Gutscheine besser erst ab 2022 einlösen
Wer einen Gutschein einlösen möchte, sollte damit bis zum neuen Jahr warten. Dann gelten erweiterte Gewährleistungsrechte und es wird es einfacher, Mängel zu reklamieren. Auch bei digitalen Produkten.
Das Gewährleistungsrecht sieht vor, dass ein Verkäufer zwei Jahre nach dem Kauf eines Produktes für Sachmängel haftet. Ist die gekaufte Ware defekt, haben Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf Ersatz oder Nachbesserung. Ab 2022 wird es für sie einfacher, ihren Anspruch durchzusetzen. Denn die sogenannte Beweislastumkehr wird von sechs auf zwölf Monate verlängert. Darauf weist die Verbraucherzentrale Niedersachsen hin. Im ersten Jahr nach dem Kauf der Ware werde nun gesetzlich vermutet, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag. Innerhalb dieser Frist müssten Kundinnen und Kunden also nicht nachweisen, die Ware bereits defekt erhalten zu haben. Das mache eine Reklamation erheblich einfacher.
Mehr Rechte und klare Regeln beim Kauf digitaler Produkte
Auch für den Kauf digitaler Produkte und Dienstleistungen gilt ab 2022 die verlängerte Beweislastumkehr von einem Jahr. Außerdem gelten klare Regeln bei der Gewährleistung. Sind Streaming-Dienste, Software oder Apps fehlerhaft, muss nachgebessert werden oder eine fehlerfreie Version als Ersatz bereitgestellt werden. Festgelegt sind nun auch die Eigenschaften, die rein digitale Produkte haben müssen, um als mangelfrei zu gelten. Dazu gehört unter anderem die Bereitstellung von Updates für einen festgelegten Zeitraum. Ähnliche Regelungen treten für Produkte in Kraft, die nur mit digitalen Elementen verbunden sind, wie etwa einem smarten Kühlschrank. Anbieter könnten sich dann nicht mehr herausreden, da klar definiert sei, was die Ware können müsse und wann ein Mangel vorliege, so die Verbraucherzentrale.
Bei einem Mangel Reparatur oder Ersatz vom Händler fordern
Wenn der neue Kühlschrank nicht funktioniert oder die App andauernd abstürzt, können Kunden die Reparatur oder ein fehlerfreies Produkt als Ersatz fordern. Wichtig sei, den Händler in die Pflicht zu nehmen und nicht den Hersteller, rät die Verbraucherzentrale. Spätestens nach der zweiten Aufforderung muss der Verkäufer das Produkt reparieren oder für Ersatz sorgen. Tut er dies nicht, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.