Geschwindigkeit: Kommen zum Beispiel statt der zugesagten 100 MBit/s nur 50 MBit/s an, dürfen User 50 Prozent der Tarifgebühr einbehalten.

Die Einschränkungen muss der Kunde nachweisen. Das geht laut Bundeswirtschaftsministerium über eine kostenlose Breitbandmessung der Bundesnetzagentur. Hier wird geprüft, wie schnell die Leitung zu Hause wirklich ist. Laut Bundesnetzagentur ist die Voraussetzung für eine Minderung "eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit zwischen der tatsächlichen und der vertraglich vereinbarten Leistung."

Fällt das Internet länger komplett aus gibt es Schadensersatz

Bei einem kompletten Internet-Ausfall haben Verbraucherinnen und Verbraucher jetzt sogar Anspruch auf Entschädigung, wenn die Störung nicht innerhalb bestimmter Fristen beseitigt ist.

Anbieter haben zwei Kalendertage Zeit, eine gemeldete Störung zu beseitigen. Versäumt ein Servicemitarbeiter einen Kundendienst- oder Installationstermin, können Nutzerinnen und Nutzer ab dem Folgetag ebenfalls eine Ausfallentschädigung verlangen Die Höhe der Entschädigung ist laut Bundesnetzagentur gesetzlich geregelt:

  • am 3. und 4. Tag: 5 Euro oder alternativ 10 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts, wenn dieser Betrag höher als 5 Euro ist.
  • ab dem 5. Tag oder pro versäumten Termin: 10 Euro oder alternativ 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts, wenn dieser Betrag höher als 10 Euro ist.

Kürzere Kündigungsfrist bei automatischer Vertragsverlängerung

Zwar dürfen Internet-Anbieter immer noch Zweijahresverträge abschließen. Verlängert sich dieser nach der Laufzeit allerdings automatisch, können Kundinnen und Kunden den Vertrag mit einer Frist von nur einem Monat jederzeit kündigen.

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Markt | 23.05.2022 | 20:15 Uhr

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