2G-Regelungen in Hamburg: Veranstaltungen, Volksfeste und Messen
Ab dem 28. August können in Hamburg Veranstalterinnen und Veranstalter selbst entscheiden, ob sie Angebote ausschließlich für Geimpfte und Genesene anbieten. Damit werden sie von einigen Corona-Vorschriften freigestellt.
Von dieser neuen 2G-Regelung können ausschließlich Menschen mit einem vollständigen Impfschutz Gebrauch machen. Für eine Übergangszeit von sechs Wochen sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren von der 2G-Regel ausgenommen. Danach gilt die Ausnahme für alle Kinder unter 12 Jahren.
Das gilt für Veranstaltungen
Mit dem 2G-Modell kann auf das Abstandsgebot verzichtet werden. Tische und Sitzplätze dürfen beliebig angeordnet werden, die Personenzahlgrenze wird verdreifacht. Das heißt:
- im Freien mit festen Sitzplätzen höchstens 1.500 Teilnehmende
- im Freien ohne feste Sitzplätze höchstens 750 Teilnehmende
- in geschlossenen Räumen mit festen Sitzplätzen höchstens 300 Teilnehmende
- in geschlossenen Räumen ohne feste Sitzplätze höchstens 150 Teilnehmende
Tanzen ist in Innenräumen ist mit medizinischer Maske erlaubt, die Testpflicht entfällt.
Das gilt bei Sportveranstaltungen vor Publikum
Mit dem 2G-Modell kann auf das Abstandsgebot verzichtet werden. Sitz- und Stehplätze dürfen frei angeordnet werden. Die Personenzahlgrenze wird verdoppelt: in Innenräumen auf 1.300 und 2.000 im Freien. Größere Veranstaltungen können mit einer Sondergenehmigung stattfinden. Bei nicht-stationären sportlichen Wettkämpfen, also beispielsweise Laufveranstaltungen und Radrennen, kann ebenfalls auf das Abstandsgebot verzichtet werden. Es entfallen auch die Vorgaben zu den Startblöcken. Die Teilnehmendenzahl wird auf 750 Sportlerinnen und Sportler erhöht. Die Testpflicht entfällt.
Das gilt beim Tanzen
Auch in Örtlichkeiten, in denen getanzt wird, kann das 2G-Modell angemeldet werden. Damit kann auf das Abstandsgebot verzichtet werden. Essen und Trinken im Stehen ist erlaubt, Tische und Stühle können beliebig angeordnet werden. Shishas dürfen genutzt werden. Auch werden mehr Gäste zugelassen: 150 Personen innen mit Maskenpflicht, 750 außen ohne Maskenpflicht. Die Maskenpflicht gilt nicht auf dauerhaft eingenommenen Plätzen, aber beim Tanzen. Testpflicht besteht nicht.
Das gilt für Konzerte und Musikclubs
Mit 2G-Modell kann auf das Abstandsgebot verzichtet werden. Tische und Stühle können beliebig angeordnet werden. Stehplätze sind erlaubt. In geschlossenen Räumlichkeiten dürfen sich höchstens 1.300 Menschen aufhalten, im Übrigen höchstens 2.000. Wird auch getanzt, dürfen außen 750 Personen sein, innen 150 Personen. Weiterhin gilt die Maskenpflicht in Innenräumen - auch beim Tanzen.
Das gilt für Volksfeste
Mit 2G-Modell kann auf das Abstandsgebot verzichtet werden. Auf Kapazitätsbegrenzungen kann verzichtet werden. Für geschlossene Räume wird die Testpflicht aufgehoben.
Das gilt für Messen und gewerbliche Ausstellungen
Mit 2G-Modell kann auf das Abstandsgebot verzichtet werden. Auf flächenmäßige Kapazitätsbegrenzungen kann verzichtet werden. Für geschlossene Räume wird die Testpflicht aufgehoben.
Das gilt für religiöse Veranstaltungen und Trauerfeiern
Mit 2G-Modell kann auf das Abstandsgebot verzichtet werden. Auf Kapazitätsbegrenzungen kann verzichtet werden, die Anmeldepflicht entfällt. Gemeindegesang ist dann auch ohne Maske erlaubt.
