Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat ein über 1.100 Seiten umfassendes Gutachten erstellt. Es stuft die AfD als "gesichert rechtsextremistische Bestrebung" ein. Grundlage sind zahlreiche öffentliche Aussagen von Parteifunktionären, die völkisch-nationalistische und demokratiefeindliche Positionen belegen sollen. Das Gutachten ist kein Verbotsantrag, aber es liefert faktische Grundlagen, auf die sich Politik und Verfassungsorgane berufen können, falls ein Parteiverbotsverfahren geprüft oder eingeleitet werden sollte.
Das Gutachten war zunächst als Verschlusssache ("VS - Nur für den Dienstgebrauch") eingestuft. Dennoch wurde es von mehreren Medien wie "Cicero" und "Nius" veröffentlicht - mit Verweis auf das öffentliche Interesse und die Pressefreiheit. Journalistinnen und Journalisten dürfen solche Dokumente veröffentlichen, wenn sie sie auf legalem Weg erhalten.
Das Gutachten stammt vom Bundesamt für Verfassungsschutz und bezieht sich primär auf die Bundespartei. Es enthält aber auch Hinweise auf 13 Funktionäre des Landesverbands Mecklenburg-Vorpommern. Genannt werden unter anderem Nikolaus Kramer und Enrico Schult.
Obwohl das Bundesamt die Bundes-AfD bereits so einstuft, hat der Landesverfassungsschutz in Mecklenburg-Vorpommern die Landes-AfD bisher nicht als "gesichert rechtsextremistisch" eingeordnet. Die Prüfung läuft, eine Entscheidung könnte mit dem Verfassungsschutzbericht im Juli 2025 erfolgen.
Sie erlaubt dem Verfassungsschutz weitergehende nachrichtendienstliche Maßnahmen wie V-Leute oder Überwachung. Sie ist kein Parteiverbot. Das kann nur das Bundesverfassungsgericht beschließen.
Die AfD hat Klage gegen die Einstufung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Köln eingereicht. Wegen dieser Klage wurde die Einstufung durch das BfV vorläufig ausgesetzt. Das Bundesamt hat eine Stillhaltezusage gegeben. Es verzichtet bis zur Entscheidung über den Eilantrag auf öffentliche Aussagen zur Einstufung. In der Sache hält das BfV aber an seiner Einschätzung fest.
Es ist als "VS - Nur für den Dienstgebrauch" klassifiziert, also mit niedriger Geheimhaltungsstufe. Inhalte basieren fast vollständig auf öffentlich zugängliche Quellen. Kritiker sehen die Geheimhaltung daher als Schutzmaßnahme gegen Kritik, nicht zum Quellenschutz.
Die Rechtsprechung verlangt, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen die Gesamtpartei prägen - nicht nur einzelne Aussagen oder Personen. Entscheidend ist also, ob rechtsextreme Positionen "bestimmend" sind.
Nein. Journalistinnen und Journalisten dürfen Dokumente veröffentlichen (§ 353b Abs. 3a StGB), sofern sie sie nicht selbst illegal beschafft haben. Für Beamte gilt das nicht: Sie dürfen Verschlusssachen wie "VS - Nur für den Dienstgebrauch" nicht weitergeben.
Die rot-rote Landesregierung begrüßte die Einschätzung des BfV, sprach sich aber gegen ein schnelles Parteiverbotsverfahren aus. Die Hürden seien zu hoch, ein Verbot könne kontraproduktiv wirken.
Das ist offen. Der Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern prüft das Bundesgutachten. Eine Entscheidung könnte mit dem nächsten Landesbericht (Juli 2025) bekanntgegeben werden.