Nahaufnahme eines Waffenscheins mit einer Patrone einem Waffenlauf. © picture alliance/dpa Foto: Oliver Killig

Was unterscheidet Waffenschein und -besitzkarte?

Stand: 13.02.2023 07:40 Uhr

Das deutsche Waffengesetz regelt unter anderem Kauf, Besitz und Tragen von Waffen und Munition. Zudem unterscheidet es zwischen Waffenbesitzkarte und verschiedenen Waffenscheinen. Ein Überblick.

Wer eine Waffe erwerben und besitzen möchte, benötigt eine andere waffenrechtliche Erlaubnis, als jemand, der eine Waffe in der Öffentlichkeit bei sich tragen möchte. Das Waffengesetz unterscheidet zwischen den Befugnissen eines Inhabers einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins und eines Kleinen Waffenscheins.

Waffenbesitzkarte erlaubt Erwerb und Besitz einer Schusswaffe

Eine Waffenbesitzkarte ermächtigt den Eigentümer dazu, eine Schusswaffe zu kaufen und zu besitzen. Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen müssen auf der Waffenbesitzkarte von der zuständigen Behörde (Landkreis, kreisfreie Stadt, große selbstständige Stadt oder selbstständige Gemeinde) vermerkt werden. Vermerkt wird auch die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition für die eingetragenen Schusswaffen. Erlaubt wird der Besitz von Schusswaffen etwa Jägern, Sportschützen und Personen, die glaubhaft machen können, dass sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und dass die Gefährdung durch den Besitz einer Schusswaffe gemindert werden kann. Die Waffenbesitzkarte erlaubt allein den Erwerb und Besitz einer Waffe, nicht jedoch das Mitführen der Waffe in der Öffentlichkeit.

Voraussetzung für eine Erlaubnis ist ein(e):

  • Mindestalter von 18 Jahren
  • Nachweis der Zuverlässigkeit
  • Nachweis der persönlichen Eignung
  • Nachweis der Sachkunde
  • entsprechende Haftpflichtversicherung
  • plausible schriftliche Begründung für den Bedarf einer Schusswaffe

Waffenschein für berufliche Zwecke und gefährdete Personen

Wer eine Waffe außerhalb des eigenen Hauses oder Grundstücks in der Öffentlichkeit bei sich tragen möchte, benötigt dafür einen Waffenschein. Nur wer dafür ein begründetes Bedürfnis nachweisen kann, wie beispielsweise ein Bewachungsunternehmer, erhält ihn. Der Besitzer darf die Schusswaffe dann aber nur bei einem konkreten Auftrag bei sich tragen. Auch Personen, die glaubhaft machen können, dass sie ihr Leib und Leben auch außerhalb der eigenen Wohnung oder Geschäftsräume bedroht ist, können einen Waffenschein erhalten. Der Waffenschein ermächtigt den Besitzer gleichzeitig zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe. Das Schießen mit der Schusswaffe muss extra durch einen entsprechenden Erlaubnisschein beantragt werden.

Kleiner Waffenschein für Schreckschusswaffen in der Öffentlichkeit

Für den Erwerb und Besitz von Schreckschuss, Reizstoff- und Signalwaffen ist weder ein Waffenschein noch eine Waffenbesitzkarte erforderlich. Wer eine solche Waffe allerdings in der Öffentlichkeit verdeckt bei sich tragen möchte, benötigt dafür den sogenannten Kleinen Waffenschein. Bei öffentlichen Veranstaltungen, wie beispielsweise Demonstrationen, dürfen auch Besitzer eines Kleinen Waffenscheins keine Waffen bei sich führen. Die Waffe abzufeuern, ist in der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht erlaubt.

Voraussetzung für eine Erlaubnis ist ein:

  • Mindestalter von 18 Jahren
  • Nachweis der Zuverlässigkeit
  • Nachweis der persönlichen Eignung
  • amtliches Prüfzeichen auf der Waffe

Wer Pfefferspray in der Öffentlichkeit bei sich tragen möchte, benötigt dafür indes keinen Kleinen Waffenschein. Das Reizgas muss jedoch ein amtliches Prüfzeichen haben. Erlaubt ist der Erwerb und Besitz ab 14 Jahren.

Dieses Thema im Programm:

NDR 1 Niedersachsen | Regional Hannover | 13.02.2023 | 07:30 Uhr

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