Nachbarschaftsstreit: Solaranlage darf ab und zu blenden
Anwohnende müssen es hinnehmen, wenn die Solaranlage des Nachbarn sie hin und wieder blendet. So hat das Oberlandesgericht Braunschweig geurteilt.
Ein Nachbarschaftsstreit in Südniedersachsen ist entschieden - zumindest juristisch. Das Oberlandesgericht Braunschweig wies die Klage einer Anwohnerin zurück, die sich über Spiegelungen durch eine Solaranlage auf dem Dach des Nachbarn beschwert hatten. Die Klägerin wollten erreichen, dass die Reflexionen beseitigt werden. Der Klage zufolge würden Grenzwerte überschritten.
Gericht: Maßstab ist das Empfinden eines "verständigen Durchschnittsmenschen"
Zwar sei das Eigentum der klagenden Partei grundsätzlich beeinträchtigt. Maßstab dafür sei nach gängiger Rechtsprechung aber das Empfinden eines "verständigen Durchschnittsmenschen", betonte die Senat. Rechtsverbindliche technische Richtwerte existierten dafür nicht. Nach den Feststellungen eines Sachverständigen sei nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen, urteilte der achte Zivilsenat bereits im Juni. In einem Wohnraum der Klägerinnen und Kläger komme es weniger als 20 Stunden im Jahr zu Lichtreflexionen, teilte das Gericht am Donnerstag mit.
Kläger waren bereits vor Landgericht Göttingen gescheitert
Der Sachverständige hatte für diese Angaben die Lage der Wohnhäuser, den Neigungswinkel der Anlage, den Sonnenstand und Wetterdaten ausgewertet. Bei einem Ortstermin des Experten konnte nach Angaben des Gerichts nur eine Aufhellung festgestellt werden, ohne dass eine Blendung des Auges gegeben war. Zuvor hatte bereits das Landgericht Göttingen in erster Instanz die Klage abgewiesen.
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