Stand: 23.03.2020 15:11 Uhr

Kurzarbeitergeld: So kann es helfen

Das Logo der Agentur für Arbeit vor einem Bürogebäude © Bundesagentur für Arbeit
Kurzarbeitergeld wird bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt.

Die Corona-Krise hat auch erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt. Tausende kleine und große Unternehmen können nicht mehr im gewohnten Umfang wirtschaften und schicken ihre Beschäftigten in Kurzarbeit. Das bedeutet, sie arbeiten weniger Stunden, als es ihr Vertrag vorsieht oder gar nicht mehr - und erhalten weniger Lohn oder Gehalt. Die Arbeitslosenversicherung unterstützt die Beschäftigten dann mit Kurzarbeitergeld. Angesichts der Corona-Krise werden die Bedingungen dafür erleichtert.

Voraussetzungen für Kurzarbeit

  • Der Arbeitsausfall muss "erheblich" sein. Mindestens zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebs müssen jeweils mindestens zehn Prozent ihres Lohnes verlieren.
  • Das Unternehmen muss zunächst versuchen, den Ausfall der Arbeit zu verhindern. Dazu können Mitarbeiter etwa Überstunden ausgleichen oder bezahlten Urlaub nehmen.
  • Die Beschäftigten müssen ungekündigt sein und eine sozialversicherungspflichtige Anstellung haben.
  • Kurzarbeit kann für das gesamte Unternehmen gelten oder nur für einige Mitarbeiter.
  • Kurzarbeit können auch Kleinstunternehmen mit mindestens einem Arbeitnehmer beantragen.
  • Die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu erhalten, muss vertraglich, etwa im Tarifvertrag, vereinbart worden sein.

Arbeitgeber stellen den Antrag

Den Antrag auf Kurzarbeitergeld muss der Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit stellen. Arbeitnehmer müssen sich dort nicht melden. Der Arbeitgeber zahlt das Geld auch aus und erhält es von der Arbeitsagentur erstattet.

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Kurzarbeitende erhalten 60 Prozent des Geldes ersetzt, das ihnen durch die Kurzarbeit an ihrem bisherigen Netto-Lohn fehlt. Lebt in dem Haushalt mindestens ein Kind, sind es 67 Prozent. Bei der Berechnung legt die Arbeitsagentur pauschale Werte zugrunde, die in einer Tabelle abzulesen sind. Es zählt also nicht der Netto-Lohn aus der Lohnabrechnung.

Beispiel: Arbeitnehmer mit Lohnsteuerklasse I, ohne Kinder, 50 Prozent Kurzarbeit
- übliches Bruttoeinkommen im Monat: 2.000 Euro > pauschaler Netto-Wert: 849,97 Euro
- Bruttoeinkommen bei Kurzarbeit: 1.000 Euro > pauschaler Netto-Wert: 480 Euro
- Kurzarbeitergeld: 849,97 - 480 = 369,97 Euro

Sozialversicherung

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung reduzieren sich für den entfallenen Arbeitslohn auf 80 Prozent der normalen Sätze und werden allein vom Arbeitgeber bezahlt. Die Arbeitsagentur erstattet ihm die Summe.

Steuern

Kurzarbeitergeld muss nicht versteuert werden. Es wird zwar in der Steuererklärung angegeben, wirkt sich aber nicht auf den Steuersatz aus.

Dauer

Kurzarbeitergeld wird für höchstens 12 Monate gezahlt. Die Bundesregierung kann es auf bis zu 24 Monate verlängern.

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Dieses Thema im Programm:

Hamburg Journal | 22.03.2020 | 19:30 Uhr

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