Krankenkasse muss Elektro-Rollstuhl für Blinden bezahlen

Erfolg für einen 57 Jahre alten Mann aus dem Landkreis Harburg vor dem Landessozialgericht: Das Gericht in Celle ordnete an, dass die Krankenkasse des an Multipler Sklerose (MS) erkrankten und blinden Mannes die Kosten für einen Elektro-Rollstuhl übernehmen muss. Die Kasse hatte dies zuvor mit der Begründung abgelehnt, dass der Mann wegen seiner Blindheit nicht verkehrstauglich sei. Eine Eigen- und Fremdgefährdung lasse sich bei Blinden nicht ausschließen. Dafür könne die Kasse nicht haften. Der Mann hatte sich zuvor mit einem Handrollstuhl bewegt, konnte diesen aber kaum noch bewegen. Das Landessozialgericht sieht das anders: Die Richter erklärten, dass Sehbeeinträchtigungen kein genereller Grund seien, eine Verkehrstauglichkeit bei Elektrorollstühlen abzulehnen. Zudem sei es die Aufgabe des Hilfsmittelrechts, Menschen mit Behinderung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen und nicht, ihn von sämtlichen Lebensgefahren fernzuhalten und ihn damit einer weitgehenden Unmündigkeit anheimfallen zu lassen.
