Die aktuellen Corona-Regeln: Nur noch Basisschutz
Corona-Regeln: Unterschiede in den Nordländern
Hier finden Sie einige der wichtigsten derzeit geltenden Bestimmungen in Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg im Überblick:
Niedersachsen
Niedersachsen hat von der Hotspot-Regelung bislang keinen Gebrauch gemacht, weil nach Einschätzung der Landesregierung derzeit keine Überlastung des Gesundheitssystems droht. Deshalb sind inzwischen viele Corona-Regeln weggefallen. Wer etwa ins Restaurant oder Kino gehen möchte, benötigt keinen 3G-Nachweis mehr. Allerdings können Gastronomen und Händler mittels Hausrecht auch künftig auf Masken oder Tests bestehen. Im Öffentlichen Nahverkehr bleibt die FFP2-Maskenpflicht bestehen, für Kranken- und Pflegeeinrichtungen, Heime oder Arztpraxen wurden die Regelungen zur Maskenpflicht am 25. Mai etwas gelockert. In den Schulen endete nach den Osterferien am 20. April die Maskenpflicht, die Testpflicht blieb noch eine Woche länger bestehen.
Schleswig-Holstein
Die meisten Corona-Regeln sind in Schleswig-Holstein am 3. April ausgelaufen. Eine Maskenpflicht gilt weiterhin in Krankenhäusern, Pflegeheimen sowie im öffentlichen Nahverkehr. In Pflegeeinrichtungen gilt zudem eine Testpflicht. In Krankenhäusern soll ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept verfolgt werden.
Mecklenburg-Vorpommern
Nachdem das Oberverwaltungsgericht in Greifswald die Hotspot-Regelung bereits großteils gekippt hatte, sind am 28. April auch die letzten Maßnahmen ausgelaufen. Besucher in Pflege- und Behinderteneinrichtungen müssen nur noch dann einen Corona-Test vorlegen, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind. Die Maskenpflicht dort wie auch im öffentlichen Nahverkehr und in Krankenhäusern sowie Arztpraxen gilt ebenso wie andere Basismaßnahmen nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz aber weiter. Gestrichen ist unter anderem 2G-Plus in Clubs und Diskotheken und die Maskenpflicht in Kinos, Theatern und Museen.
Hamburg
In Hamburg endete der Status als Corona-Hotspot zum 30. April - und damit sowohl die Maskenpflicht in Innenräumen und im Einzelhandel als auch die 2G-Plus-Zugangsregel bei Tanzveranstaltungen. Es bleibt jedoch eine FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr, in Krankenhäusern und Arztpraxen. Seit Inkrafttreten der aktuellen Corona-Verordnung am 26. Mai gilt, dass für Besucherinnen und Besucher von Pflegeheimen das Tragen einer medizinischen Maske ausreicht.
- Teil 1: Masken- und Testpflichten in einigen Bereichen weiter möglich
- Teil 2: Unterschiede in den Nordländern
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