Eine Frau geht an einem Geschäft für Konzertkarten vorbei. © picture alliance/dpa Foto: Wolfgang Kumm

Verbraucher können sich Corona-Gutscheine auszahlen lassen

Stand: 21.01.2022 17:25 Uhr

Wer in der Pandemie für ausgefallene Konzerte, Festivals oder Reisen einen Gutschein erhalten hat, kann sich diesen seit Jahresbeginn auszahlen lassen. Eine Erstattung ist auch ohne Gutschein möglich.

"Seit Anfang 2022 sind Anbieter verpflichtet, nicht eingelöste Gutscheine auszuzahlen", erklärt die Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen, Tiana Schönbohm. Diese Regelung gilt für Tickets und andere Leistungen, die Kunden vor dem 8. März 2020 gekauft haben. Dazu zählen Konzerte, Festivals, Reisen, Theatervorstellungen, Lesungen, Filmvorführungen, Eintrittskarten für Museen, Freizeitparks, Schwimmbäder sowie Abos für Sportstudios oder Dauerkarten für Stadien. Wann die Veranstaltung stattfinden sollte oder soll, ist egal.

Ist eine solche Veranstaltung wegen Corona ausgefallen, hatte der Veranstalter die Möglichkeit, anstelle der Erstattung einen Gutschein auszustellen. Wichtig: Für Karten, die nach dem 8. März 2020 gekauft worden sind, gilt die Regelung nicht. Verbraucher müssen in diesen Fällen weder einen Gutschein noch einen Ersatztermin akzeptieren, sondern können sich laut Verbraucherzentrale direkt den Ticketpreis erstatten lassen.

Musterbrief hilft bei der Beantragung

Betroffene mit Gutschein sollten den Veranstalter oder das Unternehmen schriftlich zur Rückerstattung auffordern - am besten per Einwurf-Einschreiben und mit einer angemessenen Frist. Ein Musterbrief der Verbraucherzentrale hilft bei der Beantragung. Wer sich keinen Gutschein hat ausstellen lassen, könne ebenfalls für nicht erbrachte Leistungen eine Entschädigung fordern, so die Ansicht die Verbraucherzentrale. Darüber sollten die Kunden die Veranstalter ebenfalls schriftlich in Kenntnis setzen.

Die Verbraucherschützer betonen, dass in der Regel nicht die Band, die Vorverkaufsstelle oder Online-Händler offizielle Vertragspartner des Kunden sind, sondern der Veranstalter oder die Veranstalterin. Deshalb seien diese oft die wichtigsten Ansprechpartner. Eine Kontaktaufnahme zur Vorverkaufsstelle sei dennoch ratsam, weil dort meist alle Fäden zusammenlaufen.

Rückzahlungsansprüche verjähren nach drei Jahren

Wer keine Auszahlung wünscht, kann den Gutschein auch weiterhin zur Zahlung von Tickets einsetzen. Grundsätzlich gilt: Die Rückzahlungsansprüche aus abgesagten Veranstaltungen verjähren innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt jedoch immer erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Bei Veranstaltungen, die 2020 wegen des Coronavirus abgesagt wurden, können also Ansprüche bis zum 31. Dezember 2023 geltend gemacht werden. Bei Veranstaltungen, die 2021 abgesagt werden, läuft die Verjährungsfrist noch bis zum 31. Dezember 2024.

Konzertveranstalter hoffen auf Loyalität der Kunden

Die Gutschein-Regelung wurde in den vergangenen Monaten von vielen Konzertveranstaltern angewendet. Die Auszahlungsmöglichkeit für den Verbraucher könnte die Branche nun vor Probleme stellen. "Die Veranstalter hoffen auf die Loyalität und das Verständnis der Konzertfans", sagte der Vorstandschef des Ticketvermarkters und Konzertveranstalters CTS Eventim, Klaus-Peter Schulenberg, der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung". "Wenn es zu einer Flut an Rückerstatungswünschen kommt, könnte es für manchen eng werden." Bisher hätten aber meist 80 bis 90 Prozent der Käufer bei Konzert-Verlegungen ihre Karten behalten.

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Dieses Thema im Programm:

NDR Info | 10.01.2022 | 06:41 Uhr

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