Gericht: Kinder ab drei haben Anspruch auf sechs Stunden Kita
Kinder ab drei Jahren haben von montags bis freitags Anspruch auf einen Betreuungsplatz mit je sechs Stunden. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden.
Ein fünfjähriger Junge und dessen Eltern aus dem Landkreis Göttingen hatten den Nachweis eines "zumutbaren und bedarfsgerechten Kindergartenplatzes" gefordert - diesen Antrag hatte das Verwaltungsgericht Göttingen abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg änderte nun den Beschluss des Verwaltungsgerichts und verpflichtete den Landkreis Göttingen, dem Fünfjährigen einen wohnortnahen Platz in einer Kindertageseinrichtung mit einer entsprechenden Betreuungszeit zur Verfügung zu stellen.
Träger muss Platz bereitstellen
Der Anspruch stehe unter keinem Kapazitätsvorbehalt, so das Gericht. Es handele sich insoweit um eine unbedingte Bereitstellungs- beziehungsweise Gewährleistungspflicht, der der Jugendhilfeträger nicht mit dem Einwand der Unmöglichkeit begegnen könne.
Vierstündige Betreuung reicht für Berufstätigkeit nicht aus
Zum Umfang der Betreuung führte das OVG aus, dass zwar dem Bundesrecht entnommen werden könne, dass kein Anspruch auf eine ganztägige Betreuung für Dreijährige bestehe. Allerdings enthielten weder das Bundesrecht noch das Landesrecht konkrete Vorgaben. Das OVG stellte aber klar, dass die Tageseinrichtungen Eltern dabei helfen sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Dieses Ziel könne mit einer vierstündigen Betreuung nicht erreicht werden. Der OVG-Beschluss vom Mittwoch ist unanfechtbar.
Schlagwörter zu diesem Artikel
Bildung
