Stand: 09.10.2014 11:22 Uhr

Volksabstimmungen: Initiative, Begehren, Entscheid

Wie in vielen anderen Bundesländern können sich die wahlberechtigten Bürger auch in der Hansestadt Hamburg an der Gesetzgebung beteiligen. Dazu sieht das Prinzip der "direkten Demokratie" in der Hamburger Volksgesetzgebung drei Stufen vor.

Die Volksinitiative

Für eine Volksinitiative müssen die Initiatoren 10.000 Unterschriften sammeln, um durchzusetzen, dass ein bestimmtes Gesetz verändert oder ein neues geschaffen wird. Dazu kann unter anderem ein Verein gegründet werden, der über das Anliegen in der Öffentlichkeit informiert. Die Unterschriften werden anschließend dem Senat übergeben. Dieser teilt dann der Bürgerschaft das Zustandekommen einer Volksinitiative mit. Das Parlament kann dann den von der Volksinitiative eingereichten Gesetzentwurf beschließen, ist dazu aber nicht verpflichtet.

Das Volksbegehren

Nimmt die Bürgerschaft das Anliegen der Volksinitiative nicht an, haben die Initiatoren das Recht, ein Volksbegehren zu beantragen. Mit der öffentlichen Bekanntmachung des Senats erhalten alle Wahlberechtigten die Möglichkeit, sich in bei den Bezirks- und Ortsämtern oder bei den von den Volksinitiatoren ausgelegte Listen einzutragen und so dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Für das Gelingen des Begehrens muss sich mindestens ein Zwanzigstel der wahlberechtigten Hamburger eintragen - zurzeit sind knapp 63.000 Unterschriften erforderlich. Nun kann die Bürgerschaft dem Volksbegehren entsprechen oder es ablehnen.

Der Volksentscheid

Ist die Bürgerschaft wiederum nicht bereit, das Anliegen eines erfolgreichen Volksbegehrens zu übernehmen, kommt es zum Volksentscheid. Der Senat legt dann den Gesetzentwurf auf Antrag dem Volk zur Entscheidung vor. Die Bürgerschaft kann diesem Gesetzentwurf einen eigenen Entwurf beifügen.

Die Modalitäten für den Volksentscheid hat die Hamburgische Bürgerschaft im Dezember 2008 durch eine Verfassungsänderung neu geregelt: Volksentscheide finden grundsätzlich an Bürgerschafts- oder Bundestagswahlen statt. Soll die Verfassung geändert werden, müssen mindestens zwei Drittel der Wählenden zustimmen, bei einfachen Gesetzen reicht die einfache Mehrheit. Vorher war eine Zweidrittel-Mehrheit der Abstimmenden erforderlich - mindestens jedoch die Hälfte aller Wahlberechtigten. Vor allem letztere Klausel machte in Hamburg Verfassungsänderungen fast unmöglich.

Verbindlichkeit für Regierung und Parlament

Seit der Verfassungsänderung von 2008 gilt auch, dass Volksentscheide für Regierung und Parlament verbindlich sind. Unter bestimmten Bedingungen kann die Bürgerschaft die Bindung allerdings durch Beschluss beseitigen.

Dieses Thema im Programm:

NDR 90,3 | 16.04.2019 | 06:30 Uhr

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