Neue Corona-Verordnung: Kleine Ausnahmen in SH
Am Donnerstag (29.9.) hatte das Kabinett die ab Oktober geltende Corona-Verordnung beschlossen. Von der Möglichkeit, die Regeln je nach Lage zu verschärfen, macht Schleswig-Holstein derzeit keinen Gebrauch - im Gegenteil.
Von Samstag an sieht das Infektionsschutzgesetz unter anderem eine Maskenpflicht in Arzt- und Heilpraxen vor. Beim Betreten von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen soll darüber hinaus auch ein Testnachweis erbracht werden. Doch Schleswig-Holstein macht in diesem Punkt von einer Ausnahme Gebrauch: Hierzulande sind Geimpfte oder Genesene - sofern sie keine Krankheitssymptome haben - von der Testpflicht ausgenommen. Unberührt davon bleiben die Hygienepläne der jeweiligen Einrichtungen, nach denen diese grundsätzlich situationsbedingt angepasst handeln können.
Erleichterung für viele Mitarbeitende in Pflegeeinrichtungen
Auch diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die keinen oder nur wenig Kontakt zu Personen haben, die in der Einrichtung gepflegt, behandelt oder betreut werden, müssen sich - anders als zum Beispiel in Niedersachsen und Hamburg - nicht regelmäßig testen. Dazu zählen unter anderem Postboten, Lieferanten, Handwerker, Techniker und Verwaltungsmitarbeiter. Laut Pressemitteilung folgt das Land an dieser Stelle dem Rat vieler Experten, "die anlasslose Massentests aktuell nicht als zielführend ansehen".
Keine weiteren Corona-Sonderregelungen in Schleswig-Holstein
Positiv getestete Bewohner von Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe müssen isoliert untergebracht werden. An dieser Regel wird sich auch in Schleswig-Holstein vorerst nichts ändern. Gleiches gilt für die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr: Auch sie bleibt in der neuen Corona-Verordnungbestehen.
Die Geltungsdauer der Landesverordnung ist auf drei Monate begrenzt. Sollte sich die Pandemie-Situation in Schleswig-Holstein verändern, kann sie jederzeit angepasst werden.