Stand: 20.11.2012 19:30 Uhr

Sofa-Umtausch ausgeschlossen?

Sabine Kühn (l.) informiert sich über den neuesten Fall für "Kühn hilft". © NDR Foto: NDR
Edith Kunkel möchte ihr neu gekauftes Sofa gerne wieder umtauschen.

Im Stralsunder Stadtteil Knieper besucht Sabine Kühn eine Seniorin, die sich von einem Möbelhändler betrogen fühlt. Im vergangenen Jahr hat die alleinstehende Frau eine Couch gekauft und ihre alte Garnitur in Zahlung gegeben. Nach Abzug der Gutschrift hat Edith Kunkel knapp 1.600 Euro bar bezahlt. Kurz nach der Bezahlung kamen der 78-jährigen Rentnerin Zweifel, ob es wirklich ein guter Kauf war. Sie geht davon aus, dass sie ein 14-tägiges Rückgaberecht hat und kehrt in das Geschäft zurück. Im Möbelhaus aber will man das Sofa nicht zurücknehmen, Edith Kunkel ist den Tränen nahe. Das Haus bietet ihr an, das Sofa wieder zum Verkauf auszustellen und ihr das Geld dann zu geben, wenn die Couch an einen anderen verkauft würde.

Kein automatisches Widerrufsrecht

Sabine Kühn (l.) informiert sich über den neuesten Fall für "Kühn hilft". © NDR Foto: NDR
Das Möbelhaus zeigt sich kulant.

Kaum zu glauben - aber das Möbelhaus hat Recht. Da Frau Kunkel aus freien Stücken zum Händler gegangen ist und eine eigenständige Entscheidung über die Kaufsache getroffen hat, ist laut BGB "ein Vertrag ein Vertrag", egal ob mündlich oder schriftlich geschlossen, es gilt das Wort. Das weitverbreitete und bekannte "14-tägige"-Rückgaberecht bieten viele Händler (beispielsweise Modehäuser und Ketten) von sich aus an, um Kunden zu locken. Dabei wählen sie ebenfalls freiwillig alle Methoden von Warentausch, über Gutschein, bis hin zur Geldrückgabe. Nur im Fernabsatzrecht, also Online-Handel, bei Telefongeschäften oder bei allen Situationen, wo einem der Kauf einer Sache von außen angeboten wurde, hat man die Möglichkeit der gesetzlichen Rückgabefrist von 14 Tagen.

Die Fronten sind mittlerweile verhärtet, aber Sabine Kühn versucht trotzdem ihr Bestes, beide Seiten wieder an einen Tisch zu bekommen. Sie fährt gemeinsam mit der Seniorin in das Möbelgeschäft, in dem diese vor über einem Jahr die Couch gekauft hat. Kameraaufnahmen im Geschäft wünschen die Inhaber nicht. Aber: Die Moderatorin kann sich davon überzeugen, dass die Couch aus Kulanz bereits ins Schaufenster gestellt wurde und sie so anderen Kunden zum Verkauf angeboten wird.

Für die Rentnerin handelt es sich bei der Kaufsumme um sehr viel Geld und so freut sie sich über wenigstens einen Hoffnungsschimmer. Sobald Möbel Thierfeld die Couch verkauft hat, bekommt Edith Kunkel ihr Geld zurück.

Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung:
1.Sie muss in Textform dauerhaft beim Kunden vorliegen (Text auf Webseite genügt, im Streitfall ist aber der Zugang beim Verbraucher nicht beweisbar).
2.Sie muss den Verbraucher darüber belehren, dass er ein Widerrufsrecht hat und wie er es ausüben kann.
3.Sie muss Namen und Anschrift desjenigen enthalten, an den die Widerrufserklärung oder die Warenrücksendung zu richten ist.
4.Sie muss einen Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist enthalten.
5.Beim Haustürgeschäft muss die Widerrufsbelehrung außerdem einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs enthalten (§ 312 Abs. 2 BGB).
6.Für manche Verträge verlangt das Gesetz eine schriftliche Vertragsurkunde, so bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (§ 481 und § 484 BGB, siehe dazu Ferienwohnrecht) und bei Verbraucherdarlehensverträgen (§ 491 und § 492 BGB). Bei solchen Verträgen beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher diese Vertragsurkunde oder sein schriftlicher Antrag ausgehändigt wird (in Urschrift oder in Abschrift). Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

 

Dieses Thema im Programm:

Nordmagazin | 20.11.2012 | 19:30 Uhr

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