Fehmarnbelt-Querung: Europäischer Gerichtshof weist Klagen ab
Im Streit um die Finanzierung der Fehmarnbeltquerung zwischen Deutschland und Dänemark hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg einen Revisionsantrag von Fährunternehmen zurückgewiesen.
Sie hatten sich gegen staatliche Garantien und Darlehen Dänemarks für Planung, Bau und Betrieb des Tunnels und die Anbindung ins dänische Hinterland gewandt und in erster Instanz vom Gericht der EU 2018 nur teilweise Recht bekommen. Das war ihnen nicht genug: Sie legten Revision ein - ohne Erfolg. Der entsprechende Antrag wurde am Mittwoch zurückgewiesen, der Europäische Gerichtshof bestätigte ein Urteil des Gerichts der EU. Geklagt hatten die Reederei Scandlines mit ihrer deutschen und ihrer dänischen Firma sowie Stena Line. Scandlines betreibt die Fährlinie zwischen Puttgarden und Rödby - genau auf dieser Route soll der Fehmarnbelttunnel gebaut werden. Die Kläger kritisieren die Hilfen als Wettbewerbsverzerrung.
Doch die juristische Auseinandersetzung um die Finanzierung des Projekts ist damit noch nicht vorbei: Das Gericht hatte 2018 geurteilt, dass die EU-Kommission nicht genau genug geprüft habe, ob die Hilfen für das Projekt rechtens sind. Die Kommission leitete nach dem Urteil bereits eine genauere Prüfung ein, auch gegen das Ergebnis dieser Prüfung ist wiederum geklagt worden. Eine Entscheidung in diesem Verfahren steht noch aus.
Klagen gegen Planfeststellungsbeschluss waren erfolglos
Auch auf anderen Ebenen laufen Prozesse gegen das Projekt: Im November 2020 hatte das Bundesverwaltungsgericht sechs Klagen gegen das Bauvorhaben abgewiesen. Dabei ging es um den Planfeststellungsbeschluss. Die vorgesehenen Auflagen stellten sicher, dass weder für die Schifffahrt noch für die Natur große Risiken oder Beeinträchtigungen zu erwarten seien, so das Gericht.
Vor etwas mehr als einer Woche entschied das Oberverwaltungsgericht Schleswig, dass die Bauarbeiten für den Tunnel auch tatsächlich beginnen dürfen. Es ging um die Nutzung von Grundstücken für die Bauarbeiten - schon vor Abschluss des Enteignungsverfahrens.
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