Einzelantenne / Gemeinschaftsantenne

Wie ist die Rechtslage ?

Das Recht auf einen einwandfreien Rundfunkempfang ist in allen bisher erledigten Rechtsstreitigkeiten von den entscheidenden Gerichten voll anerkannt worden.

Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat beispielsweise schon 1952 entschieden, "dass der Mieter einen Anspruch auf eine Hochantenne habe, jedoch nach Wahl des Vermieters entweder auf eine Einzel- oder eine Gemeinschaftsantenne".

Diese auch von den übrigen Gerichten vertretene Auffassung bedeutet, daß das Antennenrecht - unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnis von Wissenschaft und Technik - weitgehend geklärt ist. Dabei wird grundsätzlich nicht zwischen Hörfunk- und Fernsehantennen unterschieden.

Es soll hier ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass beim Rundfunk - das heißt Hörfunk und Fernsehen - die einzelnen angebotenen Programme untereinander gleichwertig sind. Der Rundfunkteilnehmer besitzt ein uneingeschränktes Auswahlrecht.

Zur Gemeinschaftsantenne:

Wenn ein Hauswirt Einzelantennen nicht gestatten will, muss er den Mietern eine "gebrauchsfähige Gemeinschaftsantennenanlage zur Verfügung stellen. Als "gebrauchsfähig" gilt eine Gemeinschaftsantenne, wenn sie die ortsüblichen Empfangsmöglichkeiten für Hörfunk und Fernsehen bietet. Die Kosten für eine Gemeinschaftsantenne können anteilmäßig auf alle angeschlossenen Mieter umgelegt werden. Zu diesen Kosten gehören Bau-, Betriebs- und Amortisationskosten, Stromverbrauch für Verstärker und deren Röhrenersatz, jedoch keine Reparaturkosten.

Zur Einzelantenne:

Bei der Errichtung einer Einzelantenne sind vom Mieter folgende Punkte zu beachten:

  • Die Errichtung einer Einzelantenne (Außen- oder Hochantenne) darf stets nur mit Einwilligung des Vermieters erfolgen.
  • Als Außenantennen gelten auch Antennen, die sich außerhalb des gemieteten Raums, z. B. am Fenster, auf dem Balkon oder an anderen Stellen befinden.
  • Mietverträge können unterschiedlichste Regelungen hinsichtlich der Anbringung und Nutzung von Antennen enthalten. Deshalb sollte grundsätzlich vor Anbringung einer Antenne der Mietvertrag auf entsprechende Klauseln durchgesehen werden.
  • Der Vermieter kann den Standort der Antenne bestimmen. Allerdings muß der zugewiesene Standort einen den örtlichen Verhältnissen üblichen technisch einwandfreien Hörfunk- und Fernsehempfang ermöglichen.
  • Der Vermieter kann verlangen, dass die Antennenanlage gemäß den neuesten Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE 0855 Teil 1) von einem Fachmann errichtet wird.
  • Eine bundesgesetzliche Regelung für das Anbringen von Außen- oder Hochantennen gibt es nicht, da das Antennenrecht aus dem Miet- und Pachtverhältnis hergeleitet bzw. das Bürgerliche Gesetzbuch herangezogen wird.
  • Nach geltendem Recht haftet der Antenneninhaber Dritten gegenüber für alle Schäden, die aus der Anlage entstehen können.
  • Für Innen- (Zimmer-) und Dachbodenantennen bedarf es normalerweise keiner besonderen Genehmigung (wenn der Bodenraum zur Mietsache gehört und mit der Anbringung keine baulichen Veränderungen verbunden sind).
  • Bei einer Bodenantenne, deren Ableitung möglicherweise Teile des Hauses berührt, die nicht zum Mietumfang gehören, muss für den geplanten Leitungsweg das Einverständnis des Vermieters vorhanden sein.

NDR Logo
Dieser Artikel wurde ausgedruckt unter der Adresse: https://www.ndr.de/der_ndr/empfang_und_technik/rundfunktechnik2.html

Wie kann ich die NDR Programme in meinem Ort empfangen?

Jetzt Ort oder Postleitzahl eingeben und Empfangscheck starten.