Brustvergrößerung: Krankenkasse muss nicht zahlen
Gesetzliche Krankenversicherungen müssen nicht für eine Brustvergrößerung aus psychischen Gründen aufkommen. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle entschieden.
Geklagt hatte eine 52-jährige Frau aus dem Landkreis Hildesheim. Sie hatte bereits im Alter von 26 Jahren auf Kosten ihrer Krankenkasse eine ästhetische Brustvergrößerung mit Kochsalzimplantaten vornehmen lassen. Aufgrund einer Brustkrebserkrankung mussten beide später entfernt werden. Zwei Jahre nach dieser Operation beantragte sie eine neue Brustvergrößerung und berief sich zur Begründung auf psychische Belastungen. Ihre Krankenkasse verweigerte aber eine Kostenübernahme und begründete dies damit, dass es sich nicht um eine krebsbedingte Rekonstruktion handele.
Revision wurde ausgeschlossen
Das Gericht folgte nun dieser Rechtsauffassung und bestätigte damit ein erstinstanzliches Urteil des Sozialgerichts Hildesheim. Bei der Klägerin liege weder eine krankheitswertige Beeinträchtigung einer Körperfunktion vor, noch gebe es eine entstellende anatomische Abweichung, hieß es in dem am Montag veröffentlichten Beschluss. Subjektive Belastungen durch das Erscheinungsbild könnten ebenfalls keinen Eingriff rechtfertigen, da sich individuelle psychische Reaktionen auf körperliche Veränderungen kaum vorhersehen ließen. Entsprechende Eingriffe hätten daher auch eine unsichere Erfolgsprognose. Eine Revision hat das Gericht ausgeschlossen.
