Hohe Gaspreise: Worauf sollten Verbraucher achten?
Die Gaspreise am Großmarkt sinken, doch Verbraucher bezahlen weiterhin viel, auch wenn seit Januar die Gaspreisbremse gilt. Was können sie gegen hohe Gaspreise tun?
Seit September verzeichnen die europäischen Gaspreise einen Abwärtstrend und entsprechen derzeit etwa denen von Februar 2022, bevor der Ukrainekrieg begann. Ganz anders sieht die Preisentwicklung für Gaskunden aus. Für sie bewegen sich die Gaspreise weiterhin auf hohem Niveau. Trotz Soforthilfe und Gaspreisbremse sollten Verbraucher jedoch nicht allein auf staatliche Entlastungen setzen, sondern versuchen ihren Verbrauch zu senken.
Gaspreisbremse soll Bürger entlasten und Energiepar-Anreiz sein
Die Gaspreisbremse für Verbraucher kommt im März und gilt rückwirkend ab Januar. Haushalte bekommen 2023 für 80 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs einen garantierten Gas-Bruttopreis von zwölf Cent pro Kilowattstunde. Für die restlichen 20 Prozent des Verbrauchs gilt der Vertragspreis. Für Fernwärme liegt der garantierte Bruttopreis bei 9,5 Cent.
Die staatliche Gaspreisbremse soll einen hohen Einsparanreiz schaffen und besonders sparsame Verbraucher belohnen. Wer weniger Gas verbraucht, als die Abschlagszahlung vorsieht, bekommt Geld zurück: die eingesparte Menge multipliziert mit dem neuen, höheren Gaspreis. Ein Beispiel: Spart eine Familie mit einem Jahresverbrauch von 15.000 Kilowattstunden (kWh) übers Jahr 20 Prozent Gas (3.000 kWh) ein und zahlt einen Vertragspreis von 22 Cent, erhält sie 660 Euro zurück.
Gasversorger dürfen Preise nicht einfach erhöhen
Viele Menschen befürchten weitere Preissteigerungen oder eine plötzliche Kündigung durch den Energieversorger. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen erhält zahlreiche Anfragen zum Thema und kennt Fälle für rechtswidrige Vertragsbeendigungen sowie Preis- und Abschlagserhöhungen. Sie weist darauf hin, dass Verbraucher, die einen Vertrag mit Preisgarantie über eine feste Laufzeit abgeschlossen haben, keine plötzlichen Kostensprünge befürchten müssen. Energieversorger sind weiterhin an die vereinbarten Verträge und Preise gebunden. Das gilt nicht für Verbraucher, die sich in der Grundversorgung befinden, also keinen Sondervertrag mit einem Anbieter geschlossen haben. Hier kann der Versorger die Preise erhöhen.
Gaspreiserhöhung: Bei Vertrag mit Preisbindung widersprechen
"Anbieter sind weiter an ihre Preise gebunden. Ob eine uneingeschränkte oder eingeschränkte Preisgarantie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht, macht da keinen Unterschied", so Tiana Schönbohm von der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Die Einschränkung gelte in der Regel für staatliche Preisbestandteile wie die EEG-Umlage, nicht aber für gestiegene Beschaffungskosten. Betroffene mit einem Vertrag mit Preisgarantie sollten höheren Abschlagszahlungen widersprechen und können dafür einen Musterbrief nutzen. Keinesfalls sollten sie geforderte Abschläge eigenständig kürzen.
Für Mitteilungen über Preiserhöhungen gelten Regeln
Wer eine Mitteilung des Versorgers über Preiserhöhungen erhält, sollte sie aufmerksam lesen. Denn oft sind die Schreiben nicht nur unzulässig, sondern auch fehlerhaft, so die Verbraucherzentrale Niedersachsen. Wer in der Grundversorgung ist, muss durch den Versorger sechs Wochen vorab schriftlich über eine Preiserhöhung informiert werden. Bei anderen Tarifen reicht eine Ankündigung vier Wochen im Voraus. In beiden Fällen muss der Versorger "transparent und hervorgehoben" auf das Sonderkündigungsrecht bei einer Preiserhöhung hinweisen.
Wurde die Frist nicht eingehalten oder das Sonderkündigungsrecht versteckt, sollten Betroffene widersprechen, auch wenn die Preiserhöhung rechtens ist. Der Versorger muss dann erneut und korrekt informieren. Das Datum dieser Mitteilung ist maßgeblich für die Erhöhung oder das Sonderkündigungsrecht.
Nach Kündigung besteht Recht auf Grundversorgung
Wer einen Sondervertrag kündigt - zum Ende der Vertragslaufzeit oder bei einer Preiserhöhung - und keinen neuen Energievertrag abschließt, hat ein Recht auf Grundversorgung bei seinem Energieversorger. Die Verbraucherzentrale erreichen viele Beschwerden, dass Betroffene in die Ersatzversorgung aufgenommen werden. Sie kann mit höheren Kosten verbunden sein. "Die Ersatzversorgung greift nur, wenn etwas schiefläuft - etwa ein Anbieterwechsel misslingt, die Belieferung aufgrund einer Insolvenz eingestellt oder die Netznutzung durch den Netzbetreiber gekündigt wird", so Julia Schröder, Energierechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Sie rät, beim Energieversorger schriftlich Widerspruch einzulegen und die Aufnahme in die Grundversorgung zu fordern.
Bei Ersatzversorgung möglichen Neuvertrag prüfen
Wer eine Kündigung erhalten hat, etwa aufgrund von Insolvenz des Anbieters, und in der Ersatzversorgung des Grundversorgers gelandet ist, steht vor der Frage, ob er sich nach einem günstigeren Tarif umsehen und einen Neuvertrag abschließen soll. "Die Preise sind zwar gerade sehr hoch. Angesichts der aktuellen Entwicklungen ist aber nicht vorhersehbar, mit welchem Preisanstieg noch zu rechnen ist. Ein Neuvertrag kann daher die bessere Lösung sein", rät Schönbohm. Verbraucher sollten aber grundsätzlich darauf achten, sich nicht unnötig lange vertraglich an einen Energieanbieter zu binden.
