Corona im Norden: Weitere Auflagen weggefallen

Stand: 01.03.2023 15:02 Uhr

Am 1. März sind weitere Schutzvorgaben in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen weggefallen. Das vom Bund verabschiedete Infektionsschutzgesetz gilt aber noch bis zum 7. April. Bereits im Februar waren die Maskenpflicht im Nah- und Fernverkehr sowie die Isolationspflicht vorzeitig beendet worden. Hier finden Sie einen Überblick über die Regeln in Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und im Bund.

Am 1. März sind die Masken- und Testpflichten für Beschäftigte und Bewohner in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen entfallen. Auch eine Testpflicht für Besucherinnen und Besucher medizinischer Einrichtungen gibt es seitdem nicht mehr. Darauf hatten sich die Gesundheitsministerinnen und -minister am 14. Februar geeinigt. Für Besuche in Arztpraxen, Kliniken und Pflegeheimen gilt hingegen die Maskenpflicht laut bundesweitem Infektionsschutzgesetz, das bis zum 7. April gilt, weiterhin.

Maskenpflicht im Fernverkehr ist am 2. Februar ausgelaufen

Die Maskenpflicht im Fernverkehr von Bahnen und Bussen wurde bundesweit am 2. Februar beendet. Im öffentlichen Nah- und Regionalverkehr hatte Schleswig-Holstein die Maskenpflicht bereits am am 1. Januar beendet. Hamburg zog am 1. Februar nach, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern einen Tag später. Das Tragen medizinischer Masken im ÖPNV wird nur noch "empfohlen". Auch für den Flugverkehr wurde die Maskenpflicht bereits aufgehoben. Lockdowns, Betriebs- oder Schulschließungen soll es nicht mehr geben.

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Eine FFP2-Maske liegt auf einer Verpackung. © NDR Foto: Kathrin Weber

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Keine Corona-Schutzverordnung am Arbeitsplatz mehr

Das Kabinett beschloss ebenfalls zum 2. Februar die Aufhebung der Corona-Arbeitsschutzverordnung, die die Betriebe verpflichtet, die Gefährdungen zu beurteilen und Hygienekonzepte festzulegen. Zu den bis dahin noch möglichen Sonderregeln zählten Abstandsgebote, Maskenpflicht oder Homeoffice-Vereinbarungen. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung sollte ursprünglich bis zum 7. April 2023 gelten.

Keine Isolationspflicht mehr im Norden

Bei der zuvor bundeseinheitlichen fünftägigen Isolationspflicht für Corona-Infizierte sind Schleswig-Holstein und weitere Bundesländer bei der Abschaffung dieser Regelung vorausgegangen: Seit dem 17. November 2022 ist in Schleswig-Holstein die Isolationspflicht abgeschafft. In Niedersachsen, Bremen und Hamburg endete die Isolationspflicht am 1. Februar. Zum 12. Februar wurde diese Maßnahme auch in Mecklenburg-Vorpommern aufgehoben.

Testpflicht an Schulen ist weiter möglich

Eine Maskenpflicht können die Länder in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr wieder erlassen, wenn sie dies zur Aufrechterhaltung eines Präsenz-Unterrichts für erforderlich halten. Anordnen können die Länder zudem eine Testpflicht in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen wie Asylbewerber-Unterkünften, Haftanstalten, Kinderheimen sowie Schulen und Kitas.

Kostenloses "Freitesten" nicht mehr möglich

Sich nach einer Infektion mit einer Bescheinigung durch Schnelltests "freizutesten", ist seit dem 16. Januar 2022 nicht mehr gratis. Nur für medizinisches Personal, das sich vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit testen lassen muss, besteht noch Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest. Die Regeln für die Bürgertests waren bereits Ende November 2022 enger gefasst worden. Das einst sehr breite Angebot staatlich finanzierter Tests, das den Bund schon Milliarden kostete, wurde damit weiter beschränkt.

Corona-Beauftragte in Pflegeheimen

Pflegeheime sind verpflichtet, Beauftragte zu benennen, die sich ums Impfen, die Hygiene, das Testen und die Corona-Arzneimittel-Therapie kümmern. Die Heime selbst bekommen dafür 250 Euro im Monat. Darüber hinaus gibt es pro Heim noch einmal insgesamt 750 Euro für die Personen, die sich um diese Aufgaben kümmern.

Kinderkrankentage

Wenn Eltern wegen der Erkrankung eines Kindes zu Hause bleiben müssen, bekommen gesetzlich Versicherte bis Ende 2023 weiterhin zusätzliche Kinderkrankentage. Pro Kind sind es 30 Arbeitstage je Elternteil. Alleinerziehende erhalten 60 Arbeitstage.

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NDR Info | Nachrichten | 01.03.2023 | 08:00 Uhr

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