Von heute an dürfen sich bei einem Inzidenzwert von unter 100 wieder bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten treffen, Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten auch dann als ein Haushalt, wenn sie nicht zusammenleben. Nicht eingerechnet werden auch Begleitpersonen und Betreuungskräfte, die Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Fällt die Sieben-Tage-Inzidenz in einer Kommune auf unter 35, darf der entsprechende Landkreis oder die kreisfreien Stadt Treffen von bis zu zehn Personen aus maximal drei Haushalten erlauben. Auch in diesem Fall werden Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mitgezählt. An einem solchen Treffen dürfen nur dann Personen aus einer anderen Kommune teilnehmen, wenn dort auch die Sieben-Tage-Inzidenz unter 35 liegt. Ausschlaggebend ist die Infektionszahl, die das Landesgesundheitsamt täglich für die Kommunen ausgibt.
Für Grundschüler und Abschlussklassen gilt von Montag an wieder die Präsenzpflicht. Ab dem 15. März kehren weitere Schüler im Wechselmodell an die Schulen zurück - sofern die Sieben-Tage-Inzidenz in der jeweiligen Kommune mindestens an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner liegt. Das gilt für die Klassen 5 bis 7 sowie den 12. Jahrgang, für Berufseinstiegsschulen sowie für Berufsschulklassen, die von Jugendlichen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung besucht werden, für Förderschulen im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung und für die verbundenen Förderschwerpunkte Hören und Sehen. Bleibt die Sieben-Tage-Inzidenz unter 100, sollen ab dem 22. März alle Schulen und Jahrgänge in den Wechselunterricht zurückkehren. Grundsätzlich gilt eine Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung an Schulen - und zwar auch am Sitzplatz. Lediglich Grundschüler dürfen die Maske an ihrem Sitzplatz abnehmen.
Ebenfalls von heute an kehren die Kindertagesstätten zurück in den eingeschränkten Regelbetrieb. Auch hier gilt, dass in der jeweiligen Kommune die Sieben-Tage-Inzidenz an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegen muss. Ist dies der Fall, dürfen alle Kinder in ihre Einrichtungen zurückkehren. Die einzelnen Gruppen bleiben allerdings unter sich, offene Konzepte sind nicht möglich. Für Toberäume oder andere Räumlichkeiten, die generell von mehreren Gruppen genutzt werden, gilt: Dort darf sich jeweils nur eine Gruppe aufhalten. Gleiches gilt für das Außengelände. Ist es jedoch groß genug, kann es für die verschiedenen Gruppen unterteilt werden. Liegt die Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt über 100, bieten die Kindertagesstätten nach wie vor Notbetreuung für maximal die Hälfte der Kinder einer Gruppe an. In Krippen dürfen höchstens acht Kinder betreut werden, in Kindergartengruppen maximal 13 Kinder. Betreuer müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn die Einhaltung des Abstandsgebots nicht gewährleistet werden kann. Tagesmütter und -väter dürfen die Betreuung in den ohnehin sehr kleinen Gruppen fortsetzen.
Ab heute ist unabhängig vom Inzidenzwert wieder Unterricht in Fahr- und Flugschulen möglich. Auch Schulungen in Erster Hilfe sind wieder erlaubt. Gleiches gilt für die Vorbereitung auf den sogenannten Hundeführerschein und dessen Abnahme. Hundekurse, -training, -prüfungen und Wesenstests sind ebenfalls möglich. Nicht erlaubt ist nach wie vor der Präsenzunterricht an Volkshochschulen, Musikschulen und anderen Einrichtungen der kulturellen Bildung.
Geöffnet sind alle Verkaufsstellen, in denen man sich mit Lebensmitteln oder mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs eindecken kann. Dazu zählt: der Lebensmittelhandel, Wochenmärkte, Bauernläden, Getränkehandel, Reformhäuser, Abhol- und Lieferdienste, Babyfachgeschäfte, Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien, Optikerinnen und Optiker, Hörgeräteakustikerinnen und Hörgeräteakustiker, Orthopädieschuhmacher und Orthopädietechnik, Tankstellen und Autowaschanlagen, Kraftfahrzeughandel und Zweiradhandel für Probefahrten, Kraftfahrzeug-, Fahrrad- und Elektronikgeräte-Werkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Brief- und Versandhandel, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkaufsstellen, Tierbedarfshandel, Futtermittelhandel, Blumengeschäfte, Gärtnereien und Gartencenter, Brenn- und Heizstoffhandel, Verkaufsstellen für Fahrkarten für den Personenverkehr. Hinzu kommt ab heute unabhängig von der Inzidenz auch der Buchhandel. Im Einzelhandel sind Terminvereinbarungen mit Kunden möglich, sofern die Sieben-Tages-Inzidenz im jeweiligen Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 100 liegt. Auf je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche darf sich maximal ein Kunde oder eine Kundin samt Begleitperson aufhalten.
