90.000 Dateien Kinderpornografie: Mann in Hannover vor Gericht
Dem 39-Jährigen droht vor dem Amtsgericht Hannover eine Haftstrafe von bis zu zehn Jahren. (Archivbild)
Ein 39-jähriger Mann muss sich wegen des mutmaßlichen Besitzes von kinderpornografischem Material vor dem Amtsgericht Hannover verantworten. Er soll nach Angaben des Gerichts rund 90.000 Dateien mit kinder- und jugendpornografischen Inhalten besessen haben. Über das soziale Netzwerk Facebook soll er einer Frau vor drei Jahren entsprechende Videos geschickt haben. Nachdem er deshalb angezeigt wurde, durchsuchte die Polizei die Wohnung des 39-Jährigen und fand zahlreiche Datenträger mit Beweismaterial.
Schwierige Begriffe: Kinderpornografie und Missbrauch
Kinderpornografie ist die fotorealistische Darstellung des sexuellen Missbrauchs einer Person unter 14 Jahren. Der Herstellung solcher Darstellungen liegt ein realer, oft schwerer sexueller Missbrauch zugrunde. Delikte in diesem Straftatbestand werden mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (Quelle: BKA)
Die Aufarbeitungskommission, die sexuellen Kindesmissbrauch in Deutschland unabhängig aufarbeitet, kritisiert die Bezeichnung: Kinderpornografie sei ein verharmlosender und ungenauer Begriff für Missbrauchsdarstellungen von Kindern auf Fotos, in Filmen und Texten. Der Begriff vermag darüber hinwegtäuschen, dass jede derartige Darstellung eine schwere Straftat ist, so die Kommission.
Der Verein "Wendepunkt" betont, dass bei der Herstellung von Pornografie die Teilnahme in der Regel freiwillig sei. Dafür könne bei Videos oder Fotos, auf denen sexuelle Handlungen mit Kindern gezeigt würden, nicht die Rede sein. Auch der Begriff "Missbrauch" sei nicht angebracht - er schließe ein, dass es im Umkehrschluss so etwas wie einen zulässigen Gebrauch von Kindern geben könne. Stattdessen solle der Begriff "sexuelle Gewalt" genutzt werden, weil sexuelle Handlungen mit Kindern nichts anderes seien.
Die Polizei hingegen verwendet den Begriff "Kinderpornografie" neben Formulierungen wie "Abbildungen von sexuellem Missbrauch von Kindern" oder "Darstellung von sexueller Gewalt", da der Begriff im Strafgesetzbuch als Tatbestand verankert ist. (Quelle: Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes)