2G-Regelungen in Hamburg: Gastronomie, Hotels und Tanzen
Ab dem 28. August können in Hamburg Einrichtungen selbst entscheiden, ob sie Angebote ausschließlich für Geimpfte und Genesene anbieten. Damit werden sie von einigen Corona-Vorschriften freigestellt.
Von dieser neuen 2G-Regelung können ausschließlich Menschen mit einem vollständigen Impfschutz Gebrauch machen. Für eine Übergangszeit von sechs Wochen sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren von der 2G-Regel ausgenommen. Danach gilt die Ausnahme für alle Kinder unter 12 Jahren.
Für Gastonomietreibende bedeutet dies, dass sich sich zuerst entscheiden müssen, ob sie ein 2G-Modell anbieten. Sollte sie das tun, müssen sie ihre Teilnahme anmelden. Personal, das mit der Kundschaft Kontakt hat, muss ebenfalls geimpft sein. Von außen muss erkennbar sein, dass die Örtlichkeit am 2G-Modell teilnimmt. Gäste müssen den Impfpass oder Genesenen-Nachweis und ihren Ausweis zeigen. Die Behörden wollen die Zugangskontrollen überprüfen.
Das gilt für Gaststätten und ähnliche Einrichtungen
Mit 2G-Modell kann auf das Abstandsgebot und Kapazitätsbegrenzungen verzichtet werden. Tische und Stühle können beliebig angeordnet werden, auch im Stehen darf dann gegessen und getrunken werden. Shishas dürfen auch in geschlossenen Räumen genutzt werden. Für Gastonomie-Betriebe entfällt beim 2G-Modell außerdem die Sperrstunde. Tanzen ist auch in geschlossenen Räumen möglich, allerdings mit Maske. Die Testpflicht wird aufgehoben.
Das gilt für Hotels und Herbergen
Mit 2G-Modell kann auf das Abstandsgebot verzichtet werden. Schlafsäle dürfen wieder voll belegt werden. In Innenräumen gilt die Maskenpflicht weiter, die Testpflicht wird hingegen aufgehoben.
Das gilt beim Tanzen
Auch in Örtlichkeiten, in denen getanzt wird, kann das 2G-Modell angemeldet werden. Damit kann auf das Abstandsgebot verzichtet werden. Essen und Trinken im Stehen ist erlaubt, Tische und Stühle können beliebig angeordnet werden. Shishas dürfen genutzt werden. Auch werden mehr Gäste zugelassen: 150 Personen innen mit Maskenpflicht, 750 außen ohne Maskenpflicht. Die Maskenpflicht gilt nicht auf dauerhaft eingenommen Plätzen, aber beim Tanzen. Testpflicht besteht nicht.
Das gilt für Konzerte und Musikclubs
Mit 2G-Modell kann auf das Abstandsgebot verzichtet werden. Tische und Stühle können beliebig angeordnet werden. Stehplätze sind erlaubt. In geschlossenen Räumlichkeiten dürfen sich höchstens 1.300 Menschen aufhalten, im Übrigen höchstens 2.000. Wird auch getanzt, dürfen außen 750 Personen sein, innen 150 Personen. Weiterhin gilt die Maskenpflicht in Innenräumen - auch beim Tanzen.
