Corona-Lockdown: Das sind die Regeln in Niedersachsen
Das öffentliche Leben in Niedersachsen bleibt weiterhin stark eingeschränkt. Bund und Länder haben sich auf eine Verlängerung des Lockdowns bis einschließlich 7. März geeinigt. Zwar ist die Zahl der Neuinfektionen gesunken, doch angesichts der erhöhten Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr der Virus-Mutationen sind die Zahlen aktuell noch immer zu hoch. So bleibt es auch in Niedersachsen vorerst bei den bekannten Einschränkungen, die in der ab 13. Februar geltenden Corona-Verordnung festgehalten sind.
Wie viele Personen dürfen sich treffen?
Private Zusammenkünfte sind weiterhin nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person erlaubt. Für die Kleinsten erlaubt das Land aber eine Ausnahme: Gemäß der angepassten Verordnung werden Kinder bis einschließlich sechs Jahre bei den Kontaktbeschränkungen nicht mehr mitgezählt. Bislang lag die Grenze bei drei Jahren. Private Zusammenkünfte sind aber weiterhin nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person erlaubt. Wer wen besucht - ob eine Familie als Hausstand eine Person oder eine Person eine Familie - ist egal. Für Kinder von geschiedenen Eltern und Patchwork-Familien sowie Menschen mit Behinderungen, die eine Begleitperson benötigen, sind Ausnahmen vorgesehen. Für Beerdigungen soll die verschärfte Kontaktregelung nicht greifen. Eine weitere Ausnahme gilt für berufliche Fahrgemeinschaften. Hier müssen allerdings alle Auto-Insassen eine medizinische Maske tragen.
Wann kann der Bewegungsradius eingeschränkt werden?
In sogenannten Hotspots, das heißt in Kommunen mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner, kann die Bewegungsfreiheit der Menschen eingegrenzt werden. Die Entscheidung darüber treffen die örtlichen Behörden. In Niedersachsen gilt die Maßnahme für einen Radius von 15 Kilometern um den Wohnsitz, also die konkrete Adresse, nicht um den Wohnort. Ausnahmen sind unter anderem für Arztbesuche, den Weg zur Arbeit sowie Besuche von pflegebedürftigen Angehörigen vorgesehen.
Wie geht es an den Schulen weiter?
Der Präsenzunterricht an den Schulen fällt weiterhin größtenteils aus. Es gilt das Szenario C, also Distanzlernen. In Abschlussklassen und Grundschulen gilt dagegen Szenario B, Wechselunterricht. Allerdings hat die Landesregierung die Präsenzpflicht aufgehoben. Eltern können selbst entscheiden, ob ihre Kinder in der Schule oder zu Hause lernen - das gilt auch über den 14. Februar hinaus. Stehen allerdings Klassenarbeiten oder Klausuren an, müssen die Schüler dafür in die Schule kommen. Für Kinder von Klasse 1 bis 6 bieten die Schulen eine Notbetreuung an. Geöffnet bleiben unterdessen auch Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und die Tagesbildungsstätten.
Wie geht es an den Kitas weiter?
Kitas und Kinderhorte bieten auch weiterhin eine Notbetreuung in kleinen Gruppen an. Deren maximaler Umfang richtet sich nach dem Alter: In Krippen dürfen acht Kinder unter drei Jahren betreut werden, auf bis zu 13 darf die Gruppe im Kindergartenalter anwachsen. Betreuer müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn die Einhaltung des Abstandsgebots nicht gewährleistet werden kann. Kinder bis zur Einschulung sind davon ausgenommen. Tagesmütter und -väter dürfen die Betreuung in den üblicherweise sehr kleinen Gruppen fortsetzen.
Wie wird die Kinderbetreuung zu Hause sichergestellt?
Jedes Elternteil erhält 2021 zehn zusätzliche Tage Kinderkrankengeld. Für Alleinerziehende gibt es 20 zusätzliche Tage. Der Anspruch soll auch in Fällen gelten, in denen eine Kinderbetreuung zu Hause erforderlich ist, weil Schule oder Kindergarten pandemiebedingt geschlossen sind oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde.
Welche Masken sind wo erlaubt?
In bestimmten Bereichen wie in Supermärkten sowie im öffentlichen Nahverkehr gilt die Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen. Dazu zählen OP-Masken, FFP-2-Masken oder solche mit der Kennzeichnung KN95. Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind verboten. Außer in Supermärkten ist das Tragen der medizinischen Masken auch auf Wochenmärkten, in geschlossenen Räumen von Betrieben und Einrichtungen sowie auf zugehörigen Parkplätzen und allen zum öffentlichen Nahverkehr zugehörigen Einrichtungen vorgeschrieben. Auch Dienstleister und Kunden im Bereich der zugelassenen körpernahen Dienstleistungen und Menschen, die im Bereich der Gesundheitsversorgung oder der Pflege Kontakt zu den zu versorgenden oder zu pflegenden Personen haben, müssen eine medizinische Maske tragen. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahre gilt das überall. Kinder bis einschließlich fünf Jahre müssen gar keine Maske tragen.
Muss ich bei der Arbeit eine Maske tragen?
Im Prinzip ja - dabei gelten zwei Ausnahmen. Erstens: Wenn man sich an seinem Arbeitsplatz, zum Beispiel einem Schreibtisch, befindet und zu anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten kann. Zweitens: Wenn die Art der Tätigkeit das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt. Die Maskenpflicht gilt auch in beruflichen Fahrgemeinschaften.
Welche Geschäfte dürfen öffnen?
Der Lebensmittel-Einzelhandel, Wochenmärkte und Direktvermarkter für Lebensmittel, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser und Apotheken dürfen weiterhin öffnen. Dazu kommen ab dem 13. Februar auch Blumenläden, Gärtnereien und Gartencenter. Der Verkauf von Pflanzen und Blumen ist außerdem auch auf Wochenmärkten und im landwirtschaftlichen Direktverkauf sowie in Hofläden gestattet. Nach dem neuen Bund-Länder-Beschluss dürfen zudem Friseure ab dem 1. März wieder öffnen. Betriebe, die körperbezogene Dienstleistungen anbieten, sind weiterhin geschlossen. Das betrifft Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios. Notwendige Behandlungen sind allerdings weiter möglich. Physio- und Ergotherapie, Logopädie sowie Fußpflege dürfen angeboten werden.
Gibt es eine Homeoffice-Pflicht?
Weiterhin gilt, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden das Homeoffice ermöglichen müssen, "wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen". Eine entsprechende Regelung gilt bis zum 15. März. Wo Arbeit weiterhin in Präsenz erforderlich ist, müssen demnach für Arbeitsbereiche auf engem Raum die Belegung reduziert oder FFP2-Masken zur Verfügung gestellt werden. Auch Betriebskantinen müssen nun geschlossen werden, "wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen".
Welche Regeln gelten für Religions- und Glaubensgemeinschaften?
Gottesdienste und andere religiöse Feiern mit mehr als zehn Teilnehmern sind spätestens zwei Werktage zuvor bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Landkreises anzuzeigen. Dies gilt, wenn vorab keine generellen Absprachen mit Behörden getroffen worden sind. Während der Veranstaltungen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer medizinische Masken zu tragen.
Sind Sitzungen von Parteien und Vereinen erlaubt?
Wenn öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Parteien, Vereine, Initiativen und andere ehrenamtliche Zusammenschlüsse rechtlich vorgeschriebene Sitzungen abhalten müssen, dürfen sie dazu in geschlossenen Räumen zusammenkommen. Dabei müssen alle Beteiligten allerdings das Abstandsgebot einhalten.