Verfassungsgericht stoppt Initiative gegen Schuldenbremse
Darf ein Volksbegehren Hamburgs Schuldenbremse stoppen? Das Hamburgische Verfassungsgericht sagt nein.
Das geplante Volksbegehren zur Streichung der Hamburger Schuldenbremse ist der Gerichtsentscheidung vom Freitag zufolge verfassungswidrig. Es darf deshalb nicht durchgeführt werden. Das Volksbegehren für ein "Gesetz zur Streichung der Schuldenbremse aus der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg" widerspreche dem Haushaltsrecht der Hamburgischen Bürgerschaft, heißt es in dem Urteil. Außerdem sei das Ansinnen auch mit der bundesweit im Grundgesetz verankerten Schuldenbremse nicht vereinbar. Die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts fiel einstimmig.
Senat ist zufrieden
Geklagt hatte der rot-grüne Senat. Der Chef der Senatskanzlei, Jan Pörksen, zeigte sich sehr zufrieden: "Das Gericht hat das Budgetrecht des Parlaments sehr klar herausgestrichen. Deshalb ist das eine Entscheidung, die das Parlament sehr eindeutig stärkt."
Initiatoren kämpferisch
Elias Gläsner ist Mitinitiator des gescheiterten Volksbegehrens. Es wollte massive Investitionen in Gesundheitswesen, Bildung und Sozialhilfe erreichen. "Das Problem ist durch das Gerichtsurteil noch nicht gelöst, weil die gesellschaftlichen Notwendigkeiten für mehr Institionen weiter bestehen, sagte Gläsner. "Insofern ist das Urteil für uns erstmal ärgerlich." Die Initiative werde ihre Kampagne auf jeden Fall fortsetzen. "Ich halte auch nicht für ausgeschlossen, dass man die grundgesetzliche Regelung der Schuldenbremse selber in Frage stellen kann. Wie wir das tun, müssen wir uns noch überlegen."
Ausgangspunkt des Verfahrens war die im April 2019 gestartete Volksinitiative zur Streichung der Schuldenbremse. Nachdem die Bürgerschaft das Anliegen trotz mehr als 13.000 gesammelter Unterschriften nicht übernehmen wollte, hatte die Initiative im März ein Volksbegehren als nächsten Schritt in der Volksgesetzgebung beantragt - woraufhin der Senat das Verfassungsgericht anrief.
Seit 2012 in der Verfassung verankert
Die Bürgerschaft hatte die Schuldenbremse 2012 mit einer Zweidrittelmehrheit in der Landesverfassung verankert. Danach muss der Senat grundsätzlich ohne neue Kredite auskommen. Für das Verfassungsgericht wäre das zwar nicht nötig gewesen, schließlich gilt auch die im Grundgesetz verankerte bundesweite Schuldenbremse. Die zusätzliche Verankerung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme in der Landesverfassung unterstreiche jedoch "den besonderen Stellenwert, den die Bürgerschaft diesem Verbot beigemessen hat", sagte Gerichtspräsidentin Birgit Voßkühler.
Erleichtert zeigte sich Bürgerschatspräsidentin Carola Veit (SPD): "Ich freue mich, dass wir gerade in diesen Zeiten von den Regelungen jetzt auch weiter so Gebrauch machen können."
