In einem Geschäft hängt ein Schild mit der Aufschrift "Zutritt nur mit 2G". © dpa Foto: Christophe Gateau

OVG Lüneburg kippt 2G-Regelung für Sport unter freiem Himmel

Stand: 25.01.2022 15:00 Uhr

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hat die 2G-Regel auf Sportplätze unter freiem Himmel vorläufig außer Kraft gesetzt. Demnach dürfen nun wieder ungeimpfte Personen solche Orte besuchen.

Gegen die Regelung hatte sich laut Gericht eine Frau aus Niedersachsen, die Golf spielt und weder geimpft noch genesen ist, in einem sogenannten Normenkontrollantrag gerichtet. Der Beschluss ist unanfechtbar und gilt entsprechend im ganzen Bundesland, so das OVG. Die Maßnahme, bei der das Land nicht zwischen Mannschafts- und Individualsport unterschiedet, sei kein wesentlicher Baustein in der Strategie der Pandemiebekämpfung des Antragsgegners, also dem Land.

Umfassendes Verbot "verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt"

Das laut Corona-Verordnung umfassende Nutzungsverbot für Ungeimpfte erweise sich "als unangemessen und daher als verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Eingriff in die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der betroffenen Personen", begründete der Senat seine Entscheidung. Tatsächlich, so das OVG, bestehe mit der Omikron-Variante ein erhebliches Infektionsgeschehen, das Maßnahmen des Landes rechtfertige. Das Land weist dem Gericht zufolge darauf hin, bei den Maßnahmen nicht auf jede spezifische Konstellation eingehen zu können. Doch in diesem Fall sei ein generelles Verbot zu pauschal. Gegen ein generelles Verbot spreche dazu, dass frühere Fassungen der Verordnung diese Differenzierung geleistet hätten.

Abstand und FFP2-Masken "minimieren Risiko"

Bei der Nutzung der Anlagen unter freiem Himmel sei ein "signifikant erhöhtes Infektionsrisiko" wie etwa bei anstrengendem Sport in geschlossenen Räumen nicht gegeben. Während es bei Mannschaftssportarten wie Fußball oder Basketball zwar bestehe, gebe es ein solch hohes Ansteckungsrisiko beim Individualsport im Freien nicht. Auf dem Weg zur Sportanlage oder in Räumlichkeiten wie Umkleiden, Duschen und Toiletten könne das Infektionsrisiko durch Abstand und das Tragen von FFP2-Masken "auf ein zu vernachlässigendes Maß reduziert werden". Das verbleibende minimale Restrisiko stehe außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriff, so das OVG weiter. Zwar ist mit dem Beschluss die Regelung für Mannschaftssportarten auch aufgehoben, sie könne aber verordnet werden, entschieden die Richter.

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Dieses Thema im Programm:

NDR 1 Niedersachsen | Aktuell | 25.01.2022 | 14:00 Uhr

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