Ein Frau hält sich die Ohren zu, da hinter ihr ein Flugzeug startet. © picture alliance_dpa-Zentralbild Foto: Kirsten Nijhof

Mittagsruhe, Lärmbelästigung, Ruhestörung: Wie sind die Regeln?

Stand: 27.04.2022 11:10 Uhr

Es gibt in Deutschland verschiedene Lärmschutz-Gesetze. Auch EU-weite Richtlinien finden Anwendung. Dazu gehört die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, die etwa Betonmischer und Laubbläser umfasst.

Nervige Laubbläser im Garten oder dröhnende Bohrgeräusche in der Wohnung: Anwohnerinnen und Anwohner müssen nicht jeden Lärm ihrer Nachbarn hinnehmen. Ganz allgemein ist "Unzulässiger Lärm" im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) § 117 festgehalten. Wer entgegen dieser Vorschrift ohne Anlass vermeidbaren Lärm verursacht, handelt ordnungswidrig. Darunter fällt die erhebliche Belästigung der Allgemeinheit und der Nachbarschaft oder sogar die Schädigung der Gesundheit anderer Personen. In der Folge kann eine solche Ordnungswidrigkeit bis zu 5.000 Euro Strafe nach sich ziehen. Um unzulässigen Lärm handelt es sich beispielsweise, wenn Nachbarn noch vor Tagesanbruch einen Bohrhammer einsetzen.

Lärmschutzordnung regelt Ruhezeiten

Frau mit Schutzbrille und Gehörschutz © fotolia Foto: Dan Race
Die Immissionsschutzgesetze der Länder regeln den Einsatz von Baumaschinen und Gartengeräten.

Es gibt auch Ruhezeiten, die in Gesetzen und Verordnungen vorgeschrieben sind. Die Ruhe für Sonn- und Feiertage gilt bundesweit. Grundlage für Nachtruhe sind hingegen die Immissionsschutzgesetze der Länder. Sie verbieten Tätigkeiten, die die Nachtruhe stören. Das heißt, dass die Geräuschentwicklung nicht lauter als Zimmerlautstärke sein darf. Im Bundesimmissionsschutz-Gesetz (32. BImSchV) ist der Einsatz von 57 Arten von Maschinen und Geräten in Wohngebieten vorgegeben. Während der Ruhezeiten dürfen bei der Gartenarbeit keine Elektro- und Benzin-Kettensägen zum Einsatz kommen. Manuelle Alternativen wie Heckenscheren dürfen tagsüber jederzeit verwendet werden.

Die Ruhezeiten im Überblick:

  • Die ganztägige Sonn- und Feiertagsruhe von 0 bis 24 Uhr gilt für alle Bundesländer (Feiertagsschutz-Verordnung, FSchVO).
  • Die Nachtruhe gilt von 22 Uhr bis 6 oder 7 Uhr (Landesimmissionschutz-Gesetz, LImSchG).
  • Sonnabends greift die verlängerte Ruhezeit von 22 Uhr bis Sonntag um 24 Uhr.
  • Außenarbeiten mit Gartengeräten in Wohngebieten sind an Sonn- und Feiertagen ganztags und werktags von 20 bis 7 Uhr verboten (32. BImSchV). Dazu gehört der Einsatz von Betonmischern, Hochdruckreinigern, Rasenmähern oder Rasentrimmern (Geräte- und Maschinenlärmschutzordnung § 7).

Betriebsverbote für lärmrelevante Geräte wie Laubbläser

Für bestimmte lärmrelevante Geräte gilt grundsätzlich auch ein Betriebsverbot in der Zeit von 7 bis 9 Uhr, 13 bis 15 Uhr und 17 bis 20 Uhr. Dazu gehören zum Beispiel Laubbläser und Laubsammler, die über kein europäisches Umweltzeichen und keinen garantierten Schalleistungspegel verfügen - und zu Hörschäden und erheblichen Belästigungen führen können.

Lärmschutz in Wohnungen und Häusern

Die im Gesetz vorgegebenen Ruhezeiten sind meistens auch in Hausordnungen zu finden. Basis hierfür sind die Lärmschutzverordnungen der Länder wie etwa das Hamburgische Lärmschutzgesetz (HmbLärmSchG). In der Regel gilt in Mehrfamilienhäusern eine Mittagsruhe zwischen 13 und 15 Uhr. Die Nachtruhe orientiert sich am oben beschriebenen Gesetz. Handwerkerarbeiten, die teilweise sehr laut sein können, sind eine vertretbare Geräuschentwicklung. Das Gesetz spricht in diesem Fall vom bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Mietsache.

Bei dringenden Handwerkerarbeiten wie Renovierungen oder Modernisierungen wird der Lärmschutz nicht ganz so streng gesehen. Wenn es sich jedoch um eine beharrliche, schwere und mutwillige Lärmbelästigung handelt, ist mit einer Geldstrafe zu rechnen. Mit dem Bußgeld wegen Lärmbelästigung soll gegen rücksichtslose und unbelehrbare Personen vorgegangen werden.

Bundeskleingartengesetz gibt Regeln wie Mittagsruhe vor

Kleingärten sind Erholungsgebiete mit entsprechenden Ruhebedarf. Wichtigste Rechtsgrundlage für das Zusammenleben im Kleingarten ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Da es sich bei Kleingartenanlagen um kommunales Gebiet handelt, gilt auch hier die allgemeine Rechtsordnung. Dazu gehört die Nachtruhe von 22 bis 6 oder 7 Uhr an Werktagen; an Sonntagen bis 8 Uhr. Auch die Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr muss eingehalten werden.

Doch jede Kleingartenkolonie hat eigene Regeln. Der jeweilige Kleingartenverein legt in seiner Satzung auch Ruhezeiten fest. Diese Ruhezeiten sind unbedingt einzuhalten. Ruhestörender Lärm ist unbedingt zu vermeiden. In den meisten Kleingartenkolonien gilt von Sonnabend 16 Uhr bis Montagmorgen 7 Uhr sowie an den Feiertagen absolute Ruhe im Gartengelände.

Bauen und renovieren im Kleingartenverein

Ein Schrebergarten im Sommer, in dem sich mehrere Personen bewegen, durch Pflanzen hindurch fotografiert. Der Fokus liegt auf den Blättern eines Zweiges im Vordergrund. © NDR Foto: Veronika Sawicki
Auch in Kleingärtenkolonien herrschen strikte Ruhezeiten.

Wer eine Laube errichten will oder größere bauliche Veränderungen plant, braucht sowohl eine behördliche als auch eine Genehmigung des Kleingartenvereins. Beim Bau sind alle Lärmschutzregelungen zu beachten - auch die Hinweise in der Satzung des jeweiligen Kleingartenvereins. Wenn die Laube lediglich renoviert und gestrichen wird, ohne dass dabei Lärm erzeugt wird, berührt das die Ruhezeiten in der Regel nicht. Es bedarf auch keiner Genehmigung seitens des Kleingartenvereins.

Weitere Informationen
Ein Kind hält sich die Ohren zu © picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild | Martin Schutt Foto: Martin Schutt

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