Urteil: Hilfsmittel-Wahlrecht für Menschen mit Behinderung
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen stärkt mit einem Urteil das Recht von Menschen mit Behinderung, Hilfsmittel wie beispielsweise Rollstühle frei zu wählen.
Wie das Gericht am Montag mitteilte, hatte ein querschnittsgelähmter Mann gegen seine Krankenkasse geklagt, die ein elektrisch unterstütztes Zuggerät als zu teuer abgewiesen und dem Mann stattdessen einen Elektro-Rollstuhl angeboten hatte. Die Krankenkasse argumentierte, dass das Bereitstellen eines elektrisch unterstützen Zuggeräts eine nicht notwendige Überversorgung darstelle, wenn eine Basismobilität auch mit einem Hilfsmittel gesichert werden könne, das nur rund die Hälfte koste.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Behinderte Menschen müssen Hilfsmittel selbstbestimmt wählen dürfen
Das Sozialgericht Oldenburg hatte die Klage des Mannes in erster Instanz abgewiesen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verurteilte die Krankenkasse nun zur Kostenübernahme. Das Gericht urteilte, dass ein Querschnittsgelähmter nicht gegen seinen Willen auf einen rein passiven Elektro-Rollstuhl verwiesen werden könne, wenn er lediglich eine elektrische Unterstützung benötige. Das Wunsch- und Wahlrecht des Menschen mit Behinderung sei zu respektieren. Die Leistung der Krankenkasse müsse den Mann dabei unterstützen, sein Leben eigenverantwortlich und selbstbestimmt zu gestalten. Eine nicht gewünschte Versorgung mit einem Elektro-Rollstuhl widerspräche diesem Selbstbestimmungsrecht.