Generalstaatsanwälte: Impfpass-Fälschung ist strafbar
In der Apotheke einen falschen Impfpass vorlegen - keine Straftat? Nach einem entsprechenden Urteil des Landgerichts Osnabrück haben sich die Generalstaatsanwälte klar positioniert.
"Die niedersächsischen Generalstaatsanwaltschaften halten die Herstellung und Vorlage gefälschter Impfzertikate zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikats in einer Apotheke für strafbar." So die eindeutige Aussage der Generalstaatsanwaltschaften. Das Landgericht Osnabrück hatte in einem Urteil aus dem Oktober die Auffassung vertreten, dass das Vorlegen eines gefälschten Impfausweises nur eine Straftat sei, wenn dies gegenüber Behörden geschieht, nicht aber in Apotheken. Das Gericht sah hier eine Lücke im Strafrecht. Die Generalstaatsanwaltschaften widersprechen. Werde die Fälschung in der Apotheke vorgezeigt, um dort zu täuschen und so einen digitalen Impfnachweis zu erhalten, sei "ein Rückgriff auf den allgemeinen Straftatbestand der Urkundenfälschung" möglich.
Generalstaatsanwälte: Wer Fälschung vorlegt, muss mit Strafverfolgung rechnen
"Es besteht kein Anlass zur Annahme einer Strafbarkeitslücke. Eine solche widerspräche ganz offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers", teilten die drei niedersächsischen Generalstaatsanwälte Detlev Rust, Frank Lüttig und Andreas Heuer mit und stellten klar: "Wer versucht, mit einem gefälschten Impfzertifikat einen digitalen Impfpass zu erlangen, muss auch künftig damit rechnen, dass er oder sie von der Staatsanwaltschaft verfolgt wird."
Havliza: Problem ist die "verworrene Rechtslage"
Zustimmung kam von Niedersachsens Justizministerin Barbara Havliza (CDU): "Es ist richtig, dass die Generalstaatsanwälte deutlich machen, dass man die Frage der Strafbarkeit rechtlich unterschiedlich beantworten kann. Das Problem liegt nicht in der Entscheidung des Landgerichts Osnabrück, sondern in der verworrenen Rechtslage." Solange es keine obergerichtliche Klärung gebe, solle niemand glauben, er könne ohne Risiko Impfausweise fälschen und in einer Apotheke vorzeigen.
Forderungen an den Bund: Lücke schließen
Das Justizministerium hatte zuvor bereits gefordert, die Rechtslücke zu schließen. Dies betrifft bundesweite Gesetze, handeln müssten daher Bundestag und Bundesrat. Die Ministerpräsidentenkonferenz hat den Bund bereits per Beschluss aufgefordert, kurzfristig zu prüfen, wie die Fälschung von Impf-, Genesenen- und Testbescheinigungen lückenlos und angemessen bestraft werden kann.
Gericht argumentierte: Apotheke ist privates Unternehmen
In dem Fall, mit dem sich das Landgericht Osnabrück im Oktober beschäftigt hatte, soll ein Mann einen gefälschten Impfausweis in einer Apotheke in Nordhorn (Landkreis Grafschaft Bentheim) vorgelegt haben. Die Polizei wollte den falschen Ausweis beschlagnahmen. Das Amtsgericht lehnte dies mit der Begründung ab, dass das dem Mann vorgeworfene Verhalten nicht strafbar sei. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück legte Beschwerde vor dem Landgericht ein, die das Gericht verwarf. Eine Apotheke sei ein privates Unternehmen, das nicht in das Gefüge der staatlichen Verwaltung eingeordnet sei, hieß es. Eine Sicherstellung des Dokuments sei allerdings unabhängig der Frage der Strafbarkeit möglich, so die Richter.
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