Nach den Friseurläden dürfen nun auch Kosmetikstudios, Tattoo-Studios und Massagepraxen unabhängig vom Inzidenzwert wieder öffnen. Auch Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie oder Fußpflege haben geöffnet. Gleiches gilt für die Praxen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern. Körpernahe Dienstleistungen, bei denen nicht durchgehend eine medizinische Maske getragen werden kann, sind nur nach vorherigem negativem Schnelltest zulässig.
Zoos, Tierparks und botanische Gärten dürfen wieder öffnen, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt stabil unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt. Gleiches gilt für Gedenkstätten, Museen, Ausstellungen und Galerien. Für alle Einrichtungen gilt, dass Besucher zuvor einen Termin vereinbaren müssen. Die Einrichtungen dürfen maximal zu 50 Prozent gefüllt sein und müssen die Daten der Besucher erheben und dokumentieren.
Geschlossen bleiben Gastronomiebetriebe, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen. Gleiches gilt für Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Kulturzentren. Auch Kinos, Freizeitparks, Kletterhallen, Klettergärten, Kletterparks, Spielparks, Abenteuerspielplätze, Minigolfanlagen und ähnliche Einrichtungen bleiben zu. Weiterhin geschlossen bleiben zudem Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen. Auch Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs, Saunen, Thermen, Schwimm- und Spaßbäder, Solarien, Fitnessstudios und Prostitutionsstätten dürfen vorerst nicht öffnen.
Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren ist ab heute wieder Sport in Gruppen von maximal 20 Teilnehmenden im Außenbereich öffentlicher und privater Sportanlagen möglich. Voraussetzung ist, dass die Sieben-Tages-Inzidenz eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt stabil unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner liegt. Die Sportgruppen müssen dabei jedes Mal mit den gleichenden Teilnehmenden zusammengesetzt sein und die Teilnehmenden müssen Abstand zueinander halten. Bis zu zwei Betreuer dürfen das Training leiten. Umkleideräume und Duschen dürfen nicht genutzt werden. Erwachsene dürfen beim Sporttreiben maximal zu fünft sein und aus höchstens zwei Haushalten kommen. Dafür dürfen sie auch öffentliche und private Sportanlagen nutzen.
In einigen Bereichen ist der Nachweis eines negativen Corona-Testergebnisses Pflicht. Das betrifft körpernahe Dienstleistungen, wenn die erforderliche medizinische Maske nicht dauerhaft getragen werden kann und logopädische Behandlungen. Dort müssen die Verantwortlichen den Besucherinnen und Besuchern, die noch kein gültigen PCR- oder Selbsttest nachweisen können, einen Selbsttest anbieten. Vor dem Betreten der Einrichtung wird dieser von einer dafür geschulten Person durchgeführt oder beaufsichtigt. Im Falle eines positiven Testergebnisses muss der Betreiber oder die Betreiberin den Zutritt verweigern und das örtliche Gesundheitsamt informieren. Für die dienstleistende Person gilt ebenfalls eine Testpflicht. Auch in Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen sowie in Tagespflegeeinrichtungen, Einrichtungen des betreuten Wohnens müssen Beschäftigte und Ehrenamtliche vor dem Betreten einen Test machen. Gleiches gilt für Besucherinnen und Besucher sowie Dienstleister, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz im entsprechenden Landkreis über 35 liegt. An drei Tagen in der Woche müssen Personen, die in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, in ambulanten Pflegeeinrichtungen, in ambulanten Pflegedientensten oder in der häuslichen Krankenpflege tätig sind, einen Corona-Test durchführen. Auch Spitzensportlerinnen und -sportler müssen sich regelmäßig vor der nicht kontaktfreien Sportausübung testen lassen. Möglichst mindestens einmal pro Woche sollen Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte einen Schnelltest machen. Das ist allerdings nicht verpflichtend.
In allen Einrichtungen, in denen Besucher, Kunden oder Patienten aufeinandertreffen, gilt die Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen. Dazu zählen OP-Masken, FFP-2-Masken oder solche mit der Kennzeichnung KN95. Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind verboten. Das Tragen der medizinischen Masken ist unter anderem in Geschäften, Apotheken, Friseurläden, Arztpraxen, bei Fahrgemeinschaften, auf Wochenmärkten sowie in allen geschlossenen Räumen von Betrieben und Einrichtungen vorgeschrieben. Darüber hinaus muss eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung auf allen zu den Geschäften und Einrichtungen zugehörigen Parkplätzen getragen werden. Ebenso wie im öffentlichen Personenverkehr und dessen zugehörigen Einrichtungen, wie beispielsweise an Haltestellen und in Bahnhöfen. Kinder bis einschließlich fünf Jahre müssen gar keine Maske tragen. Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen eine Stoff- oder Alltagsmaske tragen. Auch auf der Arbeitsstelle müssen alle eine Maske tragen, es sei denn sie befinden sich an ihrem Arbeitsplatz und können ausreichend Abstand zu anderen Mitarbeitern einhalten.