Beschluss bestätigt: Kein Anspruch auf frühere Impfung
Ein 73-jähriger herzkranker Mann aus Oldenburg hat keinen Anspruch darauf, sofort gegen das Coronavirus geimpft zu werden. Das entschied das Landessozialgericht in Celle.
Damit scheiterte der Kläger auch in zweiter Instanz. Solange Impfstoff knapp sei, müssten Prioritäten gesetzt werden, so das Landessozialgericht. Die Priorisierung sei "grundsätzlich nicht zu beanstanden". Die vorrangige Impfung von Personen ab 80 Jahren überzeuge, weil damit viele schwere Erkrankungsfälle und Todesfälle verhindert werden könnten. Es bestünden auch keine Zweifel daran, dass die weiteren Differenzierungen ab Stufe zwei und Stufe drei wissenschaftlich fundiert seien, so das Gericht. Dem Risiko des Mannes werde mit einer Zuordnung zur Kategorie zwei ausreichend Rechnung getragen. Mit seiner Entscheidung bestätigte das Landessozialgericht die Entscheidung des Sozialgerichts Oldenburg. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gericht sieht kein außergewöhnliches Risiko
Der 73-Jährige hatte argumentiert, er habe krankheitsbedingt ein besonders hohes Risiko, schwer an Covid-19 zu erkranken. Weil seine Frau Grundschullehrerin sei und viele Kontakte habe, könne er sich nur begrenzt selbst schützen. Auch seine zwei jugendlichen Kinder gingen noch zur Schule. Dem Sozialgericht reichte das als Argumentation nicht aus. Das Risiko durch die Kontakte seiner Frau sei nicht ungewöhnlich, es entspreche dem von Kita-Erzieherinnen oder Verkäufern im Lebensmitteleinzelhandel.
