Gericht: Verkürzung von Genesenenstatus ist verfassungswidrig
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hält die Verkürzung des Corona-Genesenenstatus auf 90 Tage für verfassungswidrig. Der Landkreis muss einem Kläger nun einen Nachweis für sechs Monate ausstellen.
In dem Einzelfall, den das Gericht in einem Eilverfahren behandelte, muss der Landkreis demnach statt der seit Mitte Januar gültigen Verordnung die Fassung vom Mai vergangenen Jahres anwenden. Die Entscheidung ist nicht grundsätzlich und gilt nur für den Kläger, betonte das Gericht am Freitag. Andere Genesene, die ebenfalls auf einen Nachweis für sechs Monate bestehen, müssten daher selbst klagen.
Gericht sieht hohe Grundrechtsrelevanz
Zu dem jetzt vom Osnabrücker Gericht behandelten Fall erklärte die Behörde, dass der Genesenenstatus und damit seine Dauer eine hohe Bedeutung für die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger habe. Es liege auf der Hand, dass der Ausschluss des Einzelnen von der Teilnahme am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben für den Einzelnen eine hohe Grundrechtsrelevanz habe.
Gericht: RKI bleibt wissenschaftliche Belege schuldig
Es verstoße gegen Verfassungsrecht, dass die Dauer in der derzeit gültigen Corona-Verordnung durch Verweis auf die durch das Robert Koch-Institut (RKI) veröffentlichten Vorgaben beschränkt werde. Es gebe keine Rechtsgrundlage, diese Entscheidung an das RKI zu delegieren. Die RKI-Internetseite ändere sich zudem fortlaufend, der Verweis darauf sei deshalb intransparent und zudem unbestimmt. Außerdem habe das RKI nicht genügend wissenschaftlich aufgearbeitet, ob es Belege dafür gebe, dass nach besagten 90 Tagen der Schutz von Genesenen vor einer Infektion ende. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann innerhalb von 14 Tagen beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.
