Lockdown bis 7. März verlängert: Die neuen Corona-Regeln in MV
Seit dem 2. November gelten auch in Mecklenburg-Vorpommern massive Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Sie wurden mehrfach verändert und gelten vorerst bis zum 7. März 2021. Sie betreffen fast alle gesellschaftlichen Bereiche.
Bis wann gelten die neuen Corona-Regeln in Mecklenburg-Vorpommern?
Die am 16. Dezember in Kraft getretenen Corona-Maßnahmen sind größtenteils bis zum 7. März verlängert worden.
Wie viele Personen dürfen sich treffen?
Angehörige eines Haushalts dürfen sich gemeinsam nur mit einer weiteren Person aus einem anderen Haushalt treffen. Dabei ist es egal, wo dieses Treffen stattfindet. Kinder unter zwölf Jahren werden nicht mitgezählt, wenn sie betreut werden müssen. Das heißt, dass sich während des Lockdowns zum Beispiel zwei Paare nicht zum Essen verabreden können und sich zwei Familien mit Erwachsenen und Kindern nicht alle gemeinsam gegenseitig besuchen dürfen.
Wird die Bewegungsfreiheit eingeschränkt?
Landkreise müssen verschärfte Regeln verfügen, wenn sie als Hochrisikogebiet mit einer Inzidenz über 150 gelten. Das gilt nach Angaben der Ministerpräsidentin, wenn der Inzidenzwert an zwei aufeinander folgenden Tagen über dem Wert von 150 liegt und es sich um ein diffuses, nicht lokal begrenzbares Infektionsgeschehen handelt. Bei der Wahl der Maßnahmen haben die Kreise und kreisfreien Städte einen Ermessensspielraum. Die Einschränkung des Bewegungsradius der Bevölkerung (etwa auf 15 Kilometer um den Wohnort herum) und eine nächtliche Ausgangssperre sind nach nach Angaben der Landesregierung möglich. Es gibt in der Regel Ausnahmen von den Bewegungs-"Verboten". Sie gelten dann nicht für Einkäufe innerhalb des Kreises, Arztbesuche, Arbeitswege und andere triftige Gründe.
Wer darf derzeit nach Mecklenburg-Vorpommern kommen?
Urlaubsreisen aus anderen Bundesländern und aus dem Ausland nach Mecklenburg-Vorpommern sind derzeit verboten. Unter anderem für Pendler, Berufstätige, Lernende, Familienangehörige sind Aufenthalte in Mecklenburg-Vorpommern möglich. Ausnahmen gelten auch für Zweitwohnungsbesitzer, Hochzeits- und Trauergäste. Achtung: Die Einreise in ein Hochrisikogebiet innerhalb von Mecklenburg-Vorpommern (Inzidenz über 150) ist möglicherweise dennoch beschränkt.
Was gilt bei der Einreise aus ausländischen Risikogebieten?
Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums gilt: Wer sich innerhalb der zehn Tage vor der Einreise nach Deutschland in einem ausländischen Risikogebiet mit einer Inzidenz zwischen 50 und 200 aufgehalten hat, muss einen Corona-Test vorweisen. Dieser muss ein oder zwei Tage vor der Rückkehr oder direkt bei der Einreise durchgeführt werden. Wer in einem Hochrisikogebiet mit einer Inzidenz über 200 oder einem Risiko-Gebiet mit besonders vielen Virus-Mutationen war, muss sich innerhalb der 48 Stunden testen lassen, bevor er die Reise nach Deutschland antritt. Es gibt Ausnahmen von der Testpflicht bei der Einresie aus Risikogebiete, etwa für Durchreisende oder nach Kurzaufenthalten im ausländischen Grenzgebiet. Wer aus einem ausländischen Risikogebiet einreist, muss sich für zehn Tage in häusliche Quarantäne begeben. Diese kann durch einen zweiten Corona-Test frühestens nach fünf Tagen abgekürzt werden. Es gibt Ausnahmen von der Quarantänepflicht für Einreisende aus Risikogebieten, nicht aber für Einreisende aus Hochrisikogebieten.
Was gilt für die Einreise aus inländischen Hochrisikogebieten?
Wer aus einem deutschen Hochrisikogebiet außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern mit einer Inzidenz von mehr als 200 nach Mecklenburg-Vorpommern kommt, muss in Quarantäne und kann sich frühestens nach dem fünften Tag freitesten. Ausnahmen gelten für Berufstätige und Personen, die ihre Kernfamilie besuchen, sowie Reisen zum Erst- beziehungsweise Zweitwohnsitz.
Wie wird der Handel eingeschränkt?
Der Einzelhandel mit Ausnahme der Geschäfte für den täglichen Bedarf bleibt vorerst weiter geschlossen. Geschäfte des täglichen Bedarfs sind: Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker und Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten und Fahrradwerkstätten, Banken, Sparkassen und Poststellen, Reinigungen und Waschsalons, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, Blumenläden, Großhandel. Alle geschlossenen Geschäfte dürfen Abhol- und Lieferdienste anbieten.
Wer darf im März wieder öffnen?
Friseursalons sowie Gartenbaucenter und Baumschulen können am 1. März unter Hygiene-Auflagen wieder öffnen. Die Landkreise sowie Schwerin und Rostock dürfen auch die Öffnung von Kosmetikerinnen, Fußpflege und Nagelstudios für Bürgerinnen und Bürger ihres Gebietes vom 1. März an zuzulassen, wenn der Inzidenzwert in ihrem Gebiet unter 35 liegt. Kosmetikerinnen, Fußpflege und Nagelstudios sowie Zoos und Tierparks dürfen landesweit am 8. März wieder öffnen, sofern die betreffende Region nicht einen Inzidenzwert über 150 aufweist. Weitere Öffnungen hängen davon ab, ob landesweit der Inzidenzwert stabil unter 35 liegt.
Sind Therapien weiterhin möglich?
Ja, medizinisch notwendige Behandlungen sind weiterhin möglich - beispielsweise Ärzte, Rehakliniken, Therapeuten, Podologie, Physio- und Ergotherapie sowie Logopädie.
Was gilt für die Öffnungen der Schulen im Land?
Für die Öffnung der Schulen in Mecklenburg-Vorpommern hat das Bildungsministerium einen Stufenplan vorgestellt. Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 sollen vom 24. Februar an zur Schule gehen. Dies gilt für Landkreise und kreisfreie Städte, die stabil einen Inzidenzwert von unter 50 vorweisen können. Vom 8. März an sollen auch Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge ab Klasse 7 an die Schulen geholt werden - zunächst im Wechsel von Präsenzunterricht und Homeschooling. Bei Inzidenzen zwischen 50 und 150 soll es keine Präsenzpflicht für die Klassen 1 bis 6 geben und Homeschooling für die übrigen Klassenstufen ab 7. In Corona-Hotspots mit einer Inzidenz von über 150 gilt die Notfallbetreuung in Kitas und Grundschulen sowie Homeschooling für die Klassen ab Stufe 7.
Was gilt für Abschlussklassen?
Abschlussklassen wird zur Prüfungsvorbereitung landesweit weiter Präsenzunterricht angeboten.
Bleiben die Kitas geöffnet?
Kitas sind seit dem 22. Februar an wieder regulär geöffnet, sofern der betroffene Landkreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt einen Inzidenzwert von unter 100 hat. Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 gibt es allerdings sehr viel strengere Hygieneregeln. Bei einer Inzidenz zwischen 100 und 150 sind die Kitas geöffnet. Allerdings wird an die Eltern appelliert, ihre Kinder möglichst zu Hause zu betreuen, sofern dies möglich ist. Liegt die Inzidenz über 150 erfolgt der Übergang in die Notfallbetreuung.
Was gilt beim Kinderkrankengeld?
Gesetzlich versicherte Familien können in diesem Jahr 20 statt zehn Tage Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil beantragen. Der Anspruch besteht mit der Neuregelung auch dann, wenn die Präsenzpflicht an der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt ist. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten. Die neue Regelung soll rückwirkend zum 5. Januar 2021 gelten. Wenn ein Kind nicht in Schule oder Kita gehen kann, reicht eine Bescheinigung der Einrichtung für die Beantragung der Leistung. Dafür soll es eine Mustererklärung geben. Nur wenn ein Kind wirklich erkrankt ist, wird ein Attest vom Arzt benötigt. Die betroffenen Eltern erhalten mit dem Kinderkrankengeld 90 Prozent ihres Nettoeinkommens.
Bleiben Spielplätze geöffnet?
Außenspielplätze ja. Die Abstands- und Hygieneregeln müssen eingehalten werden. Innenspielplätze werden gesperrt.
Darf Alkohol in der Öffentlichkeit ausgeschänkt und verzehrt werden?
Der Ausschank in der Öffentlichkeit ist verboten. Der Verzehr war verboten. Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat das Verzehrverbot am 24. Februar außer Vollzug gesetzt.
Sind Besuche in Alten- und Pflegeheimen möglich?
Bereits seit dem 12. Dezember gelten verschärfte Besuchsregelungen. Laut Sozialministerium dürfen Bewohner derzeit nur noch von einer festgelegten Person am Tag besucht werden. Übersteigt der Inzidenzwert landesweit die Marke von 100, sind Besuche dann nur noch an drei Tagen pro Woche möglich; bei einem Wert von 200 oder höher dann nur noch an einem Tag in der Woche. Besucher müssen bereits seit dem 12. Dezember einen negativen Corona-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Vor Ort in den Einrichtungen soll es die Möglichkeit für einen Schnelltest geben. Diesen müssen Besucher nicht bezahlen. Die Landesregierung kündigte an, weitere Gespräche mit den Heimleitungen zu führen, um weitere Infektionen einzudämmen.
Bleiben Gastronomiebetriebe geschlossen?
Ja, Gastronomiebetriebe, Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Geschäfte sind seit dem 2. November geschlossen. Essen für zu Hause soll weiterhin geliefert oder abgeholt werden dürfen. Auch Kantinen müssen schließen. Speisen und Getränke dürfen aber mitgenommen werden.
Sind Ausflüge und Familienbesuche innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns erlaubt?
Ja, aber mit Einschränkungen. Überall müssen die allgemeinen Kontaktbeschränkungen beachtet werden. In den Landkreisen mit einer Inzidenz von mehr als 150 gilt ein Einreiseverbot, es sei denn man besucht seine Kernfamilie.
Was bedeutet Hausstand?
Zu einem Hausstand gehören alle Personen, die in einer Wohnung zusammenleben.
Wer gehört zur Kernfamilie?
Zur Kernfamilie zählen Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Urgroßeltern und Urenkel sowie deren Lebenspartner.
Werden Ausgangssperren verhängt?
In Mecklenburg-Vorpommern sollen die Landkreise und kreisfreien Städte Ausgangssperren und Mobilitätseinschränkungen auf lokaler Ebene (Amtsbereiche, einzelne Städte) verhängen, wenn die Sieben-Tages-Inzidenz vor Ort an zwei aufeinander folgenden Tagen höher als 150 ist.
Was gilt bei der Maskenpflicht?
Wie die Landesregierung auf ihrer Internetseite erklärt, ist das Tragen von medizinischen Masken (OP- oder FFP2-Masken) in öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Straßenbahnen, Züge, Taxi), im Einzelhandel, bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften sowie in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben mit Publikumsverkehr Pflicht. Das heißt, neben FFP2-Masken oder Masken des Typs KN95 reichen auch die deutlich günstigeren OP-Masken. Auch in allen anderen Bereichen, die öffentlich zugänglich sind oder von Kunden und Besuchern betreten werden können, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske - auch bei Gottesdiensten. Wer kann, sollte einen solchen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn er sich mit anderen Menschen in geschlossenen Räumen aufhält.
Was gilt hinsichtlich der Quarantäne für Kontaktpersonen?
Wer - ohne selbst erkrankt zu sein - direkten Kontakt mit Menschen hatte, die sich mit dem Coronavirus infizierte haben, muss für zehn Tage in Quarantäne. Wer bereits an Covid-19 erkrankt war, muss nicht in Quarantäne.
Können Veranstaltungen noch stattfinden?
Unterhaltungsveranstaltungen sind untersagt, auch Flohmärkte und Ähnliches dürfen nicht stattfinden.
Wie steht es um die Kultureinrichtungen?
Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Kinos, Autokinos, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen sind seit dem 2. November geschlossen.
Können Trauungen stattfinden?
Ja, Trauungen können mit höchstens zehn Personen stattfinden.
Können Beisetzungen stattfinden?
Ja, Beisetzungen können mit höchstens 20 Personen stattfinden.
Finden Profisportveranstaltungen weiterhin statt?
Profisportveranstaltungen finden statt, aber ohne Publikum.
Wie sieht es bei anderen Freizeiteinrichtungen aus?
Freizeitparks, Spielhallen, Wettannahmestellen, Messen oder Ähnliches sind seit dem 2. November geschlossen. In Mecklenburg-Vorpommern müssen die Außenbereiche von Zoos und Tierparks ebenfalls geschlossen bleiben. Zoos und Tierparks können voraussichtlich am 8. März wieder öffnen.
Bleiben Fahrschulen geöffnet?
Nein.
Bleiben Baumärkte geöffnet?
Lediglich Personen mit Gewerbeschein dürfen in Baumärkten einkaufen. Alle anderen können die Waren bestellen und dann abholen.
Ist Sport erlaubt?
Sport ist nur allein, zu zweit und mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Kinder- und Jugendsport beispielsweise in Vereinen ist verboten.
Können Bordelle öffnen?
Prostitutionsstätten, Bordelle oder Ähnliches sind bis auf Weiteres geschlossen.
Soll es wieder mehr Homeoffice geben?
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat eine Verordnung für mehr Homeoffice erlassen: Wo immer möglich, müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit anbieten, von zu Hause aus zu arbeiten. Arbeitnehmer können aber nicht dazu gezwungen werden. Wer etwa zu Hause nicht über die benötigte Technik verfügt oder aus organisatorischen Gründen nicht aus dem Homoffice arbeiten kann, für den greift die grundsätzliche Pflicht nicht.
Was verändert sich für die Arbeit in Betrieben?
Für die Betriebe gelten strengere Arbeitsschutzregeln, was Abstände und das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen angeht. Wenn Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen vom Arbeitgeber pro Person zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. In Betrieben ab zehn Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Wenn Abstände und Belegungsvorschriften nicht eingehalten werden können, müssen Arbeitgeber medizinische Masken zur Verfügung stellen. Die entsprechende Verordnung gilt zunächst bis zum 15. März.
Dürfen Gäste von außerhalb in MV übernachten?
Seit dem 2. November dürfen keine Gäste aus anderen Bundesländern mehr für touristische Zwecke aufgenommen werden und auch Tagesgäste dürfen nicht mehr einreisen.
Können Menschen mit einem Nebenwohnsitz im Land nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen?
Ja, Personen mit ihrem Haupt- oder Nebenwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern dürfen in das Land einreisen. Das gilt allerdings nicht für Hochrisikogebiete innerhalb von Mecklenburg-Vorpommern ab einem Inzidenzwert von 150.
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