Stand: 02.04.2014 11:33 Uhr

Flugausfälle und Verspätungen - was nun?

Lange Warteschlangen am Hamburger Flughafen wegen eines Streiks © dpa Foto: Axel Heimken
Wegen eines Streiks des Sicherheitspersonals kam es im Januar 2013 zu langen Warteschlagen am Hamburger Flughafen.

Die meisten Flugreisenden haben es schon erlebt: Der Flug ist mehrere Stunden verspätet oder fällt ganz aus. Was nun? NDR.de gibt einen Überblick über die Rechte.

Generell gilt: Erster Ansprechpartner für Flugreisende ist immer die Fluggesellschaft, bei Pauschalreisen der Reiseveranstalter - beispielsweise bei einem Streik oder wetterbedingten Flugausfällen. Auch der jeweilige Airport bietet auf seinen Internetseiten ausführliche Informationen über die aktuellen Abflug- und Ankunftszeiten.

Lufthansa ist unter der deutschen Festnetznummer 069 86 79 97 99 zu erreichen oder im Internet. Eurowings ist über 0180 63 20 32 0 oder im Internet zu erreichen.

Streiks

Einen wegen Streiks gestrichenen Flug kann der Kunde stornieren, er bekommt dann sein Geld zurück. Wer trotzdem fliegen will, hat Anspruch auf einen späteren Flug. Das kann aber dauern, bis der Streik vorbei ist - und auch länger, da ein Rückstau entstehen könnte. Die alleinige Ankündigung eines Streiks reicht nicht aus, um im Vorhinein von der Reise zurückzutreten.

Ein Sonderfall ergibt sich in folgender Situation: Reisende verpassen ihren Flug, weil das Personal an den Sicherheitskontrollen streikt. Laut der Verbraucherzentrale Hamburg müssen die Fluggesellschaften in diesem Fall keine Kosten erstatten, wenn das Flugzeug einigermaßen pünktlich abhebt. Aber die Lufthansa beispielsweise bietet die kostenlose Umbuchung auf einen späteren Flug an - gegebenenfalls an einem anderen Tag.

Verspätung

Bei Flügen bis zu 1.500 Kilometern haben Fluggäste ab zwei Stunden Verspätung Anspruch auf Betreuungsleistungen - also Telefonate, Getränke, Mahlzeiten und gegebenenfalls eine Übernachtung im Hotel. Bei einer Strecke von 1.500 bis 3.500 Kilometern gibt es Unterstützung nach drei Stunden, ab 3.500 Kilometern Strecke nach vier Stunden.

Ab einer Wartezeit von fünf Stunden können Passagiere eine Erstattung des Flugpreises verlangen. Den Airlines steht aber frei, sich vorher mit den Passagieren darauf zu verständigen, zum Beispiel einen Flug von Hamburg nach Frankfurt am Main in eine Zugfahrt umzuwandeln.

Auch bei einer großen absehbaren Verspätung sollten Passagiere immer zur ursprünglichen Abflugszeit am Flughafen sein. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Fluggesellschaft doch einen Ersatzflug anbieten kann - und der Reisende ihn dann verpasst.

Entschädigung

Bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung ab drei Stunden haben Passagiere zwar laut EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro - aber nur, wenn kein "außergewöhnlicher Umstand" daran schuld ist. Die Fluggesellschaften allerdings werten Streiks als außergewöhnlichen Umstand - und zahlen deshalb keine Entschädigung. Der Bundesgerichtshof gab den Airlines in diesem Punkt recht.

Als Ausnahme gilt, wenn der Passagier nachweisen kann, dass die Fluggesellschaft nicht alles getan hat, um die Streikfolgen abzumildern. Als Beispiel nennt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg, wenn die Fluggesellschaft den Passagier nicht auf den frühestmöglichen verfügbaren Flug umbuche. Diese Nachlässigkeit muss der Airline aber im Einzelfall nachgewiesen werden.

Ausgleichszahlungen stehen Reisenden zu, wenn ein nach dem Streik regulär geplanter Flug in Folge des Streiks verschoben wird.

Ausnahme: Pauschal- und Kurzreisen

Ist ein annullierter Flug Teil einer Pauschalreise, kann der Passagier Rechte gegenüber dem jeweiligen Reiseveranstalter geltend machen. Verkürzt sich die Reise durch einen späteren Hinflug, kann der Reisende eine anteilige Erstattung des bezahlten Preises für versäumte Urlaubstage beanspruchen.

Im Fall einer Kurzreise können die Reisenden kostenlos von der Reise zurücktreten und den Reisepreis zurückfordern, wenn zum Beispiel nur ein dreitägiger Städtetrip erst an Tag zwei angetreten werden kann. Beträgt die Verspätung hingegen mehrere Stunden, gilt das als zumutbar. Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit kann generell nicht gefordert werden.

Handelt es sich nicht um eine Pauschalreise, hat der Reisende also Unterkunft und Flug separat gebucht, bekommt er die Hotelkosten beispielsweise nicht erstattet.

Verpflegung

Wenn Passagiere am Flughafen länger warten müssen, stehen ihnen Essen und Getränke zu. In der Regel verteilen die Fluggesellschaften Gutscheine - über die Höhe des Betrages gibt es keine Vorschriften. In der EU-Verordnung heißt es nur, dass Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit stehen müssen.

Unterkunft

Können Passagiere erst am kommenden Tag oder später weiterfliegen, müssen sich Airlines um eine Übernachtungsmöglichkeit kümmern. Laut Reiserechtler Paul Degott reicht eine Pritsche im Terminal in der Regel nicht aus, nur in Ausnahmesituationen. Die Fluggesellschaften müssen aber auch kein Fünf-Sterne-Hotel buchen.

Dieses Thema im Programm:

NDR 90,3 | NDR 90,3 Aktuell | 12.02.2017 | 14:00 Uhr

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