Niedersachsen will Feuerwerksverbot anpassen
Nachdem das Oberverwaltungsgericht Lüneburg das in der Corona-Verordnung festgeschriebene Feuerwerksverbot außer Kraft gesetzt hat, will die Landesregierung nachbessern.
Das Verbot solle damit rechtssicher gemacht werden. Das bundesweite Verkaufsverbot für Feuerwerk bliebe allerdings unabhängig davon weiterhin bestehen. Dieses hat der Bundesrat am Freitag beschlossen.
Gericht: Verbot zu pauschal
Das Oberverwaltungsgericht hatte das landesweite Abbrenn-Verbot für Feuerwerk gekippt. Ein derart umfassendes Verbot sei als Infektionsschutzmaßnahme nicht notwendig, hieß es am Freitag in einer Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg. Die aktuelle Fassung des niedersächsischen Regelwerks verbietet in Paragraf 10a nicht nur den Verkauf, sondern auch das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen. Das Anzünden einer Rakete setzt nach Ansicht des Gerichts keinen engen Kontakt zwischen Personen voraus. Nach Ansicht des Gerichts könnte ein Verbot beschränkt auf öffentliche Plätze außerdem genauso effektiv sein. Darüber hinaus kritisierte das Gericht, dass das Land pauschal Feuerwerk jeglicher Art und damit auch Wunderkerzen und Knallerbsen verbieten wollte.
Kläger reicht Eilantrag ein
Das Böller-Verbot sollte landesweit bis zum 10. Januar 2021 gelten. Am Mittwoch hatte eine Person aus Niedersachsen mit einem Normenkontrolleilantrag dagegen geklagt. Sie hatte geltend gemacht, dass das Feuerwerksverbot keine erforderliche Infektionsschutzmaßnahme sei. Insbesondere sei nicht nötig, dass es sich umfassend auf alle Arten von Feuerwerkskörpern und alle Orte erstrecke.
Kein "infektionsschutzrechtlich legitimes Ziel"
Der 13. Senat des OVG gab diesem Antrag statt. Nach Auffassung der Richter dürfen mit Infektionsschutzmaßnahmen nur "infektionsschutzrechtlich legitime Ziele" verfolgt werden - also etwa die Bevölkerung vor einer Covid-Infektion zu schützen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Dazu zählten aber nicht die Gefahren, die sich aus dem Umgang mit Feuerwerkskörpern ergäben. Deswegen sei das Böllerverbot zum Erreichen der infektionsschutzrechtlichen Ziele kaum geeignet, nicht erforderlich und auch nicht angemessen.
Böller-Verletzungen binden Krankenhaus-Kapazitäten nicht
Zwar habe der Umgang mit Feuerwerkskörpern gerade in der Silvesternacht in der Vergangenheit zu zahlreichen Verletzungen geführt. Dies sei auch in diesem Jahr zu erwarten. Jedoch reduzierten diese kurzzeitig gebundenen Behandlungskapazitäten nicht die erforderlichen Kapazitäten zur Behandlung von Covid-19-Patienten.
Gericht: Wunderkerzen provozieren keine Ansammlung
Außerdem sei ein umfassendes Verbot aller Arten von Feuerwerkskörpern nicht erforderlich, argumentierten die Richter. So hätten zum Beispiel Wunderkerzen, Knallerbsen und Tischfeuerwerk nicht das Potenzial, die Ansammlung einer größeren Zahl von Personen zu provozieren. Für ein landesweites Verbot von Feuerwerkskörpern - also nicht nur ein Verbot an publikumsträchtigen Plätzen - habe das Land Niedersachsen zudem keine überzeugende Begründung präsentiert.
Große Feuerwerke bleiben verboten
Das Verbot habe ersichtlich gravierende negative wirtschaftliche Auswirkungen auf die Hersteller von Pyrotechnik. Zudem werde die allgemeine Handlungsfreiheit beeinträchtigt. Der Beschluss zu dem Eilantrag ist laut OVG unanfechtbar. Weiterhin untersagt sind indes große öffentliche Feuerwerke.
