Fahren mit dem E-Scooter: Was erlaubt ist und was nicht

Stand: 02.11.2023 10:51 Uhr

Elektro-Roller sollen die Mobilität fördern. Doch oft gibt es Ärger wegen falsch geparkter Fahrzeuge oder rücksichtslosen Verhaltens der Nutzer. Welche Vorschriften müssen eingehalten werden?

Gerade im Stadtverkehr sollen E-Scooter in Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Alternative zum Auto sein. In vielen Städten bieten verschiedene Unternehmen die Fahrzeuge zum Ausleihen an. Um sie nutzen zu können, ist kein Führerschein notwendig. Das Mindestalter liegt bei 14 Jahren. Einen Helm zu tragen, ist keine Pflicht, wird aber empfohlen. Wie E-Roller verwendet werden dürfen, regeln die Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge sowie die Straßenverkehrsordnung.

Eigentlich sollte es selbstverständlich sein, die Roller nach Gebrauch so abzustellen, dass sie niemanden behindern oder gar gefährden. Im Alltag sieht das aber oft anders aus: So werden die E-Scooter häufig achtlos mitten auf dem Weg zurückgelassen. Dort sind sie ein Hindernis für Fußgänger, Menschen mit Rollatoren oder Kinderwagen, die teilweise auf die Straße ausweichen müssen. Sehbehinderte oder Blinde können über die Roller stolpern und stürze. Das Sicherheitsrisiko sei hoch, so der Blinden- und Sehbehindertenverein Hamburg. Es habe bereits schwere Verletzungen gegeben.

E-Roller richtig nutzen und abstellen

Damit solche Gefahren gar nicht erst entstehen, hat beispielsweise die Stadt Hannover auf Basis der Straßenverkehrsordnung eine Liste mit Regeln für E-Scooter erstellt, dazu zählen unter anderem:

  • Radwege, Radfahrstreifen, Fahrradstraßen sowie Straßen nutzen - Gehwege und Fußgängerzonen sind tabu, außer es gibt eine gesonderte Freigabe.
  • Fahren in Grünanlagen (zum Beispiel in Gärten, Wald, Parks, Uferbereichen) ist verboten.
  • E-Scooter von Verleihern dürfen nicht an öffentlichen Fahrradständern zurückgelassen werden.
  • Ein- und Ausgänge zu Gebäuden oder U- und S-Bahnstationen einschließlich der Aufzüge, Zugänge von Hochbahnsteigen und Bushaltestellen müssen freigehalten werden.
  • Dasselbe gilt auch für Gehbereiche für Rollstuhlfahrende sowie Leitsysteme für Blinde und sehbehinderte Menschen.
  • Sogenannte Überquerungsstellen wie Mittelinseln, Flächen an Ampeln oder Fußgängerüberwegen sowie Zufahrten zu Grundstücken müssen freigehalten werden.
  • Zugänge zu Briefkästen, Parkscheinautomaten, Verteilerkästen, Bushaltestellen, Aufzügen und Auffahrten freihalten.
  • E-Scooter nicht in Grünanlagen oder auf Grünstreifen abstellen (Brandgefahr durch heißen Akku).
  • Fahrzeuge in der Regel längs - und nicht quer - zur Fahrtrichtung parken.
  • Freie Flächen am Rand oder Nischen an öffentlichen Gebäuden nutzen.
  • Extra ausgewiesene Abstellflächen für E-Scooter nutzen.

Für Fehlverhalten sind Bußgelder fällig

Behindern oder gefährden achtlos abgestellte E-Scooter andere Verkehrsteilnehmer, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Verleiher können entstehende Kosten auf die Nutzer umlegen. Fahren diese auf dem Gehweg, werden sie mit einem Bußgeld von 55 Euro belegt. Liegt dabei noch eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vor, sind 70 Euro fällig. Der Bußgeldkatalog für E-Scooter verrät auch: Wer bei Rot über eine Ampel fährt, wird mit 60 Euro zur Kasse gebeten und bekommt einen Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg. Ist die Ampel länger als eine Sekunde rot, sind es sogar 100 Euro. Auch nebeneinander zu fahren, ist nicht gestattet und kostet 15 Euro Bußgeld. Wird jemand anderes dabei behindert oder gefährdet, sind es 20 beziehungsweise 25 Euro. Recht beliebt, aber verboten ist das Zu-zweit-Fahren auf dem E-Scooter, das kostet 10 Euro Bußgeld.

Promille-Grenze deutlich niedriger als beim Fahrrad

Für Radfahrer liegt die Promille-Grenze bei 1,6. Nutzer von E-Scootern müssen sich hingegen wie Autofahrer an die 0,5-Promille-Grenze halten. Ein striktes Alkoholverbot gilt - wie beim Auto - für Führerschein-Neulinge, die sich noch in der Probezeit befinden und Fahrer unter 21 Jahren. Wer in der Probezeit alkoholisiert E-Scooter fährt, muss mit einer Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre rechnen.

Wer zum ersten Mal gegen die 0,5-Promille-Grenze verstößt und dabei erwischt wird, dem drohen 500 Euro Bußgeld und zwei Punkte in Flensburg. Ein Fahrverbot von einem Monat kommt hinzu. Wer häufiger auffällig wird, wird härter bestraft, wie der Alkohol-Bußgeldkatalog vorsieht. Spätestens ab 1,1 Promille drohen eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Mögliche weitere Strafen sind ein bis zu sechsmonatiges Fahrverbot oder der Führerscheinentzug.

Mehrere Tausend E-Scooter in norddeutschen Städten unterwegs

In Hamburg gibt es laut Verkehrsbehörde etwa 17.000 Fahrzeuge. Um die Parksituation und Verkehrssicherheit zu verbessern, haben sich Stadt und Anbieter auf einige Maßnahmen verständigt. So wurden etwa bestimmte Bereiche definiert, in denen Roller nicht abgestellt werden dürfen. Wird der Roller auf einem Radweg oder mitten auf dem Fußweg stehengelassen, kann er von der Stadt entfernt werden. In diesem Fall wird eine Strafgebühr für den Verursacher fällig. Über die E-Mail-Adresse hamburg.escooter@gmail.com kann man sich über falsch abgestellte E-Scooter beschweren.

In Braunschweig stehen insgesamt mehr als 2.000 Fahrzeuge im Stadtgebiet zur Verfügung. Dort gibt es mehr als zwei Dutzend speziell für E-Scooter ausgewiesene Parkzonen. In Städten wie Wolfsburg, Salzgitter und Gifhorn verlangt etwa der Verleiher Tier einen Beweis per Foto-Upload, dass der Roller ordnungsgemäß abgestellt wurde. Erst dann wird die Roller-Miete beendet.

In Lübeck dürfen maximal 2.000 E-Scooter durch die Stadt rollen, die Stadt ließ die Anzahl begrenzen. Zudem wurden Parkverbotszonen eingerichtet. Auch Rostock hat mehrere Zonen eingerichtet, in denen keine E-Scooter geparkt werden dürfen. Diese Zonen werden in den Scooter-Apps angezeigt, das Abstellen ist dort nicht möglich. Wer sich über einen falsch abgestellten Scooter beschweren möchte, kann sich an die Mail-Adresse rostockescooter@googlegroups.com richten. Relativ streng bei E-Rollern ist Schwerin. Die Stadt hat eine Obergrenze von 300 E-Rollern festgeschrieben.

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Dieses Thema im Programm:

Markt | 06.11.2023 | 20:15 Uhr

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