Urteil: Wasserrutschen müssen auch bei falscher Nutzung sicher sein
Rutschen im Schwimmbad müssen so konzipiert sein, dass auch bei falscher Nutzung keine schweren Verletzungen entstehen können. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) nach der Klage eines 42-Jährigen entschieden.
Schwimmbadbetreiber und Hersteller von Wasserrutschen haften auch dann für gesundheitliche Schäden, wenn Rutschen entgegen der Nutzungshinweise falsch verwendet werden. Das teilte das OLG am Mittwoch mit Verweis auf ein Urteil vom 26. März mit.
Kläger seit Rutsch-Unfall querschnittsgelähmt
Wasserrutschen müssen demnach so konzipiert sein, dass "auch bei vorhersehbarem Fehlgebrauch" keine schwersten irreversiblen Verletzungen drohen. Der Kläger ist seit einem Badeunfall im Dezember 2019 vom Hals abwärts querschnittsgelähmt. Nach Gerichtsangaben war der Mann in einem Spaßbad eine Wasserrutsche in Bauchlage und mit dem Kopf voran hinuntergerutscht. Unten angekommen sei er dann mit dem Kopf gegen eine Beckenwand geprallt. Im Krankenhaus sei anschließend eine Querschnittslähmung diagnostiziert worden.
Landgericht: Kläger ignorierte Hinweisschilder
Der Mann verklagte später unter anderem die Betreiberin des Schwimmbads und die Herstellerin der Wasserrutsche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 335.000 Euro. Er begründete die Klage vor dem Landgericht Oldenburg den Angaben nach damit, dass die Wasserrutsche nicht hinreichend sicher gewesen sei. Das Gericht wies die Klage jedoch ab und verwies darauf, dass vor dem Treppenaufgang und im Startbereich der Wasserrutsche Hinweisschilder mit Piktogrammen untersagter Rutschpositionen angebracht waren. Darunter sei auch die Rutschhaltung "Kopf voran in Bauchlage" gewesen. Bei einer Wasserrutsche müsse nicht gewährleistet sein, dass eine Gefährdung auch bei unzulässiger Rutschhaltung des Benutzers ausgeschlossen sei, so das Landgericht.
OLG: Badende dürfen Sicherheit erwarten
Das OLG Oldenburg änderte dieses erstinstanzliche Urteil nun teilweise, nachdem der Kläger zuvor Berufung eingelegt hatte. Es sprach dem Mann einen Schadenersatzanspruch gegenüber der Betreiberin des Schwimmbads und der Herstellerin der Wasserrutsche zu. Aus Sicht des Gerichts darf er als Benutzer einer Wasserrutsche in einem Spaßbad auch bei Missachtung der Hinweisschilder davon ausgehen, "dass das Rutschende so konzipiert ist, dass ein Aufprall an der gegenüberliegenden Beckenwand auch bei Nutzung der Rutsche in Bauchlage ausgeschlossen ist". Ein Hinweisschild und Piktogramme zu verbotenen Rutschpraktiken genügen demnach zur Gefahrenabwehr nicht, wenn schwerste Verletzungen drohen.
Gericht erkennt Mitverschulden des Klägers an
Allerdings erkannte das OLG wegen der Missachtung der Hinweisschilder ein Mitverschulden des Mannes in Höhe von 50 Prozent gegenüber der Herstellerin der Wasserrutsche und ein Mitverschulden in Höhe von 40 Prozent gegenüber der Schwimmbadbetreiberin an. Das Urteil, das zunächst keine Entscheidung über die Höhe von Schadenersatz und Scherzensgeld enthielt, ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl die Badbetreiberin als auch die Rutschenherstellerin haben dem Gericht zufolge Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.
