Corona-Regeln: Wo Masken- und Testpflichten weiter gelten
Mit dem Infektionsschutzgesetz des Bundes sind viele Corona-Schutzmaßnahmen zum 3. April ausgelaufen. In diesem Zuge fielen fast alle bisherigen Corona-Einschränkungen. Die Landesregierung hat die aktuell geltenden Corona-Regeln am 21. Juni unverändert um vier Wochen verlängert. Sie gelten jetzt bis einschließlich 22. Juli. In diesem Artikel lesen Sie, wo weiterhin bestimmte Regeln zu beachten sind. Die aktuelle Verordnung gilt seit dem 29. Mai.
Hier gilt weiter eine Maskenpflicht
- Im Krankenhaus müssen externe Personen, die keine Patientinnen oder Patienten sind, innerhalb aller geschlossenen Räume eine FFP2-Maske tragen.
- In Einrichtungen der Pflege müssen Mitarbeitende in Gemeinschaftsräumen und Fluren eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Besucher müssen eine FFP2-Maske tragen, nicht aber im geschlossenen Zimmer der Heimbewohner.
- Bei Dienstleistungen ambulanter Pflegedienste haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist.
- In Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen müssen die angestellten sowie externen Mitarbeitenden und auch Besucher in Gemeinschaftsräumen und Fluren eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
- In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich Taxen, Schulbussen und vergleichbaren Transportangeboten muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken.
Ausnahmen von der Maskenpflicht
Die Maskenpflicht gilt nicht:
- für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
- für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können,
- für Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind und ein das ganze Gesicht abdeckendes Visier verwenden,
- bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils nur an festen Sitzplätzen oder an Stehplätzen mit Tischen erfolgt,
- und im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.
Hier gilt eine Testpflicht
- täglich für Dienstleisterinnen und Dienstleister in ambulante Pflegediensten, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind
- täglich für angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in voll- und teilstationären Einrichtungen der Pflege, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind
- für externe Personen einer Pflegeeinrichtung, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind
- für externe Personen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind - von der Pflicht ausgenommen sind seit dem 1. Mai 2022 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
- drei Mal wöchentlich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kindertagesstätten und Kinderpflegestellen, sofern sie vollständig geimpft oder genesen sind; nicht geimpfte oder genesene Mitarbeitende müssen sich jeden Tag testen lassen
- in Krankenhäusern gilt ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept im Rahmen des Hygieneplans
Das negative Testergebnis darf bei einem Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden alt sein, bei einem PCR-Test nicht älter als 48 Stunden.
Für Besucher muss es vor Ort keine Testmöglichkeiten mehr geben.
Die Empfehlungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr sollten beachtet werden und es gelten die individuelle Konzepte der jeweiligen Einrichtung.
Empfehlungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr
Die Landesregierung hat allgemeine Empfehlungen ausgesprochen, die in Eigenverantwortung umgesetzt werden sollten. Darunter fallen:
- das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Innenräumen, in denen Gedränge oder ein erhöhtes Personenaufkommen herrscht
- das Einhalten der allgemeinen Regeln zur Hust- und Niesetikette
- die Bereitstellung von Desinfektions- oder Waschmöglichkeiten in geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr
- die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besuchern oder Teilnehmern berührt werden, sowie die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen
- Regelmäßiges Lüften in Innenräumen
- deutlich sichtbare Aushänge, die auf bestimmte Hygienestandards, Zugangsvoraussetzungen oder Regeln zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung hinweisen
- die Bereitstellung eines QR-Codes für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts in Einrichtungen mit Publikumsverkehr sowie bei Veranstaltungen. Die Registrierung ist freiwillig.
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