Corona: Diese Regeln gelten zurzeit in Niedersachsen
Wie viele andere Bundesländer auch hat Niedersachsen den derzeit geltenden Lockdown vorerst bis zum 9. Mai verlängert. Das Land hat auch die Corona- und die Quarantäne-Verordnung leicht geändert. Die Regelwerke gelten ab 19. April. Die überarbeiteten Verordnungen sollen die Zeit überbrücken, bis das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft tritt. Änderungen gibt es vor allem für Menschen, die einen vollständigen Impfschutz nachweisen können.
Welche Rechte haben Geimpfte?
Menschen mit vollständigem Impfschutz werden von Test- und Quarantäne-Pflichten befreit. Dies greift zwei Wochen nach der Zweitimpfung. Die Betroffenen dürfen aber keine Krankheitsanzeichen haben. Ausgenommen davon sind Reiserückkehrer aus Virusvariantengebieten. Dort bleibt es bei der Notwendigkeit einer Quarantäne, da bestimmte Virusvarianten zu einer geringeren Wirkung des Impfschutzes führen könnten. Arbeiten vollständig Geimpfte beispielsweise in körpernahen Dienstleistungen, so ist das Tragen einer medizinischen Maske ausreichend - eine FFP2-Maske ist nicht erforderlich. Das Land stützt sich bei der Befreiung auf eine Studie des Robert-Koch-Instituts: Ihr zufolge ist das Risiko einer Virusübertragung durch vollständig geimpfte Menschen spätestens ab dem 15. Tag nach Erhalt der zweiten Impfdosis geringer als beim Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen Infizierten. Der Nachweis dieser Schutzimpfung ist in einen Impfausweis oder einer Impfbescheinigung zu dokumentieren.
Wann gibt es Ausgangssperren?
Die Corona-Verordnung des Landes sieht nächtliche Ausgangssperren für Kommunen mit besonders hohen Inzidenzwerten ab 150 vor. Im Einzelfall entscheiden sollen aber die Landkreise und Städte. Denn: Eine nächtliche Ausgangssperre ab 21 Uhr muss nicht für den ganzen Landkreis gelten, sondern kann auch für einzelne Gemeinden oder Stadtteile verhängt werden. Bereits ab einer Inzidenz von 100 sollen die Landkreise die Corona-Regeln verschärfen und zum Beispiel die Maskenpflicht ausweiten. Auch Betretungsverbote für öffentliche Plätze oder Parks sind möglich. Seit Inkrafttreten der Verordnung hatte mehrere Kommunen in Niedersachsen Ausgangsbeschränkungen angeordnet, später aber teilweise wieder aufgehoben. Basis dafür ist eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, dass die entsprechende Regelung für die Region Hannover für rechtswidrig erklärte.
Wie viele Personen dürfen sich treffen?
Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 dürfen sich Personen eines Haushalts mit höchstens einer weiteren Person treffen. Hinzukommen können Kinder bis sechs Jahre. Die Kontaktregel für Gebiete unter einer Inzidenz von 100 hat sich dagegen geändert: Hier darf sich ein Haushalt nun mit zwei Personen aus einem weiteren Haushalt treffen. Die bisherige Regel, dass sich höchstens fünf Personen aus zwei Haushalten treffen dürfen, war vom niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gekippt worden. Fällt die Sieben-Tage-Inzidenz in einer Kommune auf unter 35, darf der entsprechende Landkreis oder die kreisfreie Stadt Treffen von bis zu zehn Personen aus maximal drei Haushalten erlauben. Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt. An einem solchen Treffen dürfen nur dann Personen aus einer anderen Kommune teilnehmen, wenn dort auch die Sieben-Tage-Inzidenz unter 35 liegt. Ausschlaggebend sind die Infektionszahlen, die das Landesgesundheitsamt täglich für die Kommunen ausgibt.
Wie geht es an den Schulen weiter?
Liegt eine Region drei Tage in Folge unter der Inzidenz von 100, findet weiter Wechselunterricht statt. Liegt sie darüber, geht es - mit Ausnahme der Grund- und Förderschulen sowie Abschlussklassen - zurück in den Distanzunterricht. Auch die Abiturprüfungen sollen, wie von Kultusminister Grant Hendrik Tonne (SPD) gefordert, weiterhin stattfinden. Schüler müssen morgens vor dem Präsenzunterricht zu Hause Corona-Selbsttests machen. Sonst müssen sie von zu Hause aus lernen.
Was gilt in den Kitas?
Die Kindertagesstätten sind im eingeschränkten Regelbetrieb. Auch hier gilt, dass in der jeweiligen Kommune die Sieben-Tage-Inzidenz an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegen muss. Ist dies der Fall, dürfen alle Kinder in ihre Einrichtungen zurückkehren. Die einzelnen Gruppen bleiben allerdings unter sich, offene Konzepte sind nicht möglich. Für Toberäume oder andere Räumlichkeiten, die generell von mehreren Gruppen genutzt werden, gilt: Dort darf sich jeweils nur eine Gruppe aufhalten. Gleiches gilt für das Außengelände. Ist es jedoch groß genug, kann es für die verschiedenen Gruppen unterteilt werden. Liegt die Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt über 100, bieten die Kindertagesstätten nach wie vor Notbetreuung für maximal die Hälfte der Kinder einer Gruppe an. In Krippen dürfen höchstens acht Kinder betreut werden, in Kindergartengruppen maximal 13 Kinder. Tagesmütter und -väter dürfen die Betreuung in den ohnehin sehr kleinen Gruppen fortsetzen.
Was passiert an Schulen und Kitas, wenn die Inzidenz über 100 liegt?
Wenn in einer Kommune die Sieben-Tage-Inzidenz auf über 100 steigt, wechseln die Kitas in die Notbetreuung und nur für Grund- und Förderschüler sowie Abschlussklassen gibt es Präsenzunterricht. Dies soll allerdings erst erfolgen, wenn die 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wurde. Zudem ist ein weiterer Werktag als Puffer vorgesehen, damit Eltern und Kinder rechtzeitig informiert werden können. Außerdem sollen die in den Landkreisen und kreisfreien Städten Verantwortlichen entscheiden können, ob nach ihrer Einschätzung die Überschreitung der 100er-Inzidenz von Dauer ist.
Welche Bereiche der außerschulischen Bildung haben geöffnet?
Unabhängig vom Inzidenzwert ist wieder Unterricht in Fahr- und Flugschulen möglich. Auch Schulungen in Erster Hilfe sind erlaubt. Gleiches gilt für die Vorbereitung auf den sogenannten Hundeführerschein und dessen Abnahme. Hundekurse, -training, -prüfungen und Wesenstests sind ebenfalls möglich. Nicht erlaubt ist nach wie vor der Präsenzunterricht an Volkshochschulen, Musikschulen und anderen Einrichtungen der kulturellen Bildung.
Welche Geschäfte und Einrichtungen haben aktuell geöffnet?
Geöffnet sind alle Verkaufsstellen mit Lebensmitteln oder Gütern oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs. Dazu zählen der Lebensmittelhandel, Wochenmärkte, Bauernläden, Getränkehandel, Reformhäuser, Abhol- und Lieferdienste, Babyfachgeschäfte, Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien, Optikerinnen und Optiker, Hörgeräteakustikerinnen und -akustiker, Orthopädieschuhmacher und Orthopädietechnik, Tankstellen und Autowaschanlagen, Kraftfahrzeughandel und Zweiradhandel für Probefahrten, Kraftfahrzeug-, Fahrrad- und Elektronikgeräte-Werkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Brief- und Versandhandel, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkaufsstellen, Tierbedarfshandel, Futtermittelhandel, Blumengeschäfte, Gärtnereien und Gartencenter, Brenn- und Heizstoffhandel, Verkaufsstellen für Fahrkarten für den Personenverkehr. Hinzu kommen unabhängig von der Inzidenz auch der Buchhandel sowie Bibliotheken und Büchereien. Im Einzelhandel sind Terminvereinbarungen mit Kunden möglich, sofern die Sieben-Tage-Inzidenz im jeweiligen Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 100 liegt. Auf je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche darf sich maximal ein Kunde oder eine Kundin samt Begleitperson aufhalten. Diese müssen ihre Kontaktdaten hinterlassen.
Welche "körpernahen Dienstleistungen" dürfen angeboten werden?
Nach den Friseurläden dürfen nun auch Kosmetikstudios, Tattoo-Studios und Massagepraxen unabhängig vom Inzidenzwert wieder öffnen. Auch Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie oder Fußpflege haben geöffnet. Gleiches gilt für die Praxen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern. Körpernahe Dienstleistungen, bei denen nicht durchgehend eine medizinische Maske getragen werden kann, sind nur nach vorherigem negativem Schnelltest zulässig. Eine Ausnahme gilt für logopädische Behandlungen. Vor dem Hintergrund, dass dort oftmals Kinder behandelt werden, müssen sich diese nicht testen lassen.
Welche Freizeiteinrichtungen dürfen wann öffnen?
Zoos und Tierparks dürfen nach einem Beschluss des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts unabhängig von der Inzidenz ihrer Kommune öffnen. Gedenkstätten, Museen, Ausstellungen und Galerien dürfen öffnen, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt stabil unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt. Für alle Einrichtungen gilt, dass Besuchende zuvor einen Termin vereinbaren müssen. Die Einrichtungen dürfen maximal zu 50 Prozent gefüllt sein und müssen die Daten der Besuchenden erheben und dokumentieren.
Was bleibt weiterhin geschlossen?
Geschlossen bleiben Gastronomiebetriebe, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen. Gleiches gilt für Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Kulturzentren. Auch Kinos, Freizeitparks, Kletterhallen, Klettergärten, Kletterparks, Spielparks, Abenteuerspielplätze und ähnliche Einrichtungen bleiben zu. Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die Schließung von Minigolfanlagen vorübergehend außer Kraft gesetzt. Weiterhin geschlossen bleiben zudem Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen. Auch Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs, Saunen, Thermen, Schwimm- und Spaßbäder, Solarien, Fitnessstudios und Prostitutionsstätten dürfen vorerst nicht öffnen.
Wann und wo ist Sport wieder erlaubt?
Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren ist wieder Sport in Gruppen von maximal 20 Teilnehmenden im Außenbereich öffentlicher und privater Sportanlagen möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass die Sieben-Tage-Inzidenz eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt stabil unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner liegt. Die Sportgruppen müssen dabei jedes Mal mit den gleichen Teilnehmenden zusammengesetzt sein und die Teilnehmenden müssen Abstand zueinander halten. Bis zu zwei Betreuungspersonen dürfen das Training leiten. Umkleideräume und Duschen dürfen nicht genutzt werden. Erwachsene dürfen mit Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts Sport treiben. Dafür dürfen sie auch öffentliche und private Sportanlagen nutzen. Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz unter 35, dürfen bis zu zehn Menschen aus bis zu drei Haushalten gemeinsam Sport treiben. Kinder bis 14 Jahren werden auch hierbei nicht mit eingerechnet.
Wie sieht die Teststrategie aus?
In einigen Bereichen ist der Nachweis eines negativen Corona-Testergebnisses Pflicht. Das betrifft sogenannte körpernahe Dienstleistungen, wenn die erforderliche medizinische Maske nicht dauerhaft getragen werden kann. Dort müssen die Verantwortlichen den Besucherinnen und Besuchern, die keinen PCR- oder Schnelltest nachweisen können, einen Selbsttest anbieten. Vor dem Betreten der Einrichtung wird dieser von einer dafür geschulten Person durchgeführt oder beaufsichtigt. Im Falle eines positiven Testergebnisses muss der Betreiber oder die Betreiberin den Zutritt verweigern und das örtliche Gesundheitsamt informieren. Für die dienstleistende Person gilt ebenfalls eine Testpflicht. Auch in Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen sowie in Tagespflegeeinrichtungen und Einrichtungen des betreuten Wohnens müssen Beschäftigte und Ehrenamtliche vor dem Betreten einen Test machen. Gleiches gilt für Besucherinnen und Besucher sowie Dienstleister, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz im entsprechenden Landkreis über 35 liegt. An drei Tagen in der Woche müssen Personen, die in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, in ambulanten Pflegeeinrichtungen, in ambulanten Pflegediensten oder in der häuslichen Krankenpflege tätig sind, einen Corona-Test durchführen. Auch Spitzensportlerinnen und -sportler müssen sich regelmäßig vor der nicht kontaktfreien Sportausübung testen lassen. Um am Präsenzunterricht teilnehmen zu können, müssen Schülerinnen und Schüler zweimal pro Woche zu Hause einen Selbsttest machen. Auch für Lehrkräfte besteht eine Testpflicht. Für die Abiturprüfungen besteht diese aber nicht.
Was ist zur Maskenpflicht zu beachten?
In allen Einrichtungen, in denen Besucher, Kunden oder Patienten aufeinandertreffen, gilt die Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen. Dazu zählen OP-Masken, FFP-2-Masken oder solche mit der Kennzeichnung KN95. Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind verboten. Das Tragen der medizinischen Masken ist unter anderem in Geschäften, Apotheken, Friseurläden, Arztpraxen, bei Fahrgemeinschaften, auf Wochenmärkten sowie in allen geschlossenen Räumen von Betrieben und Einrichtungen vorgeschrieben. Darüber hinaus muss eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung auf allen zu den Geschäften und Einrichtungen zugehörigen Parkplätzen getragen werden. Ebenso wie im öffentlichen Personenverkehr und dessen zugehörigen Einrichtungen, wie beispielsweise an Haltestellen und in Bahnhöfen. Kinder bis einschließlich fünf Jahre müssen gar keine Maske tragen. Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen eine Stoff- oder Alltagsmaske tragen. Auch auf der Arbeitsstelle müssen alle eine Maske tragen, es sei denn, sie befinden sich an ihrem Arbeitsplatz und können ausreichend Abstand zu anderen Mitarbeitenden einhalten